BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr

  • der 8 Senat des BGH bleibt hartnäckig.

    In einem weiteren Urteil vom 14.3.2007, AZ VIII ZR 184/06 nimmt er erneut in einem Rechtsstreit in dem es um die Geltendmachung der Geschäftsgebühr ging, dazu Stellung.
    Er spricht die volle Geschäftsgebühr zu und reduziert die Verfahrensgebühr. (Randziffer 19)

    "Die Anrechnung ist erst im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen."

  • Jetzt melden sich "meine" Richter mehr als freudig bei mir und sagen mir, dass die Entscheidung ja wunderbar wäre und sie nichts berücksichtigten müssten. Die Geschäftsgebühr wird ja jetzt nur noch im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft und nicht mehr im Hauptsacheverfahren. :mad:

    Ich will nach Hause.......

  • also die funktionale Zuständigkeit beim BGH für Kostenfestsetzungsangelegenheiten muß dringendst geändert werden und Rpfl bei der Entscheidungsfindung zumindest beteiligen :mad:
    Könnte man über das Antidiskriminierungsgesetz versuchen...

  • Jetzt melden sich "meine" Richter mehr als freudig bei mir und sagen mir, dass die Entscheidung ja wunderbar wäre und sie nichts berücksichtigten müssten. Die Geschäftsgebühr wird ja jetzt nur noch im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft und nicht mehr im Hauptsacheverfahren. :mad:

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    Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nach der BGH-Entsch. kann doch die Geschäftsgebühr jetzt voll im Hauptsacheverfahren als Schadensersatz geltend gemacht werden. Wieso müssen die Richter da nichts mher prüfen ?

  • Jetzt melden sich "meine" Richter mehr als freudig bei mir und sagen mir, dass die Entscheidung ja wunderbar wäre und sie nichts berücksichtigten müssten. Die Geschäftsgebühr wird ja jetzt nur noch im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft und nicht mehr im Hauptsacheverfahren. :mad:

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    Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Nach der BGH-Entsch. kann doch die Geschäftsgebühr jetzt voll im Hauptsacheverfahren als Schadensersatz geltend gemacht werden. Wieso müssen die Richter da nichts mher prüfen ?



    Deswegen will ich nach Hause!! Haben nix verstanden.



  • Die Richter offenbar auch nicht... :teufel: :teufel:


  • Die Richter offenbar auch nicht... :teufel: :teufel:



    Die meinte ich doch. Nun gibt es große Kaffeerunde.



    ich glaub', der Klimawandel ist schuld. Die Hitze steigt vielen zu Kopf.
    Oder die Terroristen haben ein geruchloses unsichtbares Verblödungsvirus freigesetzt.

  • Bin mal gespannt, wie sich das auswirken wird. Könnte mir vorstellen, dass es auf dasselbe hinausläuft wie bei der Mwst.. Wird es bestritten bzw. kommt es zum Streit werde ich darauf verweisen, dass das KFB verfahren einfach zu halten ist und die volle 1,3 geben. Den Rest müssen die Parteien dann auf andere Ebene klären

  • Ich bin vor Jahr und Tag mal über das Problem gestolpert. Ich halte die BGH-Auffassung nach dem Gesetzestext für zutreffend.:oops:

    Ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist, ergibt sich bei mir z.T. aus der Akte: Kopien des außergerichtlichen Schriftverkehrs = Geschäftsgebühr.

    Die Frage ist, was ist, wenn der RA diese nicht geltend gemacht hat: Muss ich die Verfahrensgebühr dann auch kürzen ?

    Da sind m.W. schon Beschwerden des Bez-Revs da. Schaun ma mal.

  • Die Frage ist, was ist, wenn der RA diese nicht geltend gemacht hat: Muss ich die Verfahrensgebühr dann auch kürzen ?

    Da sind m.W. schon Beschwerden des Bez-Revs da. Schaun ma mal.



    Das kann dem BeZi doch wurscht sein, was zwischen den Parteien festgesetzt wird, oder ging es um PKH?


  • Ob eine Geschäftsgebühr entstanden ist, ergibt sich bei mir z.T. aus der Akte: Kopien des außergerichtlichen Schriftverkehrs = Geschäftsgebühr.

    Das sehe ich nicht so einfach, weil es noch die Möglichkeit des 3101 gibt.

    Das übersehen aber viele, weil sie eben die halbe GeschG haben wollen.

    In den meisten Fällen lautet doch der Auftrag:
    "Hol mein Geld"
    und da fängt das Problem schon an.

    Wenn von Anfang an Prozessauftrag erteilt wurde (und der Gegner zahlt nach einer außergerichtlichen Aufforderung), endet der Auftrag vorzeitig und es fällt nur eine 0,8 nach 3101 an und eben keine GeschG.

    Also führen deine außergerichtlichen Schreiben m.E. nicht zwangsläufig zu einer GeschG

  • @ERzett: Ja, ging um PKH.

    @Bine1: Für die 3101 muss ich aber einen Prozessauftrag haben. Den habe ich bei einer einfachen Mahnung oder sonstigem Schriftverkehr oft nicht.

  • @Bine1: Für die 3101 muss ich aber einen Prozessauftrag haben. Den habe ich bei einer einfachen Mahnung oder sonstigem Schriftverkehr oft nicht.

    meist ist es eher umgekehrt ;)

    der Normalfall ist eher, dass der Auftrag eben allgemein lautet "sieh zu, dass ich zu meinem Geld komme"

    Dann gehört, dass Aufforderungsschreiben eben zur Klagevorbereitung.

    Grad wenn ich an den Zinnober mit der Rechtschutz im Arbeitsrechtstreit denke... Die sagen meist zurecht, dass aufgrund der kurzen Frist kein außergerichtlicher Auftrag vorgeschoben wird, sondern Prozessauftrag von Anfang an vorliegt und evtl. noch ein außergerichtlicher Versuch dazuzählt.

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