Mietvertrag

  • Der Leitsatz der Entscheidung des LG Münster lautet:

    Ist der volljährige Betreute Eigentümer eines Wohnhauses, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt, so kann der Betreuer die übrigen Wohnungen ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam vermieten.

    Die (ursprünglich) selbst bewohnte Wohnung ist von dieser Entscheidung nicht betroffen.

  • Nach dem von hanna mitgeteilten Sachverhalt war die Wohnung bereits bisher vermietet. Damit greift auch die zitierte Entscheidung des LG Münster, die allgemein zum Ausdruck bringt, dass sich das Genehmigungserfordernis auf vom Betroffenen selbst genutzten Wohnraum beschränkt.

  • @ juris

    Man kann aus der Entscheidung des LG Münster beide Meinungen heraus lesen. Ich halte es mit dem Genehmigen wie mit dem Überholen, nur umgekehrt:

    Überholen - Im Zweifel: nicht,
    Genehmigen - Im Zweifel: ja.

    Die Genehmigungspflicht besteht schließlich fort, auch wenn ich als Sachbeabeiterin eine Genehmigungspflicht verneine.

  • Auch ich erteile im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit lieber eine Genehmigung zu viel als eine zu wenig. Da die Angelegenheit im vorliegenden Fall bekanntlich ohnehin streitig ist, können wir es bei dieser übereinstimmenden Feststellung belassen.

  • Habe einen ähnlichen Fall, zwei Wohnungen des Betreuten ( bettlägerig, nicht ansprechbar ) sollen vermietet werden. Die jeweiligen Mietverträge sollen genehmigt werden. Soweit so gut, aber überprüft ihr die Mietverträge selbst? Hab jetzt nicht so richtig Ahnung vom Mietrecht. Oder bestellt ihr einen Verfahrenspfleger?

  • @ Himmel 1963
    Wenn die Betreute eine Wohnung selbst genutzt hat (oder hat sie beide Wohnungen genutzt?), besteht nach meiner Meinung eine Genehmigungspflicht - siehe die Vorpostings -, sonst nicht.

    Wenn ich eine Genehmigung erteilen muss, muss der Betreuer die Angemessenheit der Miete begründen und darlegen, was er veranlasst hat, einen geeigneten Mieter zu finden und, was für den konkreten Mieter spricht. Falls keine Mietkaution vereinbart wurde, bedarf das auch der Begründung. Ansonsten lese ich den Vertrag (Dauer, Kündigungsfristen usw.).

    Wenn eine Genehmigung zu erteilen ist, bestelle ich in diesen Fällen immer einen Verfahrenspfleger.

  • Die Wohnungen stehen schon lange leer. Der Betreute ist schon lange ein Pflegefall und hat sich nir darum gekümmert ( vorher auch schon nicht ). Nun wurde der Enkel Betreuer und hat praktisch die Vermietungen der Wohnungen "wieder in Angriff" genommen.
    Ich will einen Verfahrenspfleger bestellen, der sich mal die Mietverträge anschaut. War mir aber nicht sicher, ob das so üblich ist.

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