Hallo (und Hilfe bitte ...................),
mich hat der Antrag eines Notars (im Rahmen einer Doppelvollmacht) auf Erteilung des familiengerichtlichen Negativattestes –hilfsweise Erteilung der Genehmigung- zu einem Vermächtniserfüllungsvertrag erreicht. Der Antrag auf Erteilung des Negativattestes wird damit begründet, dass das RG lediglich-rechtlich vorteilhaft sei.
Die Erblasserin hat ihren Enkelkindern in dem letzten ihrer zahlreichen Testamente jeweils einen prozentualen Anteil an ihrem Kommanditanteil an einer Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vermacht. Entsprechend der prozentualen Beteiligung der Kinder an der KG soll dann auch das Guthaben auf dem Geschäftskonto der Erblasserin aufgeteilt werden (keiner hat mir bislang auch nur im Ansatz mitgeteilt, wie hoch das Guthaben ist). Dies ist im Wege des Vorvermächtnisses geschehen, Nach- und Ersatzvermächtnisnehmer sind jeweils die anderen Enkelkinder. Testamentarische Erben sind die Kinder der Erblasserin, mithin auch die Mutter des verfahrensbetroffenen Kindes.
Den Eintritt des Nachvermächtnisfalls hat die Erblasserin dahingehend geregelt, dass er mit Eintritt eines bestimmten Geburtstages der jeweiligen Enkelkinder erfolgen soll, es sei denn diese begleiten bis dahin geschäftsführende oder bereichsleitende Tätigkeiten in einem der (offensichtlich) zahlreichen Familienbetriebe. Ob das Enkelkind den kommanditanteil dann behält, das soll ein Beirat der KG entscheiden. Hierbei wird auf ähnlich gelagerte Fälle der Vergangenheit verwiesen, frei nach dem Motto: „Der Beirat wird schon wissen, was er zu tun hat“, also schlicht nicht nachprüfbar für mich.
Bei dem Vermächtniserfüllungsvertrag treten nunmehr der eigens für die Erfüllung der Vermächtnisse bestellte Testamentsvollstrecker und das Kind -vertreten durch seine Eltern- auf. Für den Fall, dass die KG-Anteile übertragen sind, ist eine neuerliche TV zur Zwecke der Verwaltung der KG-Betiligung angeordnet, das Amt mein Kind betreffend soll dann durch die Mutter ausgeübt werden. Diese hat bereits angedeutet, das Amt dann auch annehmen zu wollen. Weiterhin wurde durch die Erblasserin angeordnet, dass die Testamentsvollstrecker jeweils 400,00 EUR Vergütung pro Monat für die Verwaltung der Beteiligungen an dieser KG erhalten sollen. Da es sich um eine Vermächtnis-TV handelt, haftet der Vermächtnisnehmer für die Vergütung, mithin müsste mein Kind dann 400,00 EUR monatlich an seine Mutter zahlen..... Das verfahrensbetroffene Kind ist gerade mal 3 Jahre alt, mithin entstünde bis zur Vj. ein Anspruch in Höhe von ca. 70.000,00 EUR der Mutter gegen das Kind alleine aus der TV heraus.
Eine Beschränkung hinsichtlich dieser Kosten (mal abgesehen von den ggfs. weiteren Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag heraus) auf das Vermächtnis ist nach dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz nicht möglich, vielmehr haftet das Kind mit seinem gesamten bei Vj. vorhanden Vermögen (also auch mit dem, was es ggfs. noch in der Zukunft erhält).....
Meine Überlegungen bislang:
a) Vertretungsbefugnis der Eltern:
Die Mutter kann vorliegend nicht wirklich neutral für das Kind handeln (wir reden über eine Menge Geld, die sie dann von ihrem eigenen Kind beanspruchen könnte). Aber wie bekomme ich nun den Vertretungsausschluss (und damit die Bestellung des Ergänzungspflegers) über §§ 1629 II 1, 1795 BGB hin? Die Mutter ist ja „nur“ weitere Begünstigte und keine Vertragspartei...
b) Genehmigungsbedürfnis:
§ 1822 Nr. 3 BGB ? Auch wenn die Übertragung im Rahmen eines Vermächtnisses erfolgt, schliesslich entstehen damit ja zahlreiche weitere Verpflichtungen auch neben der TV-Vergütung.....
Insgesamt habe ich bei der ganzen Sache kein gutes Gefühl, da auch die angeforderten Informationen nur sehr schleppend und zögernd kommen ..... Für Anregungen und Tipps wäre ich sehr dankbar, da ich bislang nicht den rechten Ansatzpunkt gefunden habe.....