Vollmacht über den Tod hinaus

  • Ich bin nicht so der Aufgebotscrack und hab jetzt folgenden Fall:

    Im Grundbuch steht A, A ist verstorben, Erbe ist B.

    Vor dem Tod des A hat A mit C einen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen. Außerdem hat A C eine Generalvollmacht "mit Wirkung für mich und meine Erben" erteilt.

    Jetzt beantragt C das Aufgebot eines Grundschuldbriefes an besagtem Grundstück. Er versichert an Eides statt, A habe ihm in der Vergangenheit wiederholt versichert, dass er den Brief nicht mehr finde. Er habe ausdrücklich gesagt, die Grundschuld sei nicht abgetreten, verpfändet, belastet oder gepfändet worden.

    Diese Vollmacht gegen die Erben verunsichert mich total :nixweiss: (ich weiß grds. gibt es eine "Vollmacht über den Tod hinaus, aber...)

  • Frag doch mal kurz den für das Verfahren zuständigen Richter, ob er das so akzeptiert ;) . . . oder mußt Du das bei Euch prüfen, denn das Ausschlußurteil muß doch der Richter erlassen . . . oder :gruebel:

  • Ich nehme an, in (fort dauernder) Vollmacht für die Erben des A und ich denke, das ist ok.

    B als Erbe würde ich aber an dem Aufgebot beteiligen (zum Antrag anhören und Aufgebot zustellen).

  • Wenn C den Antrag im eigenen Namen gestellt hätte, würde er hierfür eine Löschungsbewilligung des A benötigen. Dann entstünde die interessante Frage, ob er diese Löschungsbewilligung in Vollmacht für die Erben des A selbst erteilen kann. Wahrscheinlich könnte er das, zumindest wenn er von § 181 BGB befreit ist.

  • Im Aufgebotsverfahren selbst ist eine Löschungsbewilligung m. E. nicht zwingend nötig.
    Es reicht, wenn der Berechtigte "das Übliche" versichert: die Grundschuld sei nicht abgetreten, verpfändet, belastet oder gepfändet worden.

  • Das Recht war einmal Eigentümergrundschuld. Jetzt nicht mehr, Eigentümer ist C und Berechtigter ist B (siehe den Inhalt der abgegebenen eV). Deshalb auch meine Frage, ob C für die Erben des A oder für sich selbst beantragt.

  • Frag doch mal kurz den für das Verfahren zuständigen Richter, ob er das so akzeptiert ;) . . . oder mußt Du das bei Euch prüfen, denn das Ausschlußurteil muß doch der Richter erlassen . . . oder :gruebel:




    :dito:

  • Wenn C noch nicht Eigentümer ist, stimme ich raicro zu. Ich war davon ausgegangen, dass die Auflassung an C schon vollzogen ist.

  • :wow

    Wie lieb von euch, dass Ihr euch am Wochenende(!) meinen Kopf zerbrecht! Jetzt bin ich aber :oops:

    Es ist tatsächlich so, dass die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt, C also noch nicht Eigentümer ist. Der Antrag lautet "Ich (C) beantrage sowohl im eigenen Namen als künftiger Eigentümer ... als auch aufgrund der mir erteilten Vollmacht des bisherigen Eigentümers...

    Ich tendiere im Moment dazu eine Versicherung (nicht abgetreten bla) des Erben zu verlangen. (Kann man jemanden bevollmächtigen für die Erben eine eV abzugeben? Ich halte das für höchstpersönlich...)

  • Ich tendiere im Moment dazu eine Versicherung (nicht abgetreten bla) des Erben zu verlangen. (Kann man jemanden bevollmächtigen für die Erben eine eV abzugeben? Ich halte das für höchstpersönlich...)



    Das kannst Du natürlich machen (= versuchen ;)).

    Die höchste Qualität einer eV hätte natürlich diejenige von A. Ansonsten halte ich die eV des C, welche ausdrücklich auf die Angaben von A Bezug nimmt, für mindestens ebenso "wertvoll" wie eine eV von B. Die eV von C würde mir deshalb reichen. B würde ich - vgl.# 6 - an dem Aufgebot beteiligen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!