Aufgebotsantrag unter einer Bedingung?

  • bei mir beantragt jemand eine Urkunde (Inhaberpapier ausgestellt von einer Versicherung, kein Versicherungsschein!) kraftlos zu erklären, hat aber die zugrunde liegende Versicherung abgetreten.

    Dazu schreibt er:
    "Sollte mir das Geld aus dem Berechtigungsschein trotzdem zustehen, möchte ich das Augebotsverfahren durchführen. Wenn nicht, möchte ich hierauf verzichten."

    Kann man den Antrag direkt zurückweisen, weil er unter eine Bedingung gestellt wurde, analog einer Klage?
    Oder sollte man es erst als AR-Sache anlegen, da noch kein bedingungsfreier Antrag vorliegt und die Sache zuerst klären? Später kann man es ja immer noch als C-Sache umtragen.

  • . . . ich würde zu zweiterem tendieren . . . :)

    . . . möge der Bürger doch klären, ob ihm da noch was zusteht und dann entweder unbedingten Antrag stellen oder eben zurücknehmen ;)

  • :zustimm:

    Die Urkunde scheint gar nicht "abhanden gekommen", sondern abgetreten. Ich sehe hier überhaupt keine Antragsberechtigung.

    Hier müsste sich der Antragsteller erst einmal erklären.

  • Diese Schein (Urkunde) hängt nicht unmittelbar mit der Versicherung zusammen (kein Versicherungsschein). Der wurde sozusagen als zusätzlicher Bonus von der Versicherungausgeteilt. M.E. unterfällt er daher nicht zwingend der Abtretung, sodass dieser bei dem Ast. verblieben ist und diesem auch zugestanden hat, als er abhanden gekommen ist.

    Mir kommt es lediglich auf die Bedingung, nicht auf die Begründetheit des Antrages an.

  • (...) Mir kommt es lediglich auf die Bedingung, nicht auf die Begründetheit des Antrages an.



    . . . würde ich im Leben nicht akzeptieren . . . frag doch mal den Richter, der anschließend für das Aufgebotsverfahren zuständig wäre, was der dazu sagt ;) würde mich nämlich wundern, wenn er den Antrag so akzeptieren würde :eek:

  • Es kann nicht sein, dass ein Aufgebotsantrag bedingt gestellt werden kann, denn dann wäre auch das Ausschlussurteil bedingt und das passt nicht so ganz zu seinem unmittelbar rechtsgestaltenden Charakter.

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