Einsichtsrecht der Kinder der Betroffenen?

  • Wie ist das eigentlich richtig? Wir haben mal für einen Erben Einsicht in die Betreuungsakte seiner verstorbenen Mutter und Erblasserin nehmen wollen. Dies wurde uns auch in den vermögensrechtlichen Teil (Abrechnungen, Vermögensverzeichnis) gestattet, nicht aber darüber hinaus. Das hat uns zwar nicht gestört, aber so differenziert wird das von anderen Gerichten, soweit ich weiß, nicht behandelt.

  • Also meines Erachtens darf ein Erbe - zumal auch noch der Sohn bzw. einer der Söhne - in die gesamte Akte Einsicht nehmen. Ich sehe jetzt bei erster Überlegung keinen Grund, weshalb er sich nur die vermögensrechtlichen Vorgänge ansehen darf.

  • Wie sieht das mit medizinischen Gutachten und Ähnlichem aus? Soweit ich das Erinnerung habe, kann ich derartige Daten selbst als nächster Angehöriger nicht ohne weiteres einsehen.



  • Einsichtrechts gibt es bei einem berechtigtem Interesse (§ 34 FGG). Das dürfte hier wohl vorliegen. 

  • Wie ist das eigentlich richtig? Wir haben mal für einen Erben Einsicht in die Betreuungsakte seiner verstorbenen Mutter und Erblasserin nehmen wollen. Dies wurde uns auch in den vermögensrechtlichen Teil (Abrechnungen, Vermögensverzeichnis) gestattet, nicht aber darüber hinaus. Das hat uns zwar nicht gestört, aber so differenziert wird das von anderen Gerichten, soweit ich weiß, nicht behandelt.


    Wie sieht das mit medizinischen Gutachten und Ähnlichem aus? Soweit ich das Erinnerung habe, kann ich derartige Daten selbst als nächster Angehöriger nicht ohne weiteres einsehen.



    Die Einsicht darf nur in den Teil der Akte gewährt werden, der von Interesse ist, und auch nur insoweit keine höher zu bewertenden Interessen des Betreuten dagegen stehen.

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