§ 305 Abs. 1 Nr. 1 lautet:
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist;....
Der eine Kommentar sagt:
Die Bescheinigung darf nicht älter sein als sechs Monate.
Der Andere Kommentar sagt dies:
Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass der Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden hat. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der letzten Ablehnung oder Zustimmung, wobei dieser Zeitpunkt bei keinem der Gläubiger länger als sechs Monate zurückliegen darf.
(AG Köln NZI 2007, 57 [AG Köln 06.11.2006 - 71 IK 357/06]
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