Aufgebotsverfahren und eidesstattliche Versicherung

  • Hallo allerseits

    nochmal eine Frage zum Aufgebotsverfahren nach §§ 1003 ff ZPO:

    Antragssteller ist der Eigentümer des Grundstücks. Im Grundbuch befindet sich noch die zu löschende Breifgrundschuld einer Bank.

    Der Antragsteller muss mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen, dass er den Brief nicht mehr auffindbar ist, und dass er nicht anderweitig darüber verfügte.

    Ist zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung der Bank erforderlich? Diese möchte sich nur in einer Urkunde dazu äußern, dass der Brief nicht mehr auffindbar ist, und dass Sie ihres wissens nach nicht darüber verfügt haben, können dies aber nicht eindeutig ermitteln, denn der Fall wurde vor 15 Jahren abgewickelt und es befinden sich keine Unterlagen in den Akten, so dass die Bank nicht ohne die Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen/ reinen "Gewissens" eine eidesstattliche Versicherung abgeben kann.

    Wie würdet ihr dann verfahren??? Ich denke, dass Zweck des Aufgebotsverfahrens die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks ist, daher denke ich sollte eine einfache Urkunde genügen.

    Lieben Dank für alle Anregungen

    RAS

  • (...) daher denke ich sollte eine einfache Urkunde genügen.




    könnte mir gut vorstellen, dass dem zust. Richter bei einer Bank eine "normale" Erklärung in einem Schreiben genügen könnte . . . ein Versuch ist's jedenfalls wert, zumal wenn der von Dir darsgestellte Sachverhalt (15 Jahre etc.) im Schreiben der Bank auch kurz dargestellt wird . . . ;)

  • Der Eigentümer ist nur dann antragsberechtigt, wenn eine Löschungsbewilligung des Gläubigers vorliegt. Dann reicht auch seine Versicherung an Eides Statt.



    :daumenrau stimmt, das hätte ich beinahe übersehen :oops:

  • Der Antragsteller muss mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen, dass er den Brief nicht mehr auffindbar ist, und dass er nicht anderweitig darüber verfügte.



    "Muss" nicht. Von der Bank eine zu fordern habe ich allerdings noch nie gehört. :eek:
    Die Erklärung der Bank und des Antragstellers würden mir allerdings ausreichen.
    Ich sehe hier überhaupt kein Problem.

  • Wow seit ihr schnell,

    lieben Dank für die Anmerkungen, gerade in den Unterlagen entdeckt, dass die Bank keine Löschungsbewilligung erteilt hat, daher wird der Notar des Kunden das Aufgebotsverfahren "wohl" nicht betreiben können, hat er wohl übersehen.

    Gehe davon aus, dass sein Antrag zurückgewiesen wird, und die Bank das Verfahren betreiben wird.

    Da das Verfahren solange her (15 Jahre! Archivierungspflicht aber nur 10 Jahre) wird die Bank keine eidesstattliche Versicherung reinen Gewissens abgeben können.

    Was muss die Bank zur Glaubhaftmachung tun, damit das Aufgebotsverfahren erfolgreich durchgeführt wird??

    Eine Zusatzfrage hätte ich noch:
    Wenn die Bank eine AG ist, wer müsste eine eidesstattliche Versicherung unterzeichnen. Genügen 2 Mitarbeiter oder müsste dies nicht eher der Vorstand machen, da es sich um Tatsachen handelt, die als Organ der juristischen Person nur der Vorstand "wahrnehmen" kann?

  • Im Grundbuch befindet sich noch die zu löschende Briefgrundschuld einer Bank.



    gerade in den Unterlagen entdeckt, dass die Bank keine Löschungsbewilligung erteilt hat, daher wird der Notar des Kunden das Aufgebotsverfahren "wohl" nicht betreiben können, hat er wohl übersehen.



    Wieso erteilt die Bank denn nicht jetzt eine Löschungsbewilligung ? :gruebel:

  • Wieso erteilt die Bank denn nicht jetzt eine Löschungsbewilligung ? :gruebel:



    Eben, wenn sie keine Unterlagen mehr hat, dürfte ja das Darlehen getilgt sein und einer Löschungsbewilligung durch die Bank steht nichts im Wege ;)

  • weil nicht auszuschließen ist, dass die Bank die Löschungsbewilligung nicht erteilt hat, sondern die Briefgrundschuld abgetreten hat, und der Zessionar die Umschreibung des Grundbuches nicht in Angriff genommen hat.

    Das Archiv ist leer, da die HGBrechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

    Es gibt keine Mitarbeiter mehr, die den Fall bearbeitet haben, oder sich an den Fall erinnern können, was, wenn doch noch jemand auftaucht????

