Danke Erzett für # 76 (ich höre/ lese es halt eben gern...)
Sorry, aber Deine Angaben in # 15 sind mir so zu schwammig und der Hinweis auf die Pfändungstabelle egal in welchem Zusammenhang verbietet sich weil es sich dann um einen (meiner Meinung nach) unzulässigen Blankettbeschluss handeln würde.
Die Anzahl der Unterhaltspflichten stehen im Beschluß ausdrücklich drin, lediglich der Gehaltsbetrag steht nicht drinnen. Da muß der DrSch in die Tabelle sehen. Der Rest ist dann Mathe. Das halts ich noch für vertretbar.