Vormerkung für eine Grundschuld

  • a) Der Erwerber muß dann aber wegen des Identitätsgebots spätestens mit der Eintragung der Vormerkung als Eigentümer eingetragen sein.

    Das wird er direkt mit Eintragung der Vormerkung und des Nießbrauchs.

    Aber auch definitiv aufgrund § 12 GBV und § 19 GBV in Abt. III oder?
    Weil letztendlich ist es ja nur ein zukünftiger Anspruch und es steht nicht wie bei einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek bereits eine Forderung dahinter.

  • Aber auch definitiv aufgrund § 12 GBV und § 19 GBV in Abt. III oder?

    :thumbup: Im Augenblick gibt es den schuldrechtlichen Anpruch des Nießbrauchers, zugunsten von noch zu benennenden Gläubigern die Bestellung von Grundschulden verlangen zu können. Später kommen der Darlehensvertrag und die dingliche Grundschuldbestellung dazu sowie der Sicherungsvertrag, der beides miteinander verküpft. Mehr als den erstgenannten Anspruch braucht es derzeit aber noch nicht. Weil die Grundschulden dereinst in Abteilung III eingetragen werden, kommt dahin halbspaltig auch die Vormerkung.

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