Wie handhabt Ihr folgende Problematik?
Macht Ihr bei einer Einstellung nach § 207 InsO noch einen Verwerfungsbeschluß bzgl. des RSB-Antrags, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt.:)
Verwerfung RSB-Antrag bei § 207 InsO
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Holgerson -
5. Februar 2007 um 13:37
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Bei 207-ner Einstellung wird bei uns kein Beschluss zum RSB-Antrag mehr erlassen, da nach hiesiger Auffassung der Antrag als Folge der Einstellung ins Leere läuft.
Der Antrag war weder unzulässig noch ist er zurückzuweisen, da sonst die 10-Jahressperre greift. -
Bei uns kommt ins Protokoll ein kurzer Vermerk, dass der Antrag auf RSB als gegenstandslos angesehen wird.
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Bei uns wird der RSB-Antrag dagegen als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluß ergeht ca. 1 Monat nach Aufhebung gem. § 207 (wg. Veröffentlichung).
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Bei uns wird der RSB-Antrag dagegen als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluß ergeht ca. 1 Monat nach Aufhebung gem. § 207 (wg. Veröffentlichung).
Wie jetzt unzulässig. Bis zur Aufhebung ist ja wohl der RSB-Antrag zulässig, da ausreichende Masse keine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt.
Ich habe noch keinen Beschluss eines Richters gesehen, der den Insolvenzantrag mangels Masse abweist und dann den RSB-Antrag verbescheidet. -
Die Diskussion hatten wir gerade kürzlich schon hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=4997&page=2
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