Erledigung der Hauptsache-Kosten?

  • § 43 II GKG

    bzw. § 4 I ZPO als Umkehrschluss zum "wenn"


    Ne, Bine1. § 43 Abs. 2 GKG und § 4 ZPO betreffen die Wertberechnung und nicht die Frage, ob NF zur HF werden, wenn letztere nicht mehr anhängig ist. Aus § 43 Abs. 2 GKG ergibt sich m. E. sogar, daß die Nebenforderungen sehr wohl ohne Hauptforderungen geltend gemacht werden können: "Sind Früchte, ..... als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ....". Dies kann doch nur heißen, daß Nebenforderung Nebenforderung bleibt. Und daß deren Wert für die Kostenberechnung maßgeblich ist.

  • so, angekommen und Zeit gefunden...;)

    hab hier grad die 23. Auflage Zöller zu § 4 RN 11 (zu Zinsen)

    "Erledigt sich im Mahnverfahren die Hauptforderung vor Eingang der AKten beim Streitgericht, dann bestimmt fortan nur noch der offene Zinsanspruch den Streitwert"

    zu § 3 RN 16 unter Mahnverfahren steht noch, dass Zinsen eben nur Streitgegenstand werden können, wenn die Hauptforderung komplett wegfällt. Wenn Teilerledigung, dann bleibt der Restwert der HF (ohne NF)

    Auf jeden Fall (egal ob neue HF oder noch NF) ist der Streitgegenstand ein anderer und somit erfolgt keine Anrechnung

  • Richtig, sie bestimmen aber als Nebenfordrung den Streitwert und werden keine Hauptforderung. Ergo gleiche Sache, da sie als Nebenforderung ja bereits geltend gemacht wurden und somit Anrechnung.

    Ein Beispiel ist im Gerold/Schmidt 17. Aufl. Seite 1258 oben mit dem Hinweis, dass die Rechnung dieselbe ist, wenn die streitig werdende HF sich nur auf Zinsen und Kosten bezieht.

  • so, angekommen und Zeit gefunden...;)

    hab hier grad die 23. Auflage Zöller zu § 4 RN 11 (zu Zinsen)

    "Erledigt sich im Mahnverfahren die Hauptforderung vor Eingang der AKten beim Streitgericht, dann bestimmt fortan nur noch der offene Zinsanspruch den Streitwert"


    Dann sind wir uns ja jetzt einig.

    Zitat

    Auf jeden Fall (egal ob neue HF oder noch NF) ist der Streitgegenstand ein anderer und somit erfolgt keine Anrechnung


    Nein. Auch als Nebenforderung waren sie doch bereits Streitgegenstand (nur eben nicht streitwerterhöhend). Eine Anrechnung muß hier m. E. auf jeden Fall erfolgen.

  • Zitat

    Auf jeden Fall (egal ob neue HF oder noch NF) ist der Streitgegenstand ein anderer und somit erfolgt keine Anrechnung

    Nein. Auch als Nebenforderung waren sie doch bereits Streitgegenstand (nur eben nicht streitwerterhöhend). Eine Anrechnung muß hier m. E. auf jeden Fall erfolgen.

    ärger mich doch nicht so :strecker

    im Streitwert für Anfänger von Dörndorfer steht es so drin, aber ich geh auch nochmal in die Bibliothek (jetzt - mit Kaffee...)

  • Ein Beispiel ist im Gerold/Schmidt 17. Aufl. Seite 1258 oben mit dem Hinweis, dass die Rechnung dieselbe ist, wenn die streitig werdende HF sich nur auf Zinsen und Kosten bezieht.

    da haste aber einen Teilwiderspruch

  • @ Bine1: Heute biste aber bissig. :eek:

    In dem Fall wurde MB über 6000.- EUR erlassen, Rechtstreit wegen Zahlung nur noch 1000.- EUR. Da wird angerechnet.

    Unter dem Fall steht:
    " Die Rechnung ist dieselbe, auch wenn die streitig werdenden 1000.- EUR sich nur auf Zinsen oder Kosten beziehen."

  • [Nein. Auch als Nebenforderung waren sie doch bereits Streitgegenstand (nur eben nicht streitwerterhöhend). Eine Anrechnung muß hier m. E. auf jeden Fall erfolgen.



    Ich habe mich gerade heute in einer Sache mit einem flapsigen RA aus B-W gekloppt:

    Streitwert Mahnverfahren: 2750 €
    Streitwert Streitverfahren: bis 600 € nach HF-Zahlung. Also:

    1,0 Gebühr nach 2750

    1,3 VG nach 600
    minus 1,0 Geb. nach 600.

    Auch meiner Meinung nach ist in jedem Fall anzurechnen.

  • Dann müssen wir aber erst einmal "schwuppen", wer welchen Senat bekommt.


    ich will den 8. der ist offen für bekloppte Ideen, die keiner außer mir versteht :D :gruebel:



    Doch, doch grundsätzlich verstehen und schätzen wir dich schon. :troest:
    Bei VV 3305-3308 unter der RNr. 83/84 steht noch mehr.

  • Auch wenn in der Praxis auch mit € 1.500,00 abgerechnet hätte geb ich Bine recht, dass nun die Nebenforderung zur Hauptsache wird und auch nur aus dieser abgerechnet werden darf. Angerechnet werden muss nichts mehr.

  • Auch wenn in der Praxis auch mit € 1.500,00 abgerechnet hätte geb ich Bine recht, dass nun die Nebenforderung zur Hauptsache wird und auch nur aus dieser abgerechnet werden darf. Angerechnet werden muss nichts mehr.


    Begründung? ;)

  • Auch wenn in der Praxis auch mit € 1.500,00 abgerechnet hätte geb ich Bine recht, dass nun die Nebenforderung zur Hauptsache wird und auch nur aus dieser abgerechnet werden darf. Angerechnet werden muss nichts mehr.


    Begründung? ;)



    Hätte ich auch gerne gewusst!
    Woraus soll sich ergeben, dass die Antragstellerseite nach dem niedrigeren Streitwert die 1,2 VG bekommt, in der die anzurechnende 1,0 ja enthalten ist und nach dem großen Wert 1,0, in der die kleine 1,0 VG ebenfalls enthalten ist? Das kann wohl nicht richtig sein.

  • § 4 ZPO

    Früche, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als NEBENFORDERUNG geltend gemacht werden.

    Da es keine Hauptforderung mehr gibt werden die Kosten zur Hauptforderung

    Zudem steht es so bei uns in der Kurseinheit:

    Soweit Nebenforderungen ohne die Hauptforderung geltend gemacht werden bilden sie den Wert. Das gilt auch bei teilweiser Erledigung der Hauptsache während des Rechtsstreits.

    Abgabe zum streitigen Verfahren wurde nur hinsichtlich der Kosten beantragt, sodass auch nur diese Gegenstand des Verfahrens sein können.

  • Jetzt möchte ich nur noch wissen, wie man bei maximal einer 1,3 VG bleibt, wenn nix angerechnet wird... :confused:

    Ich teile nach wie vor die Ansicht von KoMa.

  • Ich kann doch keine Anrechnung machen bei zweier Paar unterschiedlicher Schuhe:

    Mahnverfahren: € 1.500,00 zuzüglich Zinsen und Kosten (hier nicht streitwerterhöhend)

    Streitverfahren: € ?,?? = Zinsen und Kosten NEUER WERT

    D. h. kann ich doch nichts anrechnen.

  • Deshalb bin ich ja anderer Meinung, nämlich der von KoMa. Anderenfalls würden die Prinzipien des RVG hier ad absurdum geführt.

    Ich habe bislang immer angerechnet ohne Echo und das werde ich schon aus der Systematik heraus auch weiter machen. Die Verselbständigung der Nebenkosten überzeugt mich nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!