Eintragung TV-Vermerk?

  • Wenn auch für die beiden anderen Blätter die Berichtigung beantragt worden wäre, würde das nichts ändern. Du kannst einen TV-Vermerk nur eintragen, wenn die TV den Erben beschränkt. Das ist nicht der Fall. Ob es der Fall wäre, wenn die Erbin z.B. vor Vermächtniserfüllung versterben würde, braucht Dich m.E. nicht zu interessieren.

    Steht denn im Testament gar nichts weiteres dazu, welche konkreten Aufgaben der TV haben soll? Ein Notar müsste wissen, dass die Alleinerbin nicht ihr eigener TV sein kann. Sie kann sich nicht selbst in ihrer eigenen Verfügungsbefugnis beschränken. Ich würde mir an Deiner Stelle mal die Nachlassakten ansehen. Vielleicht ergibt sich daraus etwas in Bezug auf die Reichweite der TV.

  • Hab die Nachlassakten bereits vorliegen. Aus denen ergibt sich außer dem Testament auch nichts. Die Annahme ist durch die TV auf einem vom Nachlassgericht vorbereiteten Formblatt formlos erklärt worden. Eine Niederschrift wurde nicht erstellt. Ein TV-Zeugnis gibt es nicht.

    Nochmal zum Wortlaut des Testaments:

    "Aufgabe der Testamentsvollstreckerin ist es,
    a) meine Verfügungen von Todes wegen auszuführen - § 2203 BGB -, insbesondere die Auflage hinsichtlich der Verwendung des Geldvermächtnisses in Höhe von ... zugunsten ... und
    b) für den Fall, dass das Geldvermächtnis in Höhe von ... zugunsten ... nicht an diesen, sondern an seine Abkömmlinge, ..., zu erfüllen ist, diesen Geldbetrag im Wege der Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB zu verwalten, ..."

    Dann kommt noch die Befreiung von § 181 BGB. Ende der Testamentsvollstreckung für Aufgabe a) ist die Erfüllung der Verfügung von Todes wegen und für Aufgabe b) die Vollendung des 18. Lebensjahres des Ersatzvermächtnisnehmers.

    Das wars. Mehr steht (außer der Person des TV, das hab ich ja vorhin schon geschrieben) nicht im Testament zur TV drin.

  • Das reicht doch schon! Der Vermächtnisnehmer in a) dürfte das verschuldete Kind sein und die Ersatzvermächtnisnehmer in b) dessen Abkömmlinge. Damit ist nach meiner Meinung völlig klar, dass es sich nur um eine Vermächtnis-TV zu Lasten des Kindes in a) handelt oder -falls dieses nicht Vermächtnisnehmer wird- um eine Dauerverwaltungsvermächtnis-TV für die Dauer der Minderjährigkeit eines jeden Ersatzvermächtnisnehmers. Die Erbin selbst wird durch die TV also überhaupt nicht beschränkt und der Notar hat alles richtig gemacht. Die Alleinerbin kann selbstverständlich Vermächtnistestamentsvollstreckerin sein.

    Damit sind TV-Vermerke im Grundbuch nach meiner Meinung ganz klar vom Tisch.

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