Verf. § 927 BGB

  • Hallo zusammen,

    die kath. Kirchegemeinde beantragt ein Aufgebotsverf. nach § 927 BGB, der eingetr. Eigentümer ist bereits 1923 verstorben und aufgrund seines Testments von 1915 beerbt worden von ca. 20 Personen (Erbschein liegt vor). Aufgeführt sind lediglich die Namen der Erben mit Wohnort.
    Die Voraussetzungen des § 927 BGB liegen vor, allerdings bat meine Vorgängerin die arme kath. Kirchengemeinde um Vorlage sämtlicher Nachweise über bekannte / unbekannte Erben, diese tut sich - erwartungsgemäß - sehr schwer. M.E. müssen doch auch die Erben nicht unbekannten Aufenthalts sein (vgl. Palandt, 63. Aufl., § 927 BGB, Rn. 4), oder?!?!:gruebel:
    Ich würde dem Verfahren gerne Fortgang gewähren und das Ganze in die Wege leiten - wie seht ihr das? Über ein paar Feedbacks wäre ich sehr dankbar!

  • Es ist für mich nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Erben überhaupt ermittelt werden sollen. Im Staudinger steht zu § 927: Das Verfahren richtet sich gegen den nicht eingetragenen Erben/Gesamtrechtsnachfolger und ist nicht davon abhängig, dass die Erben unbekannt oder nicht feststellbar sind (LG Köln RhNotK 1985,215)
    Ein Eigenbesitz von dreißig Jahren ist das Entscheidenden im Verfahren, es ist lediglich zu unterscheiden, ob der Eigentümer eingetragen oder nicht eingetragen ist. Ist er eingetragen muss er verstorben oder verschollen sein, hier muss dann zusätzlich noch nachgewiesen werden, ob eine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

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