Zinsen titulieren

  • Werde dann mal ... einen MB für die Zinsen ab VB-Datum bis heute.



    Hierfür sehe ich kein Rechtschutzbedürfnis, da bereits ein Titel (VB) vorliegt.


    Warum nicht? Wenn die Zinsen nach drei Jahren ab Titulierung (oder letzter ZV) verjähren und der Schuldner später Einwendungen gegen die Zinsen erhebt, hat der Mandant einen Verlust.

  • Die Titulierung bereits titulierter Zinsen ist nicht zulässig.
    Dem steht entweder die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) entgegen und ab Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids dieselbige.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn man sie nicht titulieren könnte, wie verhindert man dann die Verjährung???? Die sind eben nicht tituliert, sonst könnten sie nicht verjähren. Es muss ein neuer Titel her.

  • Wenn man sie nicht titulieren könnte, wie verhindert man dann die Verjährung???? Die sind eben nicht tituliert, sonst könnten sie nicht verjähren. Es muss ein neuer Titel her.



    1. Durch eine simple Vollstreckungsmassnahme. Das ist auch deutlich billiger.
    2. Im Notfall wohl durch eine Feststellungklage.

    Ich frage mich, wozu manche Gläubiger teuere Vollstreckungstitel erwirken, wenn sie dann jahrelang nicht daraus vollstrecken.

    @No Angel

    Vielleicht verstehen wir uns falsch: rein technisch ist es schon nicht möglich einen MB ohne eine Hauptforderung erlassen zu bekommen.

    Du kannst natürlich aufgelaufene Zinsen ausrechnen und dann als Sonstige Forderung mit der entsprechenden Bezeichnung im Mahnverfahren geltend machen. Aber hier hat meines Erachtens Tommy recht: da diese Zinsen bereits tituliert sind besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der MB wird zwar mangels Prüfung erlassen, aber wenn der Schuldner Widerspruch einlegt war alles für die Katz und man muss sogar die Anwaltskosten des Schuldners für den Widerspruch bezahlen.

    Auch bringt einen das doch nur bedingt weiter, denn dann müßte man ja alle 3 Jahre so ein Verfahren betreiben, denn man bekommt ja die laufenden Zinsen dann nicht im MB unter.

    Da ist die Regelmässige Vollstreckung doch schon allein wegen ihrer Praktikabilität vorzuziehen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich hätte nicht gedacht, das ich mit so einer Frage unterschiedliche Meinungen hervorrufe.

    Natürlich ist die Alternative zur Titulierung die Vollstreckung, schon klar. Aber das kann doch nicht der einzige Weg sein, oder?
    Ausserdem will der Mdt. keine Vollstreckung, was soll ich machen?

    Ich will auch keinen MB ohne Hauptforderung beantragen.
    Wenn, dann würde ich die ausgerechneten Zinsen als Zinsrückstände/Verzugszinsen mit Kat.-Nr. 46 beantragen.

    Und, wieso sind die Zinsen ab Erlass des VB tituliert? Wenn sie das wären, würde sie nicht nach drei Jahren verjähren und zu dem Schluss sind wir doch wohl inzwischen gekommen.

  • Die Hauptforderung ist im VB für die Zukunft mit einem bestimmten Zinssatz tituliert. So weit waren wir glaube ich schon :confused:
    Damit ist über die Verzinsung mittlerweile rechtskräftig entschieden.

    Einer neuen Titulierung steht genau diese Rechtskraft entgegen. Ganz unbescheiden ist dies die Rechtslage und nicht nur meine Meinung. Eine erneute Klage/Mahnverfahren wäre unzulässig.

    Stell dir vor, die Hauptforderung wäre per VB tituliert und du lässt den Titel 30 Jahre liegen. Meinst du, du kannst dann den selben Anspruch nochmal titulieren lassen?
    Antwort: Nö, es steht nämlich immer noch die Rechtskraft des Titels entgegen. Der Anspruch geht ja auch nicht unter, sondern ist nur einredebehaftet.

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    (Heinz Becker)

  • Unbestritten ist die Hauptforderung tituliert und Zinsen ab dem XX.YY.ZZZZ.

    Manchmal haben Vollstreckungsmaßnahmen keinen Sinn, wenn man z.B. weiß, dass der Schuldner nach wie vor über kein pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt. Wo liegt das Rechtsschutzbedürfnis, den GVZ hinzuschicken, wenn man diese Infos schon längst hat.

    Ich finde nur auf diversen Kanzlei-Seiten, dass man die Zinsen titulieren lassen kann / sollte / muss, eben mit der Begründung, dass die Zinsen gelegentlich verjähren könnten. Eine schlüssigere Begründung mit möglicherweise beiziehbarem BGH-Entscheid hab ich noch nicht gefunden.

    z.B. Hier


  • Stimmst du uns denn zu, dass die Zinsen welche im VB als "Zinsen ab dem soundsovielten" drinstehen, nach drei Jahre verjähren? Also Titel 2006 ergangen, erste ZV in 2006 erfolglos, Sache beendet und Zinsen verjähren ab dem 01.01.2010 oder wie?

    Ich stehe jetzt mit beiden Beinen auf dem Schlauch wo ich heute morgen wohl schon war...:gruebel:


  • Ich finde nur auf diversen Kanzlei-Seiten, dass man die Zinsen titulieren lassen kann / sollte / muss, eben mit der Begründung, dass die Zinsen gelegentlich verjähren könnten.

    ich glaube, dass ihr das was durcheinander bringt.

    Die Zinsen sind bereits tituliert (zusammen mit dem VB) aber nur dem Grunde nach. Wenn der Betrag bereits ausgerechnet tituliert ist, ist dieser bestimmt und somit fest (und verjährt nicht)

    Wenn lediglich der Zins vom Tag XY tituliert wurde, unterliegt der laufende Zins der regelmäßigen Verjährung.

    soweit so gut, aber nachdem er dem Grunde nach bereits tituliert wurde, darf kein MB/Klage über den Betrag (!) eingereicht werden, sondern nur eine Feststellungsklage, dass dieser Zins nicht verjährt ist.

    Versteht mich jemand? :oops:

  • Die Kanzlei sollte sich einmal rechtlich beraten lassen :teufel:.

    Es gilt (auch im Zivilprozessrecht) der Grundsatz ne bis in idem. Das sollte man eigentlich in jedem ZPO-Lehrbuch auf den ersten einleitenden Seiten bzw. im allgemeinen Teil finden ("Rechtskraftwirkungen" oder so).

    Im absoluten Ausnahmefall kann eine Klage auf Feststellung, dass die Zinsen nicht verjährt sind zulässig sein (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 18.01.1985, V ZR 233/83).

    @Bine1: Ich verstehe dich :D


    Ob ein entsprechender Antrag beim Mahngericht durchgewunken wird oder nicht, ist damit natürlich nicht gesagt. Es findet ja keine rechtliche Prüfung des Anspruchs statt. ;)

    Edit: Ab ins Zivilrecht!

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    (Heinz Becker)

  • Soll jetzt also heißen, für die Zinsen ab VB-Erlass bzw. dem darin aufgeführten Datum (Zinsen ab...) muss jetzt eine Feststellungsklage eingereicht werden, dass die Zinsen nicht verjährt sind?
    Das klingt mir irgendwie widersinnig, denn nach BGB sind sie verjährt. Womit sollte man eine solche Klage begründen?
    Also gibt es nur die Möglichkeit der ZV zur Verjährungsunterbrechung. Irgendwie blöd, wenn man die Kosten der ZV ohne Probleme titulieren lassen kann um eine Verjährung nach 3 Jahren zu verhindern aber für die Zinsen eine Klage einreichen muss.

  • @Bine: Ich auch! :D Bis auf die Feststellung: Der BGH sagt in IV ZR 121/02, daß eine wiederholende Feststellungsklage nur dann zulässig ist, wenn sie unerlässlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung zu unterbrechen.

    Zitat von Genießerin

    Ausserdem will der Mdt. keine Vollstreckung, was soll ich machen?


    Wenn der Mandant, trotz entsprechender Belehrung über die Verjährung nicht vollstrecken will - sein Problem. Schön in der Akte dokumentieren und gut is.

    Manchmal haben Vollstreckungsmaßnahmen keinen Sinn, wenn man z.B. weiß, dass der Schuldner nach wie vor über kein pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt. Wo liegt das Rechtsschutzbedürfnis, den GVZ hinzuschicken, wenn man diese Infos schon längst hat.


    Das Rechtsschutzbedürfnis besteht in der Verjährungsunterbrechung.
    Ist von vornherein klar, daß vom Schuldner nichts zu holen ist, dann besteht, um die Kosten gering zu halten, die Möglichkeit, nur eine Teilforderung zu vollstrecken.





  • Wenn dies so ist, hätte sich der Gesetzgeber wirklich eine bessere Regelung einfallen lassen können.

    So muss ich entweder alle drei Jahre vollstrecken (auch wenn ich weiß, dass nichts zu holen ist) oder in den regelmäßigen Abständen eine Feststellungsklage einreichen (mit Vorschusszahlung) mit dem Ziel, die Nichtverjährung der Zinsen feststellen zu lassen.

    Das kanns ja irgendwie nicht sein. Weshalb bleiben die im VB oder Urteil als laufend geforderte Zinsen nicht solange wie das Urteil oder der VB ohne Einrede der Verjährung durchsetzbar? :confused:

  • Manchmal haben Vollstreckungsmaßnahmen keinen Sinn, wenn man z.B. weiß, dass der Schuldner nach wie vor über kein pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt. Wo liegt das Rechtsschutzbedürfnis, den GVZ hinzuschicken, wenn man diese Infos schon längst hat.


    Das Rechtsschutzbedürfnis besteht in der Verjährungsunterbrechung.
    Ist von vornherein klar, daß vom Schuldner nichts zu holen ist, dann besteht, um die Kosten gering zu halten, die Möglichkeit, nur eine Teilforderung zu vollstrecken.




    Ist durch einen Vollstreckungsversuch bezüglich eines Teils der Forderung dann auch die Verjährung der Zinsen aus dem Gesamtbetrag unterbrochen?

  • Ist durch einen Vollstreckungsversuch bezüglich eines Teils der Forderung dann auch die Verjährung der Zinsen aus dem Gesamtbetrag unterbrochen?


    Ich denke nein. Was ich meinte war, nur die Zinsen (dreier Jahre - betragsmäßig also begrenzt) zu vollstrecken. Dieser Teilbetrag ist immer geringer als die gesamte Forderung.

  • Ist durch einen Vollstreckungsversuch bezüglich eines Teils der Forderung dann auch die Verjährung der Zinsen aus dem Gesamtbetrag unterbrochen?


    Ich denke nein. Was ich meinte war, nur die Zinsen (dreier Jahre - betragsmäßig also begrenzt) zu vollstrecken. Dieser Teilbetrag ist immer geringer als die gesamte Forderung.



    Das müsste dann im Zwangsvollstreckungsauftrag aber extra ausgewiesen sein, das sich der Teilbetrag auf die Zinsen der letzten drei Jahre bezieht.

    Und bei regelmäßiger Vollstreckung (aus Gesamtforderung) würde dann ja auch eine Kostenfestsetzung der ZV-Kosten wenig Sinn machen.

  • KoMa hat´s zwar schon angemerkt aber ich zitiere mich mal zur Verdeutlichung:


    Im absoluten Ausnahmefall kann eine Klage auf Feststellung, dass die Zinsen nicht verjährt sind zulässig sein (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 18.01.1985, V ZR 233/83).

    Es wäre auch überaus hilfreich, vor dem kopfschüttelnden Weiterdiskutieren :strecker die beiden oben zitierten BGH-Entscheidungen durchzulesen. :teufel:

    Ich kann übrigens nix dafür, ich bin so.:eek:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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