In einem Betreuungsverfahren bin ich mir nicht einig, ob ich etwas tun muss oder nur zusehen muss/kann:
Eine Betreute ist Vorerbin einer Eigentumswohnung. Erblasser war ihr Lebensgefährte, der ihr bei dem Kauf der Wohnung ein Wohnrecht eingeräumt hat allerdings mit der Maßgabe, dass die Ausübung des Wohnrechts nicht Dritten überlassen werden darf. Das Wohnrecht steht auch im Grundbuch.
Der Nacherbfall tritt ein
a) bei dem Tod der Vorerbin
b) wenn die Vorerbin die Wohnung dauerhaft verlässt.
Die Betreuerin hat nun mitgeteilt, dass ein weiteres Verbleiben der Betreuten in der Wohnung nicht mehr lange möglich ist und, dass sie für die Betreute einen Heimplatz sucht.
Die Betreute ist 83 Jahre alt und nach der Akte zwar couragiert aber ziemlich dement.
Eine Genehmigungspflicht sehe ich hier nicht. Die Betreuerin ist nur anzeigepflichtig nach § 1907 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Wegen der erbrechtlichen Folgen habe ich allerdings meine Probleme, einfach zuzusehen. Was ist, wenn sich die Betreute im Heim wieder erholt und nach Hause zurück könnte? Wenn der Heimvertrag auf Dauer abgeschlossen wurde, dürfte der Nacherbfall eingetreten sein.
Brauche ich ein Gutachten, dass die Betreute auf Dauer in einem Heim leben muss, weil sie, auch mit Hilfen, nicht mehr in einer eigenen Wohnung leben kann?
Weise ich die Betreuerin darauf hin, die Betreute zunächst in die Kurzzeitpflege zu geben, oder einen auf einige Monate befristeten Heimvertrag zu schließen?