Hallo, Ihr alle
es gibt bei uns folgendes Problem, vielleicht könnt ihr helfen.
Der Sachverhalt:
Opa ist im Grundbuch eintragen, geht zum Notar und macht folgendes Testament:
Erben sollen meine Töchter A und B sein; B allerdings nur befreite Vorerbin; Nacherbin Tochter C; B soll eines der Grundstücke erhalten; A das andere Grundstück.
Erbfall tritt ein;
Grundbuchberichtigung - A und B werden als Gesamthandseigentümer aller Grundstücke in das Grundbuch eingetragen; Nacherbenvermerk auf dem Erbanteil B
A und B schließen einen Erbauseiandersetzungsvertrag; A erhält eines der Grundstücke aufgelassen; B das andere - Grundstücke werden aufgelassen; B wird als Alleineigentümerin eingetragen; der Nacherbenvermerk wird übernommen.
Jahre später:
B stirbt; die gesetzlichen Erben nach B schlagen die Erbschaft aus; Testamentserben gibt es nicht. (auch C)
Nacherbin C beantragt Berichtigung des Grundbuchs der B.
Ich denke, das ist nicht so einfach zu erledigen,denn der von A an B aufgelassene "Anteil" unterliegt m. E,. nicht der Nacherbschaft. oder ???
Man kann aber auch auf den Gedanken kommen, dass alles das was B von Opa erhalten hat, also auch aufgrund der Teilungsanordnung, der Vor- und Nacherbschaft unterliegt. oder ???
Nacherbschaft
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oldman -
30. Mai 2006 um 14:56
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Zunächst unterlag lediglich der Hälfteerbteil der B der Nacherbfolge. Aufgrund der in Vollzug der testamentarischen Anordnungen erfolgten Erbauseinandersetzung wurde der Hälfteanteil von B an Grundstück A von der Nacherbfolge frei. Gleichzeitig erstreckte sich die Nacherbfolge nach der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB auf den Hälfteanteil von A an Grundstück B, sodass nunmehr das Alleineigentum der Erblasserin B an Grundstück B insgesamt der Nacherbfolge unterliegt, während das Grundstück A insgesamt von der Nacherbfolge frei wurde.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung hätte nach § 51 GBO von Amts wegen beim Nacherbenvermerk in Spalte 4-5 der Abt.II folgendes vermerkt werden müssen:
"Die Nacherbfolge erstreckt sich infolge Surrogation (§ 2111 BGB) nunmehr auf das gesamte Grundstück B."
Der Berichtigungsantrag von C ist nach dem Gesagten begründet. Die Erbfolge ist offensichtlich i.S. des § 35 GBO durch ein notarielles Testament und die dazugehörige Eröffnungsniederschrift nachgewiesen. Eröffnet wurde dieses Testament natürlich nur nach dem Erblasser O und nicht auch nach der Vorerbin B.
Ich gehe davon aus, dass der Nacherbenvermerk an Grundstück A im Zuge der Erbauseinandersetzung bereits zutreffenderweise gelöscht wurde. -
@oldman
Wie war die "Zuwendung" der Grundstücke für A und B im Testament genau formuliert? Teilungsanordnung oder Vermächtnisse? -
blue:
Die rechtliche Qualifikation der Erblasseranordnungen ist hier wohl nicht entscheidend, sondern der erkennbare Wille des Erblassers, dass sich die Nacherbfolge im Hinblick auf Miterbin B auf im Ergebnis auf dasjenige erstrecken soll, was sie im Zuge der Erbauseinandersetzung erhält. Für die nach § 2111 BGB eintretende Surrogation ist nur maßgeblich, das die Erbauseinandersetzung in Übereinstimmung mit den Anordnungen des Erblassers erfolgt ist. -
@juris
ich wollte nur sichergehen, dass kein (Voraus)Vermächtnis für B vorlag.
Im Ergebnis stimme ich dir zu. Nur den Surrogationsvermerk hätte ich für überflüssig gehalten, da der Nacherbenvermerk ja am Grundstück der B nach Auseinandersetzung eingetragen wurde. -
blue:
Ich hatte die Sachverhaltsdarstellung, wonach der Nacherbenvermerk im Zuge der Erbauseinandersetzung "übernommen" wurde, vielleicht zu Unrecht dahin verstanden, dass der Vermerk nur "so wie er war" an Grundstück B bestehen blieb. Wurde er infolge Surrogation von Amts wegen beim Vollzug der Auflassung an B auf das gesamte Grundstück B erstreckt, so ist der in #2 genannte Vermerk im vorliegenden Fall ja ordnungsgemäß erfolgt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass der NE-Vermerk kraft Surrogation ebenfalls nach § 51 GBO von Amts wegen einzutragen ist.
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