Neues IN-Verfahren parallel zur WVP

  • Aus BGH IX ZA 23/06:

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.

  • Es kann ja wohl nicht sein, dass ich als Bittsteller beim Schuldner auftrete :mad:

    @ Rainer:

    I.d.T. sieht die InsO dies nicht vor; kommt meines Erachtens in der Praxis aber auch nicht so häufig vor, oder? Von daher ist es bedeutungsvoller, darauf hinzuweisen, dass der umgekehrte Fall ebenfalls nicht in der InsO festgelegt ist!:eek:


  • @ Rainer:

    I.d.T. sieht die InsO dies nicht vor; kommt meines Erachtens in der Praxis aber auch nicht so häufig vor, oder?



    Wenn es nicht vorkommen würde, dann würde es hier nicht diskutiert werden. Ich bin der Meinung, dass sich diese Fälle häufen werden und der Gesetzgeber entsprechend wieder zu spät reagiert.

  • Vielleicht reden wir jetzt aneinander vorbei. Das mit der 2. InsO ohne dass die WVP der 1. InsO vorbei ist, sehe ich auch als Problem.

    Was nicht so häufig aus meiner Sicht ist, ist der gegenüber dem Schuldner als Bittsteller auftretende Rechtspfleger. ;)

  • Das Gericht wird noch oft genug als Bittsteller auftreten, wenn die Überwachung der Kostenstundung anfängt. :mad:

    Ok, OK, OK!

    Hier mein Friedensangebot:

    Der Gesetzgeber hat es verabsäumt, für vollkommen masselose Verfahren ein sinnvolles Entschuldungsverfahren in die Welt zu setzen. Ferner wurde verabsäumt, der Wohlfahrtsmafia klar zu machen, dass für alle dauerhaft finanziell Unterversorgten die Insolvenz erst dann sinnvoll ist, wenn anschließend die Deckung des Lebensunterhaltes gesichert ist.

    Daraus folgt eine permanente Überlastung der Gerichte mit i.d.T. vielfach unsinnigen Verfahren.

    Dennoch darf diese Überlastung nicht dazu führen, dass TH und Gerichte ihren Frust auch auf die "sinnvollen" Verfahren auskübeln (auch wenn diese Verfahren in der Minderheit sind. Denn letztendlich hat jeder Betroffene in "seinem" Verfahren das Recht darauf, korrekt und rechtskonform behandelt zu werden!



  • :einermein

  • aber auch nur dann, wenn er sich dementsprechend verhält

    Eben nicht, Rainer. Dieses Recht hat jeder Betroffene per se. Und wenn er Dich auch zur Weissglut treiben sollte, Du hast als RPfl. korrekt und gesetzeskonform zu bleiben.

    Ansonsten kann der ganze Rechtsstaat einpacken! (Vielleicht hilft es Dir, manchmal wie Deine Chefin eine Augenbinde zu tragen!;))

    Im übrigen::einermein


  • Eben nicht, Rainer. Dieses Recht hat jeder Betroffene per se. Und wenn er Dich auch zur Weissglut treiben sollte, Du hast als RPfl. korrekt und gesetzeskonform zu bleiben.

    Ansonsten kann der ganze Rechtsstaat einpacken! (Vielleicht hilft es Dir, manchmal wie Deine Chefin eine Augenbinde zu tragen!;))



    Sehe ich nicht so, jeder Schuldner hat Rechte und auch seine Pflichten. Und zur Weißglut kann mich auch kein Schuldner mehr treiben, da hat sich schon Hornhaut gebildet.

    Meine Chefin braucht auch keine Augenbinde

  • Eigentlich sollte es ja auch keine 2. Verfahren geben, vor allen Dingen nicht nebeneinander. Mit Sicherheit betrachtete der Gesetzgeber das Verfahren als einmalig und hat den Zusammenhang von Versagung RSB und Aufhebung Stundung nur zu einem laufenden Verfahren unterstellt.

    Aber wenn das nun nicht so ist sollte man sich die Frage stellen, ob ein Schuldner, dem die RSB versagt worden ist, die Stundung weiter erhalten sollte.
    Immerhin hätte der Schuldner jetzt bei einem erneuten Stundungsantrag mitzuteilen, das ihm die RSB bereits einmal versagt wurde in den letzten 10 Jahren (sofern §§ 296, 297 greifen), eine erneute Stundung wäre damit ausgeschlossen.

    Ich würde tatsächlich aufheben und im Zweifel es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen.

  • Ich würde das nicht ganz so streng sehen wie Harry:

    Ohne Blick in den Kommentar, steht hinter § 4c Nr. 5 m.E. die Überlegung, dass die Weiterführung eines Verfahrens auf Stundungsbasis wenig Sinn macht, wenn in diesem Verfahren die RSB nicht mehr erlangt werden kann. Denn Sinn der Stundung ist ja, auch den Ärmsten RSB zu ermöglichen. Ergänzend beinhaltet § 4 c Nr. 5 noch den pönalen Aspekt, dass bei Widerruf der RSB die Fortsetzung der Stundung nicht gerechtfertigt ist.

    Vor dem Hintergrund dieser Überlegung halte ich eine Aufhebung der Stundung nur dann für gerechtfertigt, wenn der fragliche Tatbestand in diesem Verfahren eine RSB-Erlangung ausschließt bzw. die Erteilung der Stundung ausgeschlossen hätte. Im Fall der RSB-Versagung in einem anderen Verfahren also nur bei einem der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 1 und 3, vgl. § 4a I 3f.

  • Dann hebst Du die Stundung halt nicht auf.

    Mich würde jetzt aber noch interessieren, aus welchem Grund die RSB bei diesem Schuldner versagt wurde.

  • Also wohl § 298 InsO. Klar, warum sollte man die als Schuldner auch noch zahlen, wenn man eh schon ein 2. Verfahren parat hat mit möglicher RSB.

    Hätte der Schuldner in vorwerfbarer Weise nicht mitgewirkt oder ähnliches, dann hätte ich schon die Frage stellen wollen, ob dieser Schuldner bei diesem Verhalten die Rechtswohltat der RSB "kostenfrei" erlangen können sollte.
    Hier könnte jetzt aber auch ein Unvermögen vorliegen.
    Nun, die Entscheidung liegt bei Dir, Rainer. Anstösse kamen aus beiden Richtungen.

  • Nun, die Entscheidung liegt bei Dir, Rainer. Anstösse kamen aus beiden Richtungen.



    Ja, danke für die Anstösse, aber ich werde in unserem Verfahren die Kostenstundung nicht aufheben. Der Kommentar und chick stehen ja auf meiner Seite. :D

    Mich hätte zu diesem Thema ja mal INTI's Meinung interessiert. Er ist doch immer dafür, dass man sich streng am Gesetzestext orientieren muss. Wenn ich mich hieran halten würde, dann müsste man streng gesehen die Kostenstundung aufheben.

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