Aufgebot Sparbuch Schuldnerin aufgelöst

  • Hallo!

    Ich hab hier einen Aufgebotsantrag hinsichtlich eines Sparbuchs. Der Antragsteller ist Pfändungsgläubiger des zugehörigen Kontos.
    Hinsichtlich des Verlusts der Urkunde trägt der Antragsteller vor, die Vollstreckungsschuldnerin sei zwischenzeitlich im HR gelöscht. Der Aufenthaltsort des letzten Geschfäftsführers könne nicht mehr ermittelt werden.
    :gruebel:
    geht das? Ist das Sparbuch jetzt verloren?
    Die Schuldnerin existiert nicht mehr, ist die Pfändung dann eigendlich noch wirksam -> der Antragsteller noch antragsberechtigt?

    und sowas zum Wochenende... :heul:

  • Hast Du als gute Beamtin schon mal Deine Zuständigkeit geprüft? :teufel: Manchmal lösen sich Probleme auf die Weise....

    Guck mal z. B. in diesen Thread...

    Zuständigkeit


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich gehe davon aus, dass die Forderung aus dem Sparbuch dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen ist.
    Er hat dann gegen den Schuldner einen Herausgabeanspruch auf das Sparbuch aus § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO.
    Ich denke, bei der Fallkonstellation #1 ist der Pfändungsgläubiger antragsberechtigt für das Aufgebot.

  • Ich hatte letztens so einen Fall. der Pfandgläubiger ist in der Tat antragsberechtigt. Das Sparbuch dürfte als abhanden gekommen einzustufen sein, wenn alle verfügbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind.

    Achte darauf, ob ggf. darum gebeten wurde, das Guthaben nicht zu veröffentlichen. Viele schreiben das in den Antrag mit rein.

    Im Text kann man dann schreiben: Der XY als Pfandgläubiger hat das Aufgebot des ... ...< blabla wie üblich :D >

  • Nur als Hinweis: Sofern es sich um ein Sparbuch einer öffentlich-rechtl. Sparkasse handelt, kann diese das Aufgebot ihres eigenen Sparbuchs meines Wissens nach selbst durchführen! Allerdings muss sie dies nicht, so dass bei einer Weigerung der Sparkasse das Gericht wohl doch tätig werden muss.

  • Das höre ich das erste Mal und ist bei mir auch noch nie vorgekommen. Woraus soll sich das ergeben? Wenn das so sein sollte, dann wissen das bei uns sämtliche öffentlich-rechtliche SK nicht... :gruebel:

  • Was Thorsten schreibt, stimmt. Deshalb habe ich es bei Sparkassen auch immer geschafft, die Aufgebotsverfahren wieder loszuwerden. :D Darauf, sich zu weigern, sind die bei mir noch nicht gekommen.
    Die Vorschriften hierzu sind landesrechtlich geregelt, ich glaube, ich habe sie irgendwo im Münchner Kommentar gefunden, ich kann gelegentlich mal die Fundstelle raussuchen, wenn es jemanden interessiert, jetzt bin ich allerdings auch in Urlaub.


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  • Verflixt, weshalb weiß das bei uns keiner? Da werde ich doch mal unsere SK auf den berüchtigten Pott setzen... würde mich aber auch nicht wundern, wenn es das bei uns im BL wieder mal nicht gibt...

  • Das ergibt sich aus Art 102, Einführungsgesetz zum BGB
    Aufsatz in Rpfleger 2002, 191-193
    (Aufgebotsverfahren und Landesrecht - Zur Kraftloserklärung von Sparbüchern)

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