P-Konto

  • Unsere Sparkasse verweigert jetzt jedem die Einrichtung eines P-Kontos, der sein Konto noch im Soll hat. Und das ist ein durchaus beachtlicher Teil der Schuldner. Kommen jetzt alle noch wegen herkömmlichen Pfändungsschutz her. Ich frage mich, wie das am 1.1.2012 werden soll.

    Neuerdings nehmen sie auch keine Mitteilungen der Gläubiger mehr an, dass die Kontopfändung "ruhend gestellt" wird, weil etwa Ratenzahlungen fließen. Herr der Pfändung ist meiner Ansicht nach der Gläubiger, drum frage ich mich, wie sie das ablehnen können, praktisch einen teilweisen Verzicht auf Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.



    Gab`s hier auch schon.

    Verstehe ich auch nicht, dass sie die Ausübung der durch die Pfändung erworbenen Rechte des Gläubigers nicht akzeptieren.

  • Im Gesetz ist die "Ruhendstellung" nicht vorgesehen (öffentliche Stellen mal ausgenommen).

    Das Recht zum Abschluss derartiger Vereinbarungen folgt zwar aus der Parteiherrschaft des Gläubigers, dies gilt aber nur, so lange duch den Vertrag ausschließlich Rechte der an dem Vertrag beteiligten berührt werden.
    Da aber eine Aussetzung auch die Rechte des Drittschuldners betrifft, ist dessen Zustimmung erforderlich.

    Wird eine Ruhendstellung gewünscht, ist daher immer der Drittschuldner mit einzubeziehen, d.h. er hat die Zustimmung zu erteilen.
    Den hierdurch evtl. entstehenden Überwachungsaufwand nehmen die Banken nicht (mehr) gerne auf sich.
    Wir nehmen seit 1.07.2010 auch keine Ruhendstellungen mehr an, bisherige Ruhendstellungen haben Bestandsschutz.



  • Hö? Nein! Das eine betraf die Ursache, das andere die Wirkung! ;)

    Erhöhung entweder auf Grund gesetzl. Unterhaltspflicht oder wenn man SL für in Bedarfsgemeinschaft lebender personen erhält. Gibts für diese keine SL, dann gibts auch keine Erhöhung [Aussage Zitat 1].
    Die Erhöhungsbeträge sind jedoch sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Personen, für die man SL erhält, gleich [Aussage Zitat 2].



  • Bankenmeinung??? Und womit bergründet????



  • Soll ich als Arbeitgeber eine Unterhaltsberechtigte Person bei der Bescheinigung berücksichtigen, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und dazu auch noch prüfen muss, ob er SL erhält????

    NÖ!!! Dann gibts keine Bescheinigung!! :teufel:



  • Wie wäre es mit § 843 ZPO?
    Hier wird die einseitige Dispositionsbefugnis des Gläubigers eingeschränkt. Der DS soll durch diese Regelung gerade vor Pfändungen "in der Schwebe" geschützt werden.
    Dieser Schutzzweck wird ausgehebelt, wenn es Gläubiger und Schuldner zulasten des Drittschuldners offenstünde, eine vertragliche Vereinbarung zu Lasten des Drittschuldners einzugehen.

    ....gehört aber eigentlich nicht in den P-Konto-Fred ;)

  • In 843 steht nichts davon, dass man den Verzicht nicht befristen oder nicht auf einige der gepfändeten beschränken kann.

  • In 843 steht nichts davon, dass man den Verzicht nicht befristen oder nicht auf einige der gepfändeten beschränken kann.



    :daumenrau Da geht es nur um die durch die Pfändung erworbenen Rechte (allgemein). Warum soll der Gläubiger nicht nur auf die Einbehaltung und Überweisung (unter Rangwahrung) verzichten können. Das ist nichts anderes als eine fiduziarische Abtretung.

  • Verzicht bedeutet für mich, das "Ding" ist weg!

    Nach meiner Rechtsauffassung, die ja nicht stimmen muss, über die sich aber auch noch kein Gläubiger beschwert hat, :cool: verliert der Gläubiger mit dem Verzicht die Rechte aus der ausgebrachten Pfändung.

  • Verzicht bedeutet für mich, das "Ding" ist weg!
    .


    Jein. Der 843 sagt doch gerade etwas über die Folgen des Verzichts aus, das Recht bleibt unverändert bestehen, wenn z.B. für einen Monat auf das Pfandrecht verzichtet wurde, bleibt es im Übrigen bestehen (schöner finde ich das Beispiel einer Unterhaltspfändung unter Verzicht auf die D-Sätze).

  • Nachdem meine Beförderung abgelehnt wurde, weil andere besser waren, kam so eine Aufforderung zur Stellungnahme auch zu mir. Ich gab sie zurück mit dem Bemerken, dass andere dafür viel besser geeignet sind als ich.
    Und: je besser die Stellungsnahmen, desto öfters kommen sie.

  • Ja, er hat weiterhin den Anspruch auf Zahlung einer z.B. Geldleistung ggü. dem Schuldner. Das bestreite ich nicht.
    Aber das (Pfand-)Recht hieraus ist doch weg und kann m.E. nur durch einen neuen PfüB wieder erlangt werden.
    .......oder?:gruebel:
    Bisher war das für mich glasklar, aber jetzt ......

  • Stöber, Rdn. 677 Abs. 2:

    Der Verzicht kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte beschränkt werden. Ein Verzicht auf die Pfändung umfasst auch die Überweisung. Der Verzicht auf die Überweisung allein schließt einen Verzicht auch auf die Pfändung aber nicht ein.

    Das ist genau so wie bei einem Abtretungsvertrag, bei dem der Schuldner der Forderung nicht beteiligt ist.

