a) Der Erwerber muß dann aber wegen des Identitätsgebots spätestens mit der Eintragung der Vormerkung als Eigentümer eingetragen sein.
Das wird er direkt mit Eintragung der Vormerkung und des Nießbrauchs.
Aber auch definitiv aufgrund § 12 GBV und § 19 GBV in Abt. III oder?
Weil letztendlich ist es ja nur ein zukünftiger Anspruch und es steht nicht wie bei einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek bereits eine Forderung dahinter.