  • Schon klar, das die BGS abgetreten worden sein kann, aber der Eigentümer müßte doch wissen, ob da noch irgendein Darlehen gegenüber irgendeinem Kreditgeber läuft/offen ist . . . oder wird er sowas arglistig verschweigen :eek:

  • da der Fall im Archiv gelandet ist muss klar sein, dass er abgeschlossen wurde. Es kann nur nicht rekonstruiert werden wie er abgeschlossen wurde. Die Forderung kann auch an einen anderen Gläubiger seitens der Bank abgetreten worden sein, und dieser hat die Eintragung nicht vorgenommen. Unwahrscheinlich aber möglich.

    Frage ist, welche Konsequenzen es für die Bank haben könnte, wenn jetzt doch noch ein anderer Gläubiger auftauchen sollte.

  • U.U. wäre ein Verfahren nach § 1170 BGB möglich, da die Bank ihr Gläubigerrecht nicht nachweisen kann bzw. sich selber nicht schlüssig ist, was mit der GS geschehen ist. Palandt verweist auf KG OLGZ 70, 323. Habe die Entscheidung aber nicht verfügbar.

  • U.U. wäre ein Verfahren nach § 1170 BGB möglich



    Das sehe ich angesichts des ergänzten Sachverhaltes

    weil nicht auszuschließen ist, dass die Bank die Löschungsbewilligung nicht erteilt hat, sondern die Briefgrundschuld abgetreten hat, und der Zessionar die Umschreibung des Grundbuches nicht in Angriff genommen hat.

    Das Archiv ist leer, da die HGBrechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

    Es gibt keine Mitarbeiter mehr, die den Fall bearbeitet haben, oder sich an den Fall erinnern können, was, wenn doch noch jemand auftaucht????



    ebenso.

    Der Brief wird in diesem Verfahren automatisch kraftlos (§ 1170 II 2 BGB).

  • da der Fall im Archiv gelandet ist muss klar sein, dass er abgeschlossen wurde. Es kann nur nicht rekonstruiert werden wie er abgeschlossen wurde. Die Forderung kann auch an einen anderen Gläubiger seitens der Bank abgetreten worden sein, und dieser hat die Eintragung nicht vorgenommen. Unwahrscheinlich aber möglich.



    also man muß doch im rahmen des aufgebotsverfahrens einfach alle möglichkeiten abklopfen. wenn also weder der grundstückseigentümer noch die eingetragene gläubigerin etwas zum verbleib des briefes wissen, der eigentümer dies an eides statt versichert (oder seine bereitschaft hierzu erklärt), die gläubigerin die ganze geschichte in einer einfachen urkunde darstellt, dann müßte das doch reichen. dann hast Du alle möglichkeiten geprüft.
    das aufgebotsverfahren ist ja GERADE dazu da, potentiellen berechtigten die möglichkeit zu geben, ihre rechte anzumelden. deswegen veröffentlichst Du den ganzen schmonzes doch.

  • Werd den Kollegen erzählen, dass sie dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung und eine einfache Urkunde ausstellen sollen um diesem das Aufgebotsverfahren zu ermöglichen.

    Nochmal zur Eidesstattliche Versicherung: Geh ich richtig in der Annahme, dass wenn die Bank doch eine eidesstattliche Versicherung abgeben müsste nur der Vorstand als Organ der juristischen Person handeln dürfte, da es um Tatsachenwahrnehmungen geht.

    Bis jetzt haben immer die Angestellten Sachbearbeiter unterzeichnet, denke aber das dies falsch war.

    Vielen lieben Dank nochmal,

    RAS


  • Nochmal zur Eidesstattliche Versicherung: Geh ich richtig in der Annahme, dass wenn die Bank doch eine eidesstattliche Versicherung abgeben müsste nur der Vorstand als Organ der juristischen Person handeln dürfte, da es um Tatsachenwahrnehmungen geht.


    Dazu habe ich heute früh im Zöller und im Palandt gesucht und nichts Vernünftiges gefunden.
    Im Zweifel wird die eV jemand abgeben müssen, der für die jur. Person vertretungsberechtigt ist.


    Bis jetzt haben immer die Angestellten Sachbearbeiter unterzeichnet, denke aber das dies falsch war.


    In der Sache finde ich das ja eigentlich sinnvoll :gruebel:, da diese den Sachverhalt besser kennen als der Vorstand.

  • In der Praxis werden Erklärungen darüber, dass der Brief verloren gegangen und gesucht wurde, immer von denjenigen Sachbearbeitern abgegeben, die den Brief gesucht haben. Was soll der Vorstand dazu erklären? Er hat ja hierzu keine eigenen Erkenntnisse. Eine eidesstattliche Erklärung ist ja eine höchstpersönliche Erklärung. Der Vorstand kann ja nicht erklären: Mein Mitarbeiter XY hat gesucht und nichts gefunden. Er könnte ja nur erklären: Der Mitarbeiter XY hat mir gesagt, er habe gesucht und nichts gefunden.

    Auch hier gilt: Das ANGEBOT der eidesstattlichen Erklärung reicht, der Richter kann aber verlangen, dass tatsächlich an Eides Statt versichert wird.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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