Aufgebotsverfahren

  • Liegt denn eine Löschungsbewilligung der Bank vor? Ich vermute mal, dass dieses nicht der Fall ist. Hier wäre dann nicht nur der Brief aufzubieten, sondern die Grundschuld an sich, da der Gläubiger unbekannt ist. Was nützt mir der für kraftlos erklärte Brief, wenn ich keine Löschungsbewilligung des aus dem Grundbuch ersichtlichen GS-Gläubigers habe?

  • @juris2112: Ach so, hatte Dein Posting so verstanden, dass Du den Eigentümer 100%ig als neuen Gläubiger siehst...Also siehst Du es so, dass der eingetragene Gläubiger den Antrag stellen müsste? Die werden sich hüten, da sie ja nicht Gläubiger sein wollen..
    @ Manfred: LB auch nicht vorhanden, die Bank sagt: Vielleicht haben wir LB an Eigentümer oder Abtretungserklärung an Neugläubiger geschickt, wir haben keine Ahnung mehr, aus Unterlagen geht nix hervor.

    Aber wenn ich die Grundschuld selbst aufbiete(bzw. kann ich doch nur den Gläubiger aufbieten), muss ich doch zwischen dem Befriedigten und unbefriedigten unterscheiden..aber auch das weiss ich ja nicht..nur der letzte Gläubiger (Bank) ist definitiv befriedigt.


    Mist, ich seh irgendwie nicht,wie ich das elegant lösen kann..

  • Grundsätzlich kann nur der Grundschuldgläubiger den Brief aufbieten. Der Eigentümer kann dieses nur, wenn er von dem eingetragenen Gläubiger (oder Kette mittels öffentl. begl. Abtretungserklärungen) eine Löschungsbewilligung vorlegt. Damit bringt der Gläubiger zum Ausdruck, dass er die Absprachen der Sicherungsabrede eingehalten hat, und die Grundschuld für ihn nicht mehr valutiert. Es ist dann alleinige Sache des Eigentümers, dieses Rechts löschen zu lassen. Mit der Löschungsbewilligung wird ja auch regelmäßig der Brief übergeben.

    In Deinem Fall ist gar nicht klar, ob die Bank noch Inhaberin der Grundschuld ist. Vielleicht wurde die Grundschuld abgetreten oder gepfändet!? Vielleicht wurde auch auf die Grundschuld gezahlt und sie ist jetzt eine EGS? Mit dieser Auskunft der Bank ist alles möglich und der GS-Gläubiger ist unbekannt.

  • Nachtrag:

    Für Dich müssten die §§ 1170 BGB; 986 ZPO maßgeblich sein. Hatte ich erst vor ein paar Monaten mit 50 Jahre alten Sicherungshypotheken. Ob der Brief allerdings gesondert aufgeboten werden muss, weiß ich nicht. Dieses Problem gab es bei meinen Sicherungshypotheken nicht.

  • Nochmals zur Abgrenzung:

    Der Brief ist aufzubieten, wenn er abhanden gekommen ist, § 1162 BGB. Das Recht ist aufzubieten, wenn der Gläubiger unbekannt ist, § 1170 BGB.

    Welcher Fall liegt vor?

    Die Bank kann nicht mehr sagen, wie sie mit dem Brief verfahren ist. Das ist mir eigentlich unverständlich, weil die Banken hierfür Ausgangsbücher und Listen führen, die lange Jahre zurückreichen. Vielleicht wollte man auch nicht intensiv suchen. Außerdem müsste festgestellt werden können, wer die Schuld zurückbezahlt hat; war es der Eigentümer, ist die Sache klar, denn dann können Löschungsbewilligung und Brief seinerzeit nur dem Eigentümer übersandt worden sein. Diesem ist der Brief dann abhanden gekommen, weil er nicht mehr auffindbar ist. In einem solchen Fall erteilt die Bank dann einfach eine neue Löschungsbewilligung und leitet für den Brief ein Aufgebotsverfahren ein, wobei der Eigentümer aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der Bank natürlich alle Kosten zu zahlen hat.

    Das ist der Normalfall.

    Aus dem Nichtvorhandensein von Unterlagen über den Verbleib des Briefs schließen zu wollen, das Recht könnte (theoretisch) auch abgetreten worden sein und der Gläubiger sei deshalb i.S. des § 1170 BGB unbekannt, ginge mir zu weit. Bejaht man dies dennoch, ist im Gegensatz zum Fall des § 1162 BGB nicht der Gläubiger, sondern der Eigentümer für das Aufgebot antragsberechtigt. Mit dem Ausschlussurteil wird der Brief dann kraft Gesetzes kraftlos, § 1170 Abs.2 S.2 BGB.

  • Zitat von juris2112

    ...
    Aus dem Nichtvorhandensein von Unterlagen über den Verbleib des Briefs schließen zu wollen, das Recht könnte (theoretisch) auch abgetreten worden sein und der Gläubiger sei deshalb i.S. des § 1170 BGB unbekannt, ginge mir zu weit ...


