Mahnbescheid für Anfänger

  • Keine Ahnung, wieso da eine Warnung kommt aber grundsätzlich gilt: Immer den GW des Aufforderungsschreibens eintragen, wie schon in # 13 genannt.

  • Also in Bezug auf das Problem mit der NICHT eingetragenen Einzelfirma, habe ich jetzt doch mal unsere ReNo Chefin befragt.

    Einfache Antwort:

    "Problem ist bekannt und seit Jahren wird einfach e.K. angegeben, obwohl Mdt. nicht e.K. ist. Hätte bis dato noch nie Monierungen diesbzgl. gegeben."


    (Die Praxis kann so einfach sein ...:gruebel:)

  • Das es keine Monierungen dabei gibt ist klar. Aber was ist mit der falschen Angabe? Einzelhändler lassen sich ja nicht mir nichts dir nichts im HR eintragen. Auch wenn es nur rechtsbekundend ist. Das würde ich als falsche Angabe sehen.

  • Und ich dachte, ein Referendar wüsste das... :;):

    Nein, im Ernst, du kannst doch nicht in einem Namen klagen den es so nicht gibt. Sorry, aber da sträubt sich mir alles.

  • OK, Ok ,sehe es ja ein !

    Eine andere Frage:

    Wenn der Schuldner einen Teil unserer Kostennote ausgeglichen hat, sonst aber keine Zahlungen geleistet hat.

    Wo gebe ich diese Teilzahlung im MB an ? Einfach nur die Anwaltsvergütung entsprechend reduzieren ?

  • Zahlungen werden schon mal grundsätzlich nicht im MB angegeben. Das Gericht rechnet sich ja nicht selbst die Hauptforderung aus.

    Es kommt darauf an, worauf du die Zahlung verrechnest /verrechnen musst.
    Hat der Schuldner ohne Bestimmung gezahlt, wird bei uns gem. BGB verrechnet. Bei MB Antrag wird die 2300er Gebühr auf das Datum des MB gebucht und voll geltend gemacht. eine etwaige zahlung reduziert dann die HF Zinsen und ggf. die HF selbst. Sollten natürlich vor der Zahlung Auslagen entstanden sein (EMA/GWA/Bankrücklast) werden diese zuerst getilgt.

  • Von meinen ersten MB sind heute die Kostenrechnungen gekommen.

    Das mit der Einzelfirma (Name und dahinter - Firmenname -) wurde nicht moniert.

    Aber:

    Bei einem MB war die Hauptforderung 440 €.

    Unter "Rechtsanwalts- und Rechtsbeistandskosten taucht nun folgende Gebühr auf:

    Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) ************* 15,75 €

    Wie kommt man auf den Betrag ?!



  • Das dürfte die volle Verfahrensgebühr nach 440 € abzgl. des Minderungsbetrages sein. Kommt das hin?

  • Davon ausgehend, dass die vorgerichtliche Tätigkeit ebenfalls einen Wert bis 600 € hatte, sieht die Rechnung wie folgt aus:

    MB-Gebühr nach 440 €: 45,00 €
    abzgl. 0,65 GG : -29,25 €
    Summe : 15,75 €
    P+T aus 45,00 € : 9,00 €
    zzgl. ggf. MwSt. : 4,70 €
    Summe : 29,45 €

    Du hast doch schätzungsweise 29,25 € als Minderungsbetrag 3305 RVG angegeben, oder?

  • So habe noch eine Frage zum Vollstreckungsbescheid. Gehört zwar nicht direkt hier rein, aber dann muss ich keinen extra thread aufmachen.

    Antrag auf Erlass VB

    2 Fragen:

    1. Unter Rn. 7 & 8 ("weitere Auslagen d. Antragsstellers"), muss man dort zusätzlich etwas eintragen ? RA-Gebühren ?

    2. Unter Nr. 16 ("Bezeichnung des Absenders"), kann man dort auch den Kanzleistempel setzen ? Oder muss dies handschriftlich ausgefüllt werden ?



  • zu 1. das sind Kosten, die nach MB- Antrag entstanden sind, z. B. EMA_ Kosten, weil der MB nicht zugestellt werden konnte oder auch ratenzahlungs/ Vergleichsgebühr. Die normale 3308 fällt nicht darunter, die wird automatisch berücksichtigt.

    zu 2. ja, du darfts da auch den Kanzleistempel drunter setzen, handschriftlich muss nicht zwingend sein.

  • @arcangel:

    Zu diesen Positionen gehört auch die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen, die zur Rücknahme des Widerspruchs geführt haben (Vorbemerkung 3.3.2 VV RVG, inzwischen sowohl vom Landgericht Bonn als auch vom Landgericht Lüneburg als im Vollstreckungsbescheid festsetzungsfähig entschieden).

  • Habe heute eine Monierung auf den Tisch bekommen.

    ------
    Die Gebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit nach Nr. 2300/ 2302 RVG erscheint überhöht.

    Ihr Angaben hierzu lauten:
    Betrag Nr. 2300/2302 RVG 120,67 €
    -------

    Der Streitwert (außergerichtlich) beträgt 606,00 €.

    Demnach beträgt die außergerichtliche Anwaltsvergütung 120,67 € brutto !

    Oder stehe ich auf dem Schlauch ?!?!?

  • Und so was wird im Mahnverfahren geprüft? "Scheint überhöht"??? :eek: Sind solche Einwendungen denn nicht dem Antragsgegner zu überlassen?

    Zurückschreiben: Nö, ist angemessen, nicht überhöht und entspricht dem Umfang der vorausgegangen Arbeit :teufel:

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