Hallo,
ich habe einen Aufgebotsantrag von Erbbauberechtigten. Meiner Meinung nach sínd diese doch genau wie Eigentümer zu behandeln, oder? Also dürfte im Aufgebotsverfahren doch auch kein Unterschied sein und sie ein Antragsrecht haben?
Der zuständige Richter sieht das leider etwas anderes und möchte eine rechtliche Grundlage für die Antragsberechtigung der Erbbauberechtigten haben.
Ich habe bis jetzt leider noch nichts passendes gefunden! Ich hoffe ihr könnt mir helfen!
Aufgebot- Antragsberechtigung eines Erbbauberechtigten
-
Tinchen -
6. Juni 2008 um 12:55
-
-
Was soll denn aufgeboten werden? Bitte den Fall genauer beschreiben.
-
Oh, sorry war wohl etwas ungenau!
Also aufgeboten werden soll nen Grundschuldbrief. Die Antragsteller haben auch schon die Löschungsbewilligung des Gläubigers beigebracht. -
Wenn die Grundschuld am Erbbaurecht lastet, ist Rechtsgrundlage § 11 Abs.1 S.1 ErbbauRG, wonach auf das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht die Vorschriften über das Eigentum entsprechende Anwendung finden. Für die Antragsberechtigung bedeutet dies: Grundstückseigentümer = Erbbauberechtigter.
-
Eistänzerin ist zuzustimmen.
Hallo,
Der zuständige Richter sieht das leider etwas anderes und möchte eine rechtliche Grundlage für die Antragsberechtigung der Erbbauberechtigten haben.
o je ... -
Oh, sorry war wohl etwas ungenau!
Also aufgeboten werden soll nen Grundschuldbrief. Die Antragsteller haben auch schon die Löschungsbewilligung des Gläubigers beigebracht.
Deshalb ergibt sich ihre Antragsberechtigung aus § 1004 Abs. 2 ZPO. -
Ok, dann werde ich das dem Zweifelnden mal so schreiben. Hoffentlich gibt er sich dann damit zufieden!
Ich weiß auch echt nicht wo das Problem sein soll!
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!