Hallo Leute,
vielleicht kann mir ein(e) Gleichgesinnte(r) helfen:
In den Laufbahnverordnungen der Bundesländer ist geregelt, dass die Aufstiegsbeamten herausragende Leistungen im mittleren Dienst in einem bestimmten Zeitraum erbracht und ein Beförderungsamt erreicht haben müssen. Soweit sind die Voraussetzungen klar.
Daneben ist jedoch vielerorts angeordnet: "Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt."
Bedeutet das, dass der Aufstiegsbeamte zwangsläufig das Abitur haben muss? In § 2 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist ja geregelt, dass zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden kann, wer wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Gilt die (außerordentlich erfolgreiche :)) Dienstzeit im mittleren Dienst als "gleichwertig anerkannter Bildungsstand"? In § 2 Abs. 2 Satz 2 RPflG sind ja derartige Voraussetzungen für die Aufstiegsbeamten nicht bezeichnet.
Oder meint man mit Bildungsstand den vor dem Aufstieg "vorhandenen" Bildungsstand des Bewerbers, den dieser nach seiner Schulbildung, Ausbildung und erfolgreicher Praxiszeit nunmehr erworben hat?
Vielleicht kann ja jemand, der den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst ohne Abitur macht/gemacht hat, darüber Auskunft geben.
Herzlichen Dank!
Olaf