Verfahrensgebühr für Vollstreckungsbescheidsantrag

  • Gehen wirs doch mal anders an: gegenüber wem kann denn die Erstattung der - ohne Zweifel entstandenen - Gebühr geltend gemacht werden? Wenn der VB noch nicht erlassen wurde, als Widerspruch eingelegt wurde, jedenfalls nicht gegenüber dem Antragsgegner. Wohl aber gegenüber dem Antragsteller/Mandanten.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wow, ich danke euch für eure Antworten.

    Aber ganz ehrlich als ich fertig war mit lesen, musste auch ich meine Frage noch einmal lesen ;)

    Im Prinzip ist es also so, dass es darauf ankommt wem ich sie in Rechnung stelle, hab ich das richtig verstanden?

    Dem Mandanten könnte ich sie stellen, aber dem Gegner nicht, weil er ja fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.

    Das verwirrende im Gesetz ist ja, dass da steht, dass Sie entsteht wenn der Anwalt den Antrag stellt, aber nicht wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird (naja so sinngemäß).

    Kann ich sie aber im Kostenfestsetzungsbeschluss beim Prozessgericht festsetzen lassen, oder würde es das wegen dem fristgerechten Widerspruch ablehnen, denn der Kfb wäre ja gegen den Gegner?
    Aber gegen den eigenen Mandanten könnte ich sie festsetzen?

    Irgendwie sind bei mir alle Klarheiten beseitigt :gruebel:

  • Die Sachlage ist mir, der jahrelang Mahnsachen bearbeitet hat, hinreichend bekannt. Wenn der Widerspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt wird, wird er gemeinhin als "verspätet" bezeichnet, jedenfalls in unserem Beritt. Das hat begrifflich jedoch nichts mit dem nach Erlass des VB als Einspruch mit sofortiger Abgabe an das Streitgericht zu behandelnden Widerspruch zu tun. Es sollte aber klar sein, was gemeint war.

  • Kann ich sie aber im Kostenfestsetzungsbeschluss beim Prozessgericht festsetzen lassen, oder würde es das wegen dem fristgerechten Widerspruch ablehnen, denn der Kfb wäre ja gegen den Gegner?
    Aber gegen den eigenen Mandanten könnte ich sie festsetzen?

    Irgendwie sind bei mir alle Klarheiten beseitigt :gruebel:



    Ich versuche es nochmal, nachdem ich mit KoMa schon Einigkeit erzielt habe: ;)

    Ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden, gibt es keine Gebühr für den VB-Antrag, weil dieser praktisch zu früh gestellt wurde.
    Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gibt es die VB-Gebühr, wenn der Antragsteller von dem Widerspruch, der dann ja nach Fristablauf erhoben wurde, nichts wusste oder nichts wissen konnte. In diesem Fall wird der VB zwar nicht erlassen, für die Antragstellung kann jedoch die Gebühr für den VB geltend gemacht werden.


  • Ich versuche es nochmal, nachdem ich mit KoMa schon Einigkeit erzielt habe: ;)

    Ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden, gibt es keine Gebühr für den VB-Antrag, weil dieser praktisch zu früh gestellt wurde.
    Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gibt es die VB-Gebühr, wenn der Antragsteller von dem Widerspruch, der dann ja nach Fristablauf erhoben wurde, nichts wusste oder nichts wissen konnte. In diesem Fall wird der VB zwar nicht erlassen, für die Antragstellung kann jedoch die Gebühr für den VB geltend gemacht werden.



    :daumenrau mit der Ergänzung: "Ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden, gibt es keine Gebühr für den VB-Antrag," auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt den VB nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragt hat und nichts von dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch wußte (z.B. Überschneidung der Post Widerspruchsmitteilung & Antrag).

  • Die Sachlage ist mir, der jahrelang Mahnsachen bearbeitet hat, hinreichend bekannt. Wenn der Widerspruch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt wird, wird er gemeinhin als "verspätet" bezeichnet, jedenfalls in unserem Beritt. Das hat begrifflich jedoch nichts mit dem nach Erlass des VB als Einspruch mit sofortiger Abgabe an das Streitgericht zu behandelnden Widerspruch zu tun. Es sollte aber klar sein, was gemeint war.

    13:
    Ich widerspreche DIR ungern ;), jedoch vertrete ich genau die gleiche Meinung wie August M. unter #23. Was heißt denn bei dir "innerhalb der vorgeschriebenen Frist"?
    Nach § 694 I ZPO kann der Widerspruch solange eingelegt werden, bis der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, d. h. es können 2 Wochen, 3 Wochen, 1 Monat, etc. sein, je nach dem, wann der ASt. den VB - frühestens nach 2 Wochen - beantragt und dieser dann erlassen wird. Ist der VB erlassen und Widerspruch wird eingelegt, gilt der verspätete Widerspruch als Einspruch.

    Beispiel:

    MB erlassen: 01.02.2007
    ZU MB: 02.02.2007
    VB erlassen: 20.02.2007
    Widerspruch eingegangen: 20.02.2007

    Ab wann ist denn nun für dich der Widerspruch verspätet eingelegt worden bzw. bis wann hätte er denn deiner Meinung nach eingelegt werden müssen?

  • Natürlich kann der Widerspruch über die 2-Wochen-Frist hinaus eingelegt werden, das bestreitet keiner. Es geht hier auch nur um die reine Bezeichnung. Wir haben nun einmal die Widerspruchsfrist und nach deren Ablauf handelt es sich - ich kann auch sagen - um einen fristüberdehnten Widerspruch. Bei uns ist halt nur die Wortwahl anders, ändert materiell-rechtlich aber gar nix. Der nach dem Gesetzeswortlaut verspätete Widerspruch ist als Einspruch zu behandeln - das ist hier genauso :D .
    Im Grunde wird bei uns nur der falsche Begriff verwendet - reine Gewohnheitssache. Eigene Gesetzesregeln haben wir hier nicht... :wechlach:
    Es ist also ein reines Wortwahl-Problem, mehr nicht.

  • Im Grunde wird bei uns nur der falsche Begriff verwendet - reine Gewohnheitssache. Eigene Gesetzesregeln haben wir hier nicht... :wechlach:
    Es ist also ein reines Wortwahl-Problem, mehr nicht.

    Ach ja, die "richtige" Wortwahl ist so ne Sache, gell! ;)
    Irgendwie erinnert mich das gerade wieder an Tommy: "Es heißt nicht zweite, dritte,... vollstreckbare Ausfertigung, sondern weitere!" :D :D :D

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