der 8 Senat des BGH bleibt hartnäckig.
In einem weiteren Urteil vom 14.3.2007, AZ VIII ZR 184/06 nimmt er erneut in einem Rechtsstreit in dem es um die Geltendmachung der Geschäftsgebühr ging, dazu Stellung.
Er spricht die volle Geschäftsgebühr zu und reduziert die Verfahrensgebühr. (Randziffer 19)
"Die Anrechnung ist erst im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen."