Drittschuldner-Pflichten

  • Um an die Anordnung "ohne Ehegatte" zu kommen ist die Pfändung unumgänglich und deswegen sehe ich die Kosten für die Pfändung auch als notwendig an.

  • Die Abtretung könnte unwirksam sein - ganz oder in Teilen, okay. Wenn nicht - und davon gehen sicher sowohl Gläubiger als auch Schuldner aus - würde ich als Schuldner Erinnerung gegen den PfÜB einlegen, weil die Forderung bereits für den Gläubiger gesichert ist.

    Aus Gläubigersicht würde ich die Abtretungserklärung anwaltlich prüfen lassen, ob sie "hieb- und stichfest" ist und mir dann die Kosten des PfüBs ersparen. Anderenfalls selbstredend dann pfänden.

  • Aus Gläubigersicht würde ich die Abtretungserklärung anwaltlich prüfen lassen, ob sie "hieb- und stichfest" ist und mir dann die Kosten des PfüBs ersparen. Anderenfalls selbstredend dann pfänden.


    ich versteh aber nicht worauf du du hinaus willst?

    Die Abtretung betrifft doch den "C-Bereich" so wie er jetzt ist. Um die Ehefrau rauszunehmen oder gar eine andere Lohnsteuerklasse hinzubiegen, brauch ich die Pfändung. Das wird halt von der Abtretung nicht erfasst.


  • Die Abtretung betrifft doch den "C-Bereich" so wie er jetzt ist. Um die Ehefrau rauszunehmen oder gar eine andere Lohnsteuerklasse hinzubiegen, brauch ich die Pfändung. Das wird halt von der Abtretung nicht erfasst.



    Ich will darauf hinaus, dass - wenn die Abtretung tatsächlich für den "C-Bereich" wirksam ist - eine Pfändung nur noch für C-IV-Bereich möglich (und nötig) ist.

  • Das kommt ja nun darauf an, ob man den richtigen Wert berücksichtigt.

    Richtigerweise ist ja nicht der Wert der bestehenden Forderung zu Grunde zu legen, sondern der Wert der gepfändeten Forderung. Pfände ich nur in den "C-IV-Bereich" rein, ist der Wert geringer, als der gesamte "C-Bereich"-Wert.


  • Richtigerweise ist ja nicht der Wert der bestehenden Forderung zu Grunde zu legen, sondern der Wert der gepfändeten Forderung. Pfände ich nur in den "C-IV-Bereich" rein, ist der Wert geringer, als der gesamte "C-Bereich"-Wert.



    Hatte zwar nie das RVG, aber das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Ich meine doch eher es geht nach der Höhe der Forderung für die gepfändet wird.

  • Der Wert richtet sich doch nach dem Wert der Gläubigerforderung und nicht nach dem was raus kommt. Dann dürften bei vielen Pfändungen ja gar keine Kosten entstehen, weil nichts pfändbar ist.

    Ich glaube, dass Jamie sich hier etwas vergaloppiert hat.

  • § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. HS

    Es ist von einem bestimmten Gegenstand die Rede. Es ist unumstritten, daß sich dies auch auf gepfändete Rechte bezieht. Was den Wert der Forderung angeht, hat Jamie recht.

  • Und wo liegt der Unterschied ob ich das gesamte Einkommen pfände oder nur einen Differenzbetrag zwischen zwei Unterhaltspflichten?

  • Der Wert richtet sich doch nach dem Wert der Gläubigerforderung und nicht nach dem was raus kommt. Dann dürften bei vielen Pfändungen ja gar keine Kosten entstehen, weil nichts pfändbar ist.

    Ich glaube, dass Jamie sich hier etwas vergaloppiert hat.


    Jein. Das LG Hamburg hat in einer PKH-Sache entschieden, dass bei Pfändungen, die ins Leere gehen, von dem Mindestbetrag auszugehen ist (im konkreten Fall sollte der RA sein Auszahlungsgesuch nach Erlass des PfÜB reduzieren). Dieses ist natürlich auf die normalen ZwaVo-Gebühren übertragbar. Der RA müsste also, wenn der PfÜB ins Leere gegangen ist, nachträglich in der Forderungsaufstellung die Gebühr auf die Mindestgebühr reduzieren.

  • Ich glaube wirklich, dass Du Dich etwas vergaloppiert hast.

    Wie willst Du bei Beantragung der Pfändung wissen, wie hoch der Differenzbetrag zwischen 0 und 1 u.P. ist?

    Und wieso 12 x??? Bist Du bei einer Unterhaltspfändung?

  • § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. HS

    Es ist von einem bestimmten Gegenstand die Rede. Es ist unumstritten, daß sich dies auch auf gepfändete Rechte bezieht. Was den Wert der Forderung angeht, hat Jamie recht.



    Eine Forderung ist doch kein Gegenstand. Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher gepfändet.

  • § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. HS

    Es ist von einem bestimmten Gegenstand die Rede. Es ist unumstritten, daß sich dies auch auf gepfändete Rechte bezieht. Was den Wert der Forderung angeht, hat Jamie recht.



    Eine Forderung ist doch kein Gegenstand. Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher gepfändet.


    Genau darauf hat sich das LG Hamburg in seiner Begründung auch bezogen. Wird vom GVZ eine bestimmte Sache gepfändet, richtet sich der Gebührenwert auch nach dem Wert dieser Sache. Zwar ist der Erfolg bei Antragstellung nicht bekannt, nