Von einer RA-Kanzlei im Süddeutschen Raum habe ich einen unbeschädigten Schuldtitel verlangt, da die beiden Seiten des Urteils (eine mit den Parteien, die andere mit dem Tenor, Klausel etc) auseinandergefallen war. Die beiden Seiten waren nie i.S.d. Aktenordnung verbunden. Die Kanzlei fragte nun, ob sie die Seiten wieder zusammentackern sollen (das hätte ich durchaus auch gekonnt) und wunderte sich somit über mein Ansinnen, in ihrem Bezirk würden mehrseitige Titel nie i.S. d. Aktenordnung verbunden werden, sondern lediglich zusammengetackert (natürlich nicht über Eck umgeknickt, getackert und dann gesiegelt). Wie wird es bei den anderen Gerichten gehandhabt?
Zettelhaufen
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Erzett -
24. Oktober 2008 um 11:22
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Normalerweise schon, allerdings würde ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass das jedesmal so ist. Aber dieses "Problem" hatte ich noch nicht, von daher klappt es wohl ganz gut.
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Wenn nur getackert wird, dann mit Über-Eck-Knick und Stempelsiegel.
Könnte ja sonst jeder kommen ... -
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Also hier wird nach Aktenordnung verbunden, sollte sich mal jemand wagen, das nicht zu tun....
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war denn der Zettelhaufen irgendwie gesiegelt?
Habe aber auch schon viele mehrseitige nur einfach getackerte (ohne umgeknickte Ecke und Siegel) Vollstreckungstitel gesehen.
Sonderbarerweise hat es damit aber in der Vollstreckung kaum je Probleme gegeben.
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Sonderbarerweise hat es damit aber in der Vollstreckung kaum je Probleme gegeben.
Das hatte mir die Kanzlei auch gesagt, ich war mal wieder der Erste -
war denn der Zettelhaufen irgendwie gesiegelt?
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Das zweite Blatt war auch gesiegelt -
Oft ist aber auch so, dass die Gläubiger die Seiten zwecks besseren Kopierens entheften.
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Das hatte mir die Kanzlei auch gesagt, ich war mal wieder der Erste
Du mußt ja deinem eigenen Selbstverständnis gerecht werden... (vgl. Deine Berufsbezeichnung im Profil) -
Oft ist aber auch so, dass die Gläubiger die Seiten zwecks besseren Kopierens entheften.
leider richtig. Diesen Unsinn habe ich bei uns als erstes abgeschafft.
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Wie wird es bei den anderen Gerichten gehandhabt?
Selbstverständlich richtig!
Wenn die vollstreckbaren Ausfertigung aus zwei Seiten besteht, sind diese zusammen zu tackern und mit einem Siegelblättchen + Dienstsiegel zu versehen. Mehr als zwei Seiten sind mit Siegelschnur zu verbinden. Bestehen die vollstreckbaren Entscheidung generell aus mehreren Blättern, so sind die innenseitigen Heftstellen jeweils in der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, dass der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst.
Mich würde interessieren, welches Nachbargericht das war, RZ (bitte PN!). Vielleicht sollte ich meinen Kollegen die innerdienstliche Anordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24.10.2005 (1454/0425) bekannt geben. -
Weiß gar nicht, wie genau das hier bei uns läuft, mitunter wahrscheinlich auch nicht korrekt.
Aber ich hatte auch mal so nen Fall, sollte ne Sicherungshypothek eintragen und bekomm ein Blatt mit dem Vollstreckungsbescheid drauf und eins mit der Klausel.
Da man nicht erkennen konnte, ob die beiden Blätter zusammengehören, hab ich sie zurückgeschickt.
Hatte aber auch gleich dazugeschrieben, das einfaches zusammentackern nicht reicht, damit die in der Kanzlei gar nicht erst auf die dumme Idee kommen. -
Also - äh, sorry für´s missbrauchen, aber ich habe hier einen entgegengesetzten Fall. Hier will einer eine 2. vollstreckbar haben, weil die 1. für´s Ausland falsch übersetzt und mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbunden wurde und jetzt nicht wieder getrennt werden darf ......
Hat das schon mal einer von Euch gehört ? -
Also - äh, sorry für´s missbrauchen, aber ich habe hier einen entgegengesetzten Fall. Hier will einer eine 2. vollstreckbar haben, weil die 1. für´s Ausland falsch übersetzt und mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbunden wurde und jetzt nicht wieder getrennt werden darf ......
Hat das schon mal einer von Euch gehört ?
es wurde falsch übersetzt und darf trotzdem nicht wieder getrennt werden . . . muß ich das verstehen . . . macht doch keinen Sinn . . . und im übrigen hat der Kerl doch auch noch den Originaltitel, es dürfte doch für die Vollstreckung im Inland unschädlich sein, wenn der Originaltitel mit einer Übersetzung für's Ausland verbunden ist, oder
Mich würde das in der Vollstreckung jedenfalls nicht jucken, solange ich den Originaltitel noch vernünftig erkennen kann -
Wie wird es bei den anderen Gerichten gehandhabt?
Selbstverständlich richtig!
Wenn die vollstreckbaren Ausfertigung aus zwei Seiten besteht, sind diese zusammen zu tackern und mit einem Siegelblättchen + Dienstsiegel zu versehen. Mehr als zwei Seiten sind mit Siegelschnur zu verbinden. Bestehen die vollstreckbaren Entscheidung generell aus mehreren Blättern, so sind die innenseitigen Heftstellen jeweils in der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, dass der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst.
Mich würde interessieren, welches Nachbargericht das war, RZ (bitte PN!). Vielleicht sollte ich meinen Kollegen die innerdienstliche Anordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24.10.2005 (1454/0425) bekannt geben.
Leider klaffen Theorie und Praxis manchmal auseinander.
Ich kenne es nur so, wie von VIP beschrieben. -
und bekomm ein Blatt mit dem Vollstreckungsbescheid drauf und eins mit der Klausel.
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796ZPO ? -
Also - äh, sorry für´s missbrauchen, aber ich habe hier einen entgegengesetzten Fall. Hier will einer eine 2. vollstreckbar haben, weil die 1. für´s Ausland falsch übersetzt und mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbunden wurde und jetzt nicht wieder getrennt werden darf ......
Hat das schon mal einer von Euch gehört ?
es wurde falsch übersetzt und darf trotzdem nicht wieder getrennt werden . . . muß ich das verstehen . . . macht doch keinen Sinn . . . und im übrigen hat der Kerl doch auch noch den Originaltitel, es dürfte doch für die Vollstreckung im Inland unschädlich sein, wenn der Originaltitel mit einer Übersetzung für's Ausland verbunden ist, oder
Mich würde das in der Vollstreckung jedenfalls nicht jucken, solange ich den Originaltitel noch vernünftig erkennen kannvermutlich soll damit weiterhin im Ausland vollstreckt werden. Und da denkt sich der Antragsteller, das einfachste wäre einen "jungfräulichen" Titel mit einer nunmehr korrekten Übersetzung verbinden zu lassen.
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(...) vermutlich soll damit weiterhin im Ausland vollstreckt werden. Und da denkt sich der Antragsteller, das einfachste wäre einen "jungfräulichen" Titel mit einer nunmehr korrekten Übersetzung verbinden zu lassen.
soll er einfach den ursprünglichen zurückgeben, bekommt er (bei mir) mit den erforderlichen Erklärungen unproblematisch einen "frischen" -
soll er einfach den ursprünglichen zurückgeben, bekommt er (bei mir) mit den erforderlichen Erklärungen unproblematisch einen "frischen"
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