Nachträglicher Lohnabtretungsausschluss im ArbeitsV als Pflicht d.Insolvenzverwalters

  • Wie ich oben schon mal erwähnte: Meine Ansicht stützt sich auf ca zwei BAG-Entscheidungen (ohne Insolvenzbezug, aber mit m.E. hinreichend klaren Worten zur Lohnabtretung), deren Fundstellen ich Euch mal bei Gelegenheit nachliefern werde, wenn ich mehr Zeit habe. Und da das BAG sowas ähnliches ist wie der BFH, nämlich das unfehlbare göttliche Orakel, das alles anderweitige Denken und Unken im jeweiligen Rechtsgebiet ehrfürchtig verstummen läßt, interessieren andere Literaturansichten bei einer vom BAG entschiedenen Frage überhaupt nicht mehr.



    Das sehe ich aber anders, der BFH entscheidet in eigenem Interesse, :daumenrun nämlich dem, der Finanzverwaltung und da könnte ich einige Entscheidungen nennen, die das belegen (sehr zu meinem Leidwesen) :teufel:

  • Ich danke Euch für die rege Beteiligung ! Super! :daumenrau

    Aber letzendlich stehen Chick und ich allein auf weiter Flur. Im Grunde sagt ja auch mein Rechtsempfinden, dass es die Wertungen des § 114 InsO quasi aushebeln würde, ließe man eine solche Vorgehensweise zu.

    Für die Praxis wäre es dennoch mal nen Versuch wert. Und auch ein Thema für die Dissertation! Wo kein Kläger, da kein Henker. :D

    Ist die Abtretung arbeitsvertraglich ausgeschlossen, kann der jeweilige Absonderungsgläubiger recht leicht zum vollen VERZICHT auf das AR bewegt werden. Dannn ist er draussen und sonsitges Einkommen wird für die Masse frei!

    Grüße, Ernst

  • Wenn die Abtretung ausgeschlossen ist, dann muss der Zessionar nicht auf irgend etwas verzichten. Sollte der Arbeitgeber die Abtretung trotzdem bedienen hat er ein Problem und der TH könnte auf die Zahlung der pfändbaren Beträge bestehen.

    Der TH darf sogar die an sich wirksame Abtretung auch dann nicht berücksichtigen, wenn ein Formerfordernis (z.B. die Unterschriftsbeglaubigung nach § 411 BGB fehlt). Über dieses Thema hatte ich mich auch schon mit einigen TH gestritten.

    Außerdem bleibe ich bei meinem Einwand der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wenn die Abtretung nach Eröffnung des IV einzelvertraglich ausgeschlossen werden soll. Ich bestreite auch das Recht des TH in das Vertragsverhältnis derart einzugreifen. Schließlich könnte der Schuldner nach der Aufhebung des Verfahrens wieder Abtretungen vereinbaren.

  • Zu diesem Thema hätte ich noch zu folgendem Sachverhalt ergänzende Fragen:

    Der Schuldner ist bei Arbeitgeber XY beschäftigt. Nach Offenlegung unserer Abtretung erhalten wir zunächst auch pfändbare Lohnanteile. Anschließend schließt der Schuldner mit dem gleichen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag (in etwa zeitgleich mit dem Inso-Antrag), in welchem die Abtretung ausgeschlossen wird.

    1.) Der TH verlangt nun die bisher erhaltenen Beträge zurück und

    2.) wir sollen auch künftig keine pfändbaren Lohnanteile auf Grund des Ausschlusses der Abtretung im neuen Arbeitsvertrag erhalten.

    Ist 1.) und/oder 2.) zulässig?

    Grüße

    rotweiß

  • Es gibt zu dem nachträglich vereinbarten Abtretungsverbot einen etwa 50 Jahre alten Aufsatz (s. # 019).

    Es gibt auch eine Entscheidung des BGH vom 29.06.1989 nach der eine Zustimmung des Arbeitgebers (wenn die Abtretung von der Zustimmung abhängig ist) nicht auf den Tag der Abtretung zurück wirkt. Danach würde ich die Rückwirkung eines Abtretungsverbots ebenfalls ausschließen.

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