Handelt es sich bei § 17 II 1 InsO ("Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen") um eine Legaldefinition, die auch außerhalb der InsO Geltung beansprucht?
Ich habe hier nämlich einen Schuldner, der - nachweislich - schon nicht in der Lage war, (über-)fällige und kurz vor der Titulierung stehende Bankverbindlichkeiten von rund 100.000 Euro zu bedienen, gleichwohl aber ein Grundstück für noch einmal dieselbe Summe kaufte - das er natürlich ebenfalls nicht bezahlt hat, wovon auch. Das Zivilgericht fordert von mir als Gläubigervertreter nun Vortrag zu den Aktiva des Schuldners; Kaffeesatzlesen gehört aber nicht zu meinen Stärken.