Warum keine höhere Terminsgebühr im Berufungsverfahren?

  • Hallo,

    ich bin noch neu hier und Rechtspflegeranwärterin aus Hildesheim.
    Momentan versuche ich herauszufinden, warum die Terminsgebühr im Berufungsverfahren in der gleichen Höhe entsteht wie in der ersten Instanz (1,2). Die Verfahrensgebühr wird ja auch angehoben. Warum die Terminsgebühr nicht? Kann mir vielleicht jemand sagen, wo ich Informationen darüber finden kann, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat? Bisher habe ich nämlich leider nicht viel darüber finden können.

    Vielen Dank schon mal!! :)

  • Hallo,

    ich bin noch neu hier und Rechtspflegeranwärterin aus Hildesheim.
    Momentan versuche ich herauszufinden, warum die Terminsgebühr im Berufungsverfahren in der gleichen Höhe entsteht wie in der ersten Instanz (1,2). Die Verfahrensgebühr wird ja auch angehoben. Warum die Terminsgebühr nicht? Kann mir vielleicht jemand sagen, wo ich Informationen darüber finden kann, was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat? Bisher habe ich nämlich leider nicht viel darüber finden können.

    Vielen Dank schon mal!! :)


    is halt so. Die Erhöhung bleibt ja auch bei 0,3 hängen.

  • Aus der von KoMa genannten Quelle:

    Einzelbegründung zu Nr. 3202 VV RVG:

    Neu gegenüber dem geltenden Recht ist eine gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr sowie eine nicht erhöhte Terminsgebühr. Zu den Leitlinien der ZPO-Reform gehörte die Stärkung der I. Instanz, die mit einer Umgestaltung der II. Instanz einherging. Die Berufungsinstanz soll sich in aller Regel auf den vom Eingangsgericht festgestellten Sachverhalt stützen und auf ihre genuine Aufgabe der Fehlerkontrolle und –beseitigung bei Tatbestand und rechtlicher Bewertung konzentrieren. In die Berufungsinstanz gelangt der Prozess aufgrund des vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils des ersten Rechtszuges in der Regel schon mit einer gesicherten tatsächlichen Grundlage. Diese Verlagerung des Schwerpunktes auf die I. Instanz wird vergütungsrechtlich nachvollzogen. Damit wird eine Forderung berücksichtigt, die bereits im Rahmen der Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses zum ZPO-Reformgesetz am 06.12.2000 aus dem Kreis der Sachverständigen an den Gesetzgeber herangetragen wurde (vgl. die Äußerung des Sachverständigen Eylmann, ehemaliger Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Protokoll der 68. Sitzung des Rechtsausschusses, Seite 100).

    Diese Überlegungen rechtfertigen es auch, die verminderten Gebühren in der Berufungsinstanz auch für Verfahren vorzusehen, die nicht in der ZPO geregelt sind.



    HINWEIS:

    Bisher wurden die Gebühren um 3/10 angehoben. Statt einer 10/10 Verhandlungsgebühr eine 13/10 Verhandlungsgebühr. Nach dem VV RVG wird die Terminsgebühr in der II. Instanz nicht angehoben. Die Terminsgebühr ist entschieden zu niedrig und nicht sachgerecht. Gerade wegen der Neugestaltung des Zivilprozesses kommt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren besondere Bedeutung zu. Teilweise ähnelt sie der Verhandlung im Revisionsverfahren. Sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht sind Berufungsverhandlungen nach jetzt geltendem ZPO-Recht aufwändig und umfangreich.

    Braun, Gebührenabrechnung nach dem neuen RVG, S. 67 f.
    Arbeitsgruppe Gebührenrecht der BRAK und Ausschuss Gebührenrecht/Gebührenstruktur des DAV, BRAK-Mitt. 2003, 270.

    Einmal editiert, zuletzt von 13 (2. Dezember 2008 um 07:59)

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