    Warum? Wenn das Ganze z. B. über 30 Jahre zurückliegt, wird auch die Bank keine Unterlagen mehr haben.

  • Dann bleiben für den § 1162 BGB im Ergebnis aber nicht mehr viele Fallgestaltungen übrig, sondern im wesentlichen nur noch diejenige, bei welcher die Übersendung des Briefs an den Eigentümer nachweisbar ist und der Brief bei diesem nicht mehr aufgefunden werden kann.

  • Stimmt! In nahezu 100% aller Fälle lässt sich aber nachvollziehen, dass der Brief an den Eigentümer abgeschickt wurde, und dieser ihn verloren hat. Nicht umsonst muss der Antragsteller ja auch versichern, dass er die GS weder abgetreten noch verpfändet hat, und dass sie auch nicht gepfändet wurde. Dadurch werden eben alle Möglichkeiten eines unbekannten Gläubigers ausgeschlossen.

  • Kann man wahrscheinlich so sehen.

    Der Brief braucht wegen § 1170 Abs.2 S.2 BGB jedenfalls nicht mehr eigens aufgeboten zu werden.

    Interessant ist übrigens die Rechtslage, wenn der Brief doch noch irgendwo herumschwirrt und das Ausschlussurteil im Anwendungsbereich der §§ 1162 und 1170 BGB wieder aufgehoben wird. Im Fall des § 1162 BGB wird der alte Brief mit der Aufhebung wieder wirksam und der nach § 67 GBO neu erteilte Brief kraftlos. War das Recht in Wahrheit abgetreten, kann der Buchgläubiger in der Zwischenzeit aufgrund des neuen Briefs aber an einen Dritten einen gutgläubigen Erwerb vermitteln. Im Fall des § 1170 BGB verhält es sich im Hinblick auf alten und neuen Brief genauso. Hat der Eigentümer (§ 1170 Abs.2 S.1 BGB) aber zwischenzeitlich über das Recht unter Verwendung des neuen Briefs verfügt, hat der Dritte gutgläubig erworben.

  • Tja..dann sehe ich für mich nur die Möglichkeit dass
    die Bank in sich geht, Nachforschungen betreibt und eine neue Löschungsbewilligung erteilt, wenn sie denn feststellen, dass die Grundschuld nicht abgetreten wurde und das Aufgebot über den Brief ergeht..
    denn wenn der unbekannte Gläubiger aufgeboten werden soll, kann ich doch nicht davon ausgehen, dass es sich hier um einen befriedigten Gl handelt, so dass ggfs hinterlegt werden müsste..ich nehme ganz stark an, dass das dem Eigentümer finanziell nicht möglich ist.
    Blöde Sache, ich sag denen noch mal, dass sie die Bank auf den Pott setzen sollen...

  • Ja, §1170 hatte ich schon vorher wegen der 10 Jahresfrist ausgeschlossen(..oder ich lasse das noch ein Jahr liegen.:D )und eh nur an §1171 gedacht.
    Deshalb versteh ich auch nicht, warum die Bank behauptet, keinerlei Unterlagen zu haben--nach 9 Jahren?
    Naja, dann freu ich mich halt auf Aufgebot des Gläubigers mit entsprechender Hinterlegung....oder schaun mer mal, ob die Bank doch noch was in den Unterlagen findet...

  • ... Mit dem Ausschlussurteil wird der Brief kraftlos. ...



    Ich habe hier einen ASt.-Vertr., der einen Rechtskraftvermerk für das Ausschlussurteil erbittet ... Wann bitte wird denn ein Ausschlussurteil rechtskräftig? Die Kraftlosigkeit des aufgebotenen Briefes tritt doch sofort in Kraft, oder nicht?

  • § 957 Abs.1 ZPO.

    Der Brief wird mit der Verkündung des Ausschlussurteils kraftlos. Es genügt daher, wenn dem GBA eine Ausfertigung des Urteils vorgelegt wird (Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.76).

    Wird das Ausschlussurteil später aufgehoben (§§ 957 Abs.2, 958 ZPO) wird der evtl. erteilte neue Brief kraftlos und der alte Brief erlangt wieder Gültigkeit, sofern er vom GBA nicht bereits unbrauchbar gemacht wurde (Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.66; Güthe/Triebel § 41 RdNr.30). Ist bereits Unbrauchbarmachung erfolgt, ist dem GBA der nach § 67 GBO neu zu erteilende "alte" Brief vorzulegen.

  • Ich habe hier einen ASt.-Vertr., der einen Rechtskraftvermerk für das Ausschlussurteil erbittet ... Wann bitte wird denn ein Ausschlussurteil rechtskräftig? Die Kraftlosigkeit des aufgebotenen Briefes tritt doch sofort in Kraft, oder nicht?



    Wir machen bei den Ausfertigungen des Ausschlussurteils immer gleich den Rechtskraftvermerk drauf: "Gegen das Ausschlussurteil findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 957 ZPO). Das Ausschlussurteil ist mit der Verkündung am ... rechtskräftig geworden."

  • Das ist in Wahrheit kein Rechtskraftvermerk, sondern ein deklaratorischer Vermerk darüber, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

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