Aufgebot von Namensaktien

  • Hallo,

    hatte noch nie ein Aufgebot bzgl. Aktien zu prüfen. Worauf muss ich achten? Welche Nachweise bzw. Erklärungen benötige ich?

  • Allgemein zu Namensaktien :eek: vgl. hier

    Du brauchst die übliche Verlusterklärung des bisherigen Inhabers und musst klären, ob ein Fall des § 1010 ZPO oder § 1011 ZPO vorliegt. Daneben würde ich die AG im Verfahren beteiligen, ihr also den Antrag bzw. das Aufgebot zur Kenntnis geben.

    Das Aufgebot selbst schicken wir immer auch noch an die
    Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen, Düsseldorfer Str. 16, 60329 Frankfurt.

    Zur Aufgebotsfrist vgl. § 1015 ZPO.

  • Hallo,

    hatte noch nie ein Aufgebot bzgl. Aktien zu prüfen. Worauf muss ich achten? Welche Nachweise bzw. Erklärungen benötige ich?



    Aktien und Zwischenscheine können mittels Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden, sofern nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist (vgl. § 72 AktG). Vorgehensweise siehe #2 von raicro.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!