Hallo,
Forderung konnte über GV beigetrieben werden bis auf einen
Restbetrag in Höhe von 15,-- Euro.
Hierbei handelt es sich um die Gerichtskosten für das EV-Ver-
zeichnis, welches nach Titulierung eingesehen werden mußte,
um die künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu koor-
dinieren.
GV hat Eintreibung des Restbetrages abgelehnt mit der Begrün-
dung, daß es sich nicht um erstattungsfähige Kosten nach §
788 ZPO handelt!
Wollte GV nochmals anschreiben. Hat jemand gute Argumente
oder ggf. eine Entscheidung?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß Uffi:(