Neue Woche, neue Fragen.....
Mir liegt ein Aufgebotsantrag zur Kraftloserklärung von zwei Sparbüchern durch den Testamtentsvollstrecker der verstorbenenen K vor. TV macht den Verlust der Urkunden = Sparbücher glaubhaft, versichert von Eides statt und erklärt dass die Bücher weder Verpfändet noch das Recht abgetreten ist und beantragt Ausschlussurteil. Er legt TV Zeugnis und Testamentsniederschrift vor. Bücher sind auch vorl. gesperrt. Meines Erachtens ist alles ok. Nun meint Richter mal irgendwo gehört zu haben man bräuchte noch eine Bezeichnung des Inhabers und eine Bestätigung der Bank dass dort die Sparbücher sind und der Betrag stimmt. Auf Rückfragen sagt er immer nur , dass doch die Richter eh nicht so fit in Aufgebotssachen sind aber ohne diese Sachen möcht er keinen Termin bestimmten, außer ich beweis ihm dass man es nicht braucht
Weiss einer von euch was er meinen könnte bzw. wie ich meine Ansicht untermauern könnte. In Literatur und Gesetz find ich nichts aber für heisst das nicht das es dann auch nicht notwendig ist...... Mit Argumenten vom Fachforum kann ich natürlich punkten;)
Weitere Unterlagen Aufgebot Sparbuch
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Nise-Girl -
8. September 2008 um 15:11
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Also unsere Zivilrichter haben nie irgendwelche Bestätigungen der Bank verlangt.
Der TV hat doch schon an Eides statt versichert, dass keine Verpfändung etc. vorliegt, also warum sollte dann die Bank die Sparbücher haben
Soll sich doch Dein Richter ein bischen fit im Aufgebotsverfahren machen und Dir durch Gesetz oder Kommentar belegen, dass eine Erklärung der Bank nötig ist -
:daumenraudanke redge. Auch n Argument
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Der Betrag wird (hier) eh nicht veröffentlicht und wenn die Voraussetzugen des § 1007 ZPO vorliegen kann veröffentlicht werden.
Seit wann haben Banken die Sparbücher? -
rechtliche Antwort:
§ 1007 S. 1 ZPO. Es kommt in erster Linie darauf an, dass die Urkunde zweifelsfrei bezeichnet ist.
praktische Antwort:
die Antragsteller verfügen doch meist über eine Verlustanzeige bei dem Kreditinstitut. Daraus müssten sich die Angaben ergeben.
Der Betrag wird (hier) eh nicht veröffentlicht
hier auch nicht. -
Eine Durchschrift der Verlustanzeige bei der Bank/Sparkasse wird bei uns mit eingereicht. Aus dieser ergeben sich alle relevanten Daten. Wir fragen an, ob der Betrag aus dem Sparbuch nicht veröffentlicht werden soll. Das ist durchgehend der Fall. Der Betrag interessiert also in der Tat nicht.
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Du hast doch geschrieben, dass die Bücher vorläufig gesperrt sind, darüber liegt doch ein Beleg vor? Damit hat doch die Bank bestätigt, dass es ein Sparbuch ihrer Bank ist (so verstehe ich mal die Formulierung "eine Bestätigung der Bank, dass dort die Bücher sind").
Ansonsten: Dem Richter bleibt es unbenommen, von Amts wegen zu ermitteln, wenn er im Termin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Ausschlussurteils noch nicht erfüllt sein sollten. (Vgl. § 952 III ZPO).
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Die formulierung sollte wohl richtiger heißen: ...dass dort die Bücher ausgestellt worden sind...
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