Notwendige Kosten gem: § 788

  • Ich hab eine Frage bzw benötige Meinungen zu folgendem Fall:

    - Schuldner wird privat zur Zahlung verurteilt und zahlt zunächst nicht.

    - Gläubiger pfändet per PfÜB gegenüber einer Bank bei welcher der Schuldner ein Geschäftskonto unterhält, die Bank erklärt, keine Geschäftsbeziehung mit Schuldner (privat) zu haben.

    - Schuldner zahlt Gesamtsumme (HF Kosten Zinsen) aus Urteil.

    - Gläubiger fordert Schuldner zur Zahlung der Kosten des ersten - erfolglosen nicht fruchtlosen - PfÜbs.

    - Schuldner erklärt Gläubiger erhabe bereits alles bezahlt.

    - Gläubiger vollstreckt per PfÜB nun gegenüber der "richtigen" Bank des Schuldners die Kosten des ersten PfüBs auf Grundlage des ursprünglichen - jedoch bezahlten - Titels

    Und nun die Frage: Sind die Kosten des ersten PfÜBs, der meiner Auffassung nach eine Verdachtspfändung war, als notwendige Kosten nach § 788 anzusehen?

    Grüße
    Steve1

  • m.E. : ja.

    Da der Schuldner nicht umgehend nach Titelerlass gezahlt hat, durfte der Gl. die Zwvo. einleiten. Da es nahe lag, dass der Schuldner bei "seiner" (juristische Person ?!) Geschäftsbank auch sein Privatkonto unterhält, musste der Gl. auch nicht das eV-Verfahren vor Pfändung einleiten.
    Es handelt sich bei der Zwvo-Maßnahme somit m.E. um notwendige Kosten der Zwvo i.S.v. § 788 ZPO, die vom Schuldner zu tragen sind. Eine Verdachts- oder Ausforschungspfändung würde nur vorliegen, wenn der Gl. wild bei allen gängigen Banken zu pfänden versucht hätte (bis zu 5 Banken sind ohne weiteres zulässig).

    Jedoch wäre der Gegenstandswert für den ersten, ins Leere gegangenen PfÜb, nach der Rechtsprechung des LG HH null, so dass die RA-Gebühren auf die Mindestgebühr zu reduzieren sind, vgl. dieser Thread.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • :zustimm: : Titel war da. Laut anderer Anhaltspunkte war die Forderung fällig. Somit konnte vollstreckt werden. Die Kosten trägt der Schuldner gem. § 788 CPO. Oder: Hätte er sofort bezahlt, wäre nix passiert.

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