Die Behauptung, in der ganz überwiegenden Zahl der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzprozesse werde nachfolgend ein Antrag gem. § 103 ZPO gestellt ist falsch.
Zumindest in der Sozialgerichtsbarkeit sind gerichtliche Kostenfestsetzungen die Ausnahme. Selbst wenn ein Antrag gem. § 103 ZPO gestellt wird, beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts meist auf die Weiterleitung der Kostennote.
Hoi Gollo- Du bist zwar noch nicht zu lange weg, aber die Steigerungsraten bei den Verfahren sind inzwischen enorm und die Erstattungsbereitschaft der Behörden nimmt ab.
Verglichen mit der Ordentlichen möchte und kann ich nicht jammern, aber Dir ist ja der Umfang der dann anstehenden Entscheidungen auch bekannt.
[Ich sitze heute bereits zwei Stunden vor einer Verwaltungsakte, die gelinde gesprochen eine einzige Katastrophe ist.]