Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Im Hinblick darauf, dass vermutlich mehr ges. Vertreter die Gebrauchmachung der Genehmigung verbaseln, als urplötzlich Nachlassvermögen auftaucht, finde ich die Lösung gut. Da kann man eher mit der Anfechtung leben, als mit unwirksamen Ausschlagungen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich denke auch, dass wir nun alle rechtlich relevanten Gesichtspunkte gemeinsam "abgearbeitet" haben.

    Besten Dank an alle für die fruchtbare Diskussion!

  • Zitat von juris2112

    Ich denke auch, dass wir nun alle rechtlich relevanten Gesichtspunkte gemeinsam "abgearbeitet" haben.

    Besten Dank an alle für die fruchtbare Diskussion!



    :dito: :D

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  • Wenn ich mal als "FamGericht" was dazu sagen darf:

    Wir stellen die erteilte Genehmigung dem gesetzl. Vertreter zu und weisen darauf hin, dass dieser (nach hiesiger Auffassung) noch von der Genehmigung Gebrauch machen muss, indem er sie dem zust. NLG mitteilt.

    Damit gab es noch nie Probleme.



    Wenn ich als FamGericht dazu mal was fragen darf?

    Ich habe der Mutter in meinem Fall die famG zugestellt und ihr erklärt, daß sie selbst die Genehmigung an das Nachlaßgericht mitteilen muß (noch Gebrauch machen muß; in unserem Nachlaßgericht wird des nicht gemacht mit der Vollmacht).
    Treffen mich als FamGericht dann noch weitere Überwachungs-/Aufsichtspflichten? Eigentlich doch nicht. Ich bitte die ges. Vertreter zwar immer, mir noch mitzuteilen, wann sie von der famG Gebrauch gemacht haben und moniere das dann auch noch mal. Das müßte ich doch aber eigentlich nicht machen, oder?

  • Ich würde dem NachlG in jedem Fall zeitlich ebenfalls eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses übersenden. Auf diese Weise hat das NachlG Kenntnis von der erteilten Genehmigung und kann vor Fristablauf ggf. nochmals selbst beim gesetzlichen Vertreter nachhaken. Im übrigen steht es dem insoweit belehrten gesetzlichen Vertreter frei, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht und der Ausschlagung hierdurch zur Wirksamkeit verhilft. Bereits dieser Umstand spricht m.E. gegen die angedachte ausgeweitete Überwachungspflicht des FamG.

  • Ich denke, meine Frage passt in diesen Thread:

    Mutter schlägt für Kind (13 Jahre) am letzten Tag der Ausschlagungsfrist aus. Sie beantragt gleichzeitig die familiengerichtliche Genehmigung und wird vom Nachlassgericht belehrt, dass die Genehmigung ihr übersandt wird und sie für die fristgerechte Vorlage bei dem Nachlassgericht sorgen muss.

    Die Ausschlagung wird genehmigt und der Mutter zugestellt, ebenfalls mit dem Hinweis, dass Sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist die Erteilung der Genehmigung dem Nachlassgericht unter Vorlage des Genehmigungsbeschlusses anzeigen muss.

    Wir kontrollieren, ob die gesetzlichen Vertreter von der Genehmigung Gebrauch machen. Auf Rückfrage anwortet das Nachlassgericht, dass die Mutter den Genehmigungsbeschluss ca. 4 Wochen nach Erhalt dort vorgelegt hat. Die Ausschlagungsfrist ist also abgelaufen, die Ausschlagung ist nicht wirksam.

    Wir haben bisher die Genehmigungen nicht dem Nachlassgericht übersandt, da der gesetzliche Vertreter nach unserer Meinung zu entscheiden hat, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht. Falls man sich der Meinung in Rpfleger 2004, 533 ff. anschließt und sagt, das Gericht kann auch die Genehmigung mitteilen und dann wird die Ausschlagung wirksam, muss man aber bedenken, dass eine Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums in Bezug auf die Überschuldung nicht unproblematisch ist.

    Da Ausschlagungen nur genehmigt werden, wenn der Nachlass überschuldet ist, muss ich als Familiengericht nun Maßnahmen gegen die Kindesmutter einleiten oder ihr Hinweise auf die Möglichkeiten der haftungsbeschränkenden Maßnahmen geben?

  • Zitat von Bella

    ... muss man aber bedenken, dass eine Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums in Bezug auf die Überschuldung nicht unproblematisch ist...



    Warum sollte das nicht unproblematisch sein ?

    Entweder es lag ein Irrtum vor oder nicht. Das Vorliegen des Irrtums und den Zeitpunkt der Kenntnis vom Irrtum sollten vernünftig und schlüssig dargelegt werden, dann sehe ich eine Anfechtung als nicht problematisch an.

    Zur letzten Frage würde ich als Familienrechtspfleger Hinweise auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung (ins. Nachlassinsolvenzverfahren) geben und die Durchführung im Auge behalten, §§ 1666 II, 1667 BGB.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Hemmung der Ausschlagungsfrist kommt mit der Zugang der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter in Wegfall (OLG Frankfurt NJW 1966, 259). Demnach ist die Ausschlagung im vorliegenden Fall verspätet (§ 209 BGB), weil die Hemmung erst am letzten Tag der Frist eintrat und die Mutter die Genehmigung dem NachlG daher spätestens an dem auf den Zugang der Genehmigung folgenden Tag hätte zuleiten müssen.

    Im vorliegenden Fall kommt daher nur noch die Anfechtung der Fristversäumung nach § 1957 BGB wegen eines mit der Ausschlagungsfrist zusammenhängenden Irrtums in Betracht (vgl. Palandt/Edenhofer § 1956 RdNr.2 m.w.N.; ob ein solcher Irrtum vorlag, hängt davon ab, mit welchem Inhalt die Mutter belehrt wurde). Die vorliegende Überschuldung spielt dagegen keine Rolle, wenn die Mutter -wovon ich ausgehe- von der Überschuldung Kenntnis hatte und dies der Grund für die (verspätete) Ausschlagung war.

  • @ juris

    Zu Absatz 1 zu #31 volle Zustimmung.

    Zu Absatz 2, die Mutter hat ja nicht zu spät ausgeschlagen, sie hat "nur" die Genehmigung dem Nachlassgericht zu spät angezeigt. Nach dem Protokoll über die Ausschlagungserklärung und dem Schreiben des Familiengerichts ist sie entsprechend belehrt worden. Also kommt eine Anfechtung der Fristversäumung wohl kaum in Betracht, obwohl es eine schöne Lösung wäre. Der Beschluss ist ihr kurz vor Weihnachten zugestellt worden, das reicht aber wohl nicht für eine Anfechtung.

  • Doch doch, die Mutter hat zu spät ausgeschlagen, weil die famG Genehmigung der Erbausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim NachlG eingehen muss (MünchKomm/Leipold § 1944 RdNr.20). Dass die Ausschlagung als solche innerhalb der Ausschlagungsfrist erklärt wurde, ändert also nichts daran, dass die Ausschlagung im Rechtssinne verspätet ist und die hierdurch nach § 1943 Abs.2 BGB eingetretene Erbschaftsannahme nur durch die Anfechtung der Fristversäumung (und zwar auch in Irrtumsfällen!) wieder beseitigt werden kann. Eine Anfechtung ist demnach möglich, wenn der Erbe über den Eintritt des Fristablaufs in Unkenntnis war (§ 119 Abs.1 Alt.1 BGB) oder wenn er zwar Kenntnis vom Fristablauf hatte, er die Ausschlagung aber wegen fehlender Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses unterließ (§ 119 Abs.2 BGB). Nach Auffasung des BayObLG (BayObLGZ 1983, 9 = FamRZ 1983, 834) ist sogar die Versäumung der Anfechtungsfrist wiederum analog § 1956 BGB anfechtbar (a.A. OLG Naumburg MittRhNotK 1992, 315).

    Fazit:

    Wenn die Mutter über den Lauf, die Hemmung und den Ablauf der Ausschlagungsfrist aufgrund erfolgter gerichtlicher Belehrung informiert war, ist eine Anfechtung nach § 1956 BGB mangels Anfechtungsgrund nicht möglich. Es bleibt somit nur übrig, die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Haftungsbegrenzungsmechanis-men zu ergreifen.

  • @ Bella : juris ist auch hins. des Absatzes 2 in #31 zuzustimmen, da die familienger. Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist beizubringen ist, die Ausschlagungsfrist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt war und mit Zugang der Genehmigung weiter lief. Somit ist die zunächst schwebend wirksame Ausschlagung mit Ablauf der Frist endgültig unwirksam geworden. Es liegt somit ein Fristversäumnis vor, welches möglicherweise (je nach Kenntnisstand der Ausschlagenden) wegen Irrtums anfechtbar ist (genau, als wenn die Ausschlagungsfrist von vornherein versäumt worden wäre).

    Edit : ups - zu lange pausiert während der Threaderstellung - juris war mal wieder schneller. Ich sollte mir angewöhnen, juris vor meinen Postings temporär zu sperren ... :teufel:

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  • Alle Macht den Mod's. ;)

    Dass die Ausschlagung im Rechtssinne verspätet sein muss, ergibt sich auch noch aus einer anderen Überlegung. Denn aus welchem sonstigen Grund sollte die Ausschlagung denn unwirksam sein? Die famG Genehmigung wirkt ex tunc und wenn man für die Rechtszeitigkeit der Ausschlagung auf den Zeitpunkt ihrer Erklärung abstellen wollte, wäre sie demzufolge ja wirksam und nicht unwirksam. Im Rechtssinne "rechtzeitig" ist eine Ausschlagung daher nur, wenn alle ihre Wirksamkeitstatbestände noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist sie im Rechtssinne "verspätet", auch wenn sie als solche vor Ablauf der Frist erklärt wurde.

  • Danke für Eure Antworten.

    Als Ergebnis dieser Diskussion habe ich für mich den Schluss gezogen, dass man in Einzelfällen die Fristversäumung evtl. anfechten kann mit der Begründung, man habe die Belehrung falsch verstanden oder so ähnlich. Im konkreten Fall geht das nicht, aber die Details sind hier nicht von Bedeutung.

    Meine Frage an das Forum war die Frage, was machen die Anderen oder was meinen sie, was das Familiengericht tun muss wenn es feststellt, dass die Ausschlagungsfrist versäumt wurde. Wenn ich the bishop richtig verstehe, hinweisen und überwachen, dass die Kindesmutter haftungsbeschränkende Maßnahmen einleitet, also das ganze Programm.

  • Ja, das wäre meine Meinung (im Kindesinteresse).

    Ich bin allerdings Nachlass- und kein Familienrechtspfleger und etwas frustriert, was das angeht:( : Nachdem da regelmäßig nichts nach passiert ist, habe ich es mittlerweile aufgegeben, Anzeigen an das Familiengericht zur Überprüfung von Maßnahmen nach § 1667 BGB (Insb- Kontrolle der Einleitung von haftungsbeschränkenden Maßnahmen) zu senden.
    Wenn das FamG nichts tut : Ich kann da auch nichts weiter machen - Pech für das mdj. Kind.:mad:

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  • Oft werden die Dinge aber nicht so heiß gegessen wie sie gekocht werden, weil viele Nachlassgläubiger die Dinge ad acta legen, wenn sie erfahren, dass ein vermögensloses minderjähriges Kind mangels Ausschlagung zum Erben berufen ist und außer persönlichen Erinnerungsstücken vom Erblasser im Ergebnis nichts erhalten hat.

  • ... oder die Nachlassgläubiger warten erst einmal die Volljährigkeit des Kindes ab (die Einrede des § 1629a ZPO müsste schließlich erst einmal (ggf. im Wege der Klage nach § 767 ZPO) erhoben werden, und wer weiß das schon, wenn er mit einem auf ihn (infolge Erbscheins) umgeschriebenen Titel konfrontiert wird) ?

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