    Durch Vertrag kann die Abtretung aber ausgeschlossen werden (§ 399 BGB).

    Würde man das auf das Konto übertragen, dann könnte im Vertrag über die Kontoführung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, dass im Falle von Pfändungen Ruhendstellungen des Gläubigers nur mit Zustimmung der Bank zulässig sind. (Ist allerdings nur so ein Gedanke von mir, ob das rechtlich zulässig ist, kann ich nicht beurteilen)

  • Die Einschränkungen mögen vielleicht im Innenverhältnis zwischen Bank und Kunde bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf die Pfändung haben sie keinen Einfluss.

  • Stimmt, aber damit ist dem Kunden vertraglich untersagt ohne Zustimmung der Bank eine derartige Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen, die die Bank beachten muss.

    Wird das als Vertragsklausel in den Kontovertrag übernommen, gibt es das nächste Problem.

    Wie gesagt, ich weiß nicht, ob es überhaupt geht oder zulässig ist:confused:

  • Muss mich zu dem Thema jetzt auch mal zu Wort melden.

    Der § 843 ZPO spricht von einem Verzicht der durch die Pfändung erworbenen Rechte. Wenn ich auf ein Recht verzichte, dann kann ich dieses Recht nur durch die gleiche Handlung zurückerlangen, durch welche ich es ursprünglich erworben habe. In diesem Falle durch erneute Pfändung!
    Stöber schreibt hierzu in Rdn. 677: "[...] Der Verzicht erfolgt unbeschadet des Anspruchs des Gläubigers, führt also nicht zum Erlöschen seiner Vollstreckungsforderung. Aus seinem Schuldtitel kann der Gläubiger daher jederzeit weiter Vollstrecken; auch dieselbe Forderung kann er wieder pfänden."

    Zwar heißt es in Abs. 2: "Der Verzicht auf die Überweisung allein schließt einen Verzicht auch auf die Pfändung nicht ein.", allerdings wäre das Konto hierdurch nach wie vor durch die Pfändung gesperrt!

    Demnach müsste ein Gläubiger, um dem Kunden wieder freien Zugang zum Konto zu gewähren, auf die Pfändung und die Überweisung verzichten.
    Um beide Rechte wieder zu erlangen bedarf es einer einer erneuten Pfändung, welche durch das AG erlassen und durch den GV zugestellt werden muss.



  • Die Bescheinigung stellt darauf ab zu ermitteln, wie hoch der mtl. Geldbedarf zum Leben des P-Kontoinhabers ist. Der Wert hat nix mit Art und Höhe der tatsächlichen Gutschriften zu tun (so ist es lediglich im "alten" Pfändungsschutz)...die Bank kann ihm dann in dieser Höhe Guthaben freigeben, selbst wenn es sämtlich aus ebay-Verkäufen stammt...wenn sein Kindergeld auf einem andern Konto des Sch. eingeht, so ist dieses voll pfändbar, weil er ja ein P-Konto hat..wenn die Kindergeldkasse das Kindergeld für Herrn A auf das Konto von Frau B überweisst, liegt der Fehler bei der Behörde...

  • 766, 850 l ZPO, 55 SGB I

    2006 entschied der BGH, dass künftige Sozialleistungsgutschriften gem. § 850 k ZPO analog freigegeben werden können
    Da sich diese Rspr. nicht in dem neuen Gesetzestext wiederfindet, muss ich doch davon ausgehen können, dass dies absichtlich geschah und der Schuldner zukünftig darauf zu verweisen ist, dass er entweder zukünftig innerhalb von 14 Tagen sein Geld abheben/darüber verfügen, oder aber ein P-Konto einrichten soll.
    Will er kein P-Konto, dann kann ich doch (in der Übergangszeit) nur (wie ganz früher) eine Erinnerung nach § 766 ZPO für eine einmalige Freigabe nach § 55 SGB I zu Protokoll nehmen, falls die 14-Tages-Frist bereits verstrichen ist und sich das Geld noch auf dem Konto befindet, oder nicht ?

    Und wieso schrieb der Gesetzgeber nicht ausdrücklich in das Gesetz, dass gem. § 850 l ZPO auch künftige Guthaben freigegeben werden können (so wie man es bislang auch machte, obwohl es nicht im Gesetz stand). Dies muss ich mir wohl aus dem Wort "Guthaben" ("so ist eine Pfändung des Guthabens….insoweit aufzuheben" und der Definition in § 833a Abs. 1 ("künftige Tagesguthaben") rausziehen ????
    Das hätte man doch gleich klarer reinschreiben können.

    Wie seht Ihr das ?

  • Ich kenne sogar eine Bank, die ist froh um das P-Konto. Damit wird alles leichter. Man braucht nicht mehr alles zu überwachen. Vieles erledigt dann die Technik.



    DIE Technik möge man mir bitte mal zeigen! Das, was uns bislang vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellt wurde, ist absoluter Müll - alles mögliche muß noch manuell berechnet werden. :mad:




    Ansonsten finde ich das bisherige Chaos um das P-Konto einfach nur köstlich! :wechlach: :strecker



    Bei uns: Tag 16 Nach Einführung: immer noch keines umgewandelt. Eine - vormals gekündigte - Kundin wollte wieder ein Konto als P-Konto eröffnen. Unfaßbar, wie dreist manche sind! :cool: Ich würde mich da nicht mal mehr in die Bank trauen. Ein anderer wollte sein Konto ohne vorliegende Pfändung umgestellt bekommen. Den konnten wir davon überzeugen, daß das doch Mumpitz ist und ihm gar nix bringt.

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