Reisekostenabrechnung zum Begleitlehrgang

  • Die Hälfte der Kosten der einfachsten öffentlichen Verbindung (ggf. unter fiktiver Einberechnung der halben Kosten für ne wie auch immer geartete Bahncard) sowie Tagegeld, man ahnt es bereits, nur die Hälfte des Satzes (3 EUR für mehr als 8 Stunden). Fahrtkosten gibt´s allerdings nur für die kürzere Entfernung, entweder Stammgericht - Begleitlehrgang oder Wohnsitz - Begleitlehrgang, denn zum Stammgericht muss man ja sowieso für Umme fahren.
    Baden-Württembergische Anwärter haben nämlich anscheinend die Eigenart, dass sie trotz geringerem Anwärtergehalt z.B. Autos haben, die nur die Hälfte an Sprit verbauchen :(.

    Oder wie mir ein netter Herr von der Verwaltung damals sagte: "Sie hätten ja in einem anderen Bundesland Anwärter werden können!"

    Ach so, es könnte sein, dass man das nur bekommt, wenn man einen eigenen Hausstand hat.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hat mir grad mal jemand den Eurocent Betrag aus

    § 6 Abs.1 Nr.1&2 LRKG (BW)

    Ich habe da 31 und 38 Pfennig und die Landesgesetze finde ich nicht im Internet zum Abruf. Danke.


  • Ach so, es könnte sein, dass man das nur bekommt, wenn man einen eigenen Hausstand hat.

    Im LRKG habe ich dazu nicht gefunden - folglich scheint hier der Hausstand keine Rolle zu spielen.

    Ich frage mich nur gerade ob ich zum HR dann nach § 23 Abs.3 auch Erstattung einreichen kann.
    Ich sehe es als besonderen dienstlichen Anlass an - ich hab das HR ja nicht zentralisiert ;)

  • § 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung


    (1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für 1.
    Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm3
    16 Cent,
    2.
    Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm3
    22 Cent.

    2Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.


    (2) 1Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug aus triftigem Grund benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für 1.
    Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm3
    25 Cent,
    2.
    Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm3 bei einer dienstlichen Jahresfahrleistung


    a)
    bis 10000 km
    30 Cent,

    b)
    ab 10001 km
    22 Cent.

    2Landräte und Bürgermeister bedürfen der in Satz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht. 3Zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ein Zuschlag gewährt werden, wenn auf Grund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig in größerem Umfang Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen durchzuführen sind. 4Der Zuschlag beträgte je Kilometer für
    1.
    Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm3
    2 Cent,
    2.
    Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm3
    3 Cent.

    5Bei Landesbeamten ist außerdem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.

    (3) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 16 Cent.

    (4) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.

    (5) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

    (6) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


    Wenn dein Stammgericht nicht eins der zentralisierten HR-Gerichte ist (also AG S, U, MA oder FR), wäre es schon ne Frechheit dafür keine RKs zu gewähren. Die Begründung würde mich wirklich interessieren.
    Ich habe damals Fahrtkosten zum zentralisierten InsO-Gericht (AG beim LG) bekommen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wow. Herzlichen Dank.

    Jetzt stelle ich mir nur die Frage ob der Begleitlehrgang ein triftiger Grund ist oder nicht.

    Mir wurden 16 Cent abgerechnet, aber ich denke der festzusetzende Kollege hat die Spalte mit den ccm verwechselt.
    Wie sehen Sie? Wie siehst Du das?

  • Ich habe den Absatz 3 extra hervorgehoben. Ein wichtiger Grund f.d. Benutzung eines eigenen KFZ wäre z.B. eine große Zeitersparnis.
    Ich bevorzuge das Forums-Du und halte mich da auch so lange dran, bis mich jemand zum Gegenteil auffordert.

    Diese beiden §§ könnten auch noch von Interesse sein:


    § 22 Trennungsgeld

    (1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erläßt. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 3Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
    (2) 1Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung 50 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. 2Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. 3Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten.


    § 23 Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

    (1) 1Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung. 2Die Reise eines Polizeibeamten im Sinne des § 138 LBG bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. 3Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
    (2) 1Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und bis zur Höhe der notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. 2Diese Auslagen können den in § 22 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 50 vom Hundert erstattet werden.
    (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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