Zwangsgeldbeschluss gg Berufsbetreuer

  • Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen!

    In meinen Betreuungsverfahren gibt es eine Berufsbetreuerin (zwischenzeitlich entlassen), gegen die etliche Zwangsgeldbeschlüsse vorliegen. Zugleich bestehen ihrerseits noch offene Vergütungsanträge (gegen die Landeskasse).
    Bin ich als VormG auf die Forderungspfändung angewiesen und kann ich unproblematisch einen PfüB erlassen (VormG = AG = Gläubiger und AG = Drittschuldner)?
    Eine Aufrechnung der Zwangsgelder gegen die Vergütung scheidet wohl aus, da die Zwangsgeldbeschlüsse bedingt sind, d. h. aufzuheben wären, wenn sie den gerichtlichen Forderungen nachkommt.
    Was haltet Ihr von einem Schreiben, in dem ich ihr mitteile, dass eine Prüfung und Auszahlung ihrer Vergütung erst nach Erfüllung der Auflagen aus den Zwangsgeldbeschlüssen erfolgen kann?
    Was würdet Ihr machen, insbes. auch um ihre noch offenen Vergütungsanträge zu bearbeiten???

  • warum soll eine Aufrechnung ausscheiden . . . :nixweiss:

    in Familiensachen ist es so, dass Zwangsgelder die beigetrieben werden konnten nicht erstattet werden, wenn die Auflagen erst danach/später erfüllt werden . . . :)

    dürfte doch in Vormundschaftssachen nicht anders sein.

    Ich würde aufrechnen und gut is. Wenn Sie zu spät tätig wird hat sie halt (teilweise) Pech gehabt mit ihren Vergütungsanträgen ;)

  • In NRW gehen wir nach der EBAO vor. Pfüb-Erlasser ist das Gericht, das den Zwangsgeldbeschluss erlassen hat.

    Eine Aufrechnung kann das VG nicht vornehmen. Es ist nicht Vertreter der Staatskasse, was Aufrechnungserklärungen angeht.

    redge, denke doch mal einen Schritt weiter: die Betreuerin hat keine Vergütungsansprüche mehr, sondern nur noch einen bekannt gewordenen Steuererstattungsanspruch gegen das Land. Aufrechnung? Oder bestehen Skrupel, weil das Finanzamt involviert ist? Konsequenterweise müsste doch dann auch die Aufrechnung möglich sein und eine kurze Nachricht an das Finanzamt die Sache erledigen.

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