Hallo,
hatte noch nie ein Aufgebot bzgl. Aktien zu prüfen. Worauf muss ich achten? Welche Nachweise bzw. Erklärungen benötige ich?
Aufgebot von Namensaktien
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schmadden -
8. Juli 2008 um 11:27
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Allgemein zu Namensaktien vgl. hier
Du brauchst die übliche Verlusterklärung des bisherigen Inhabers und musst klären, ob ein Fall des § 1010 ZPO oder § 1011 ZPO vorliegt. Daneben würde ich die AG im Verfahren beteiligen, ihr also den Antrag bzw. das Aufgebot zur Kenntnis geben.
Das Aufgebot selbst schicken wir immer auch noch an die
Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen, Düsseldorfer Str. 16, 60329 Frankfurt.
Zur Aufgebotsfrist vgl. § 1015 ZPO. -
Vielen Dank,
das hat mir schon mal weiter geholfen. -
Hallo,
hatte noch nie ein Aufgebot bzgl. Aktien zu prüfen. Worauf muss ich achten? Welche Nachweise bzw. Erklärungen benötige ich?
Aktien und Zwischenscheine können mittels Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden, sofern nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist (vgl. § 72 AktG). Vorgehensweise siehe #2 von raicro.
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