§ 43 II GKG
bzw. § 4 I ZPO als Umkehrschluss zum "wenn"
Ne, Bine1. § 43 Abs. 2 GKG und § 4 ZPO betreffen die Wertberechnung und nicht die Frage, ob NF zur HF werden, wenn letztere nicht mehr anhängig ist. Aus § 43 Abs. 2 GKG ergibt sich m. E. sogar, daß die Nebenforderungen sehr wohl ohne Hauptforderungen geltend gemacht werden können: "Sind Früchte, ..... als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ....". Dies kann doch nur heißen, daß Nebenforderung Nebenforderung bleibt. Und daß deren Wert für die Kostenberechnung maßgeblich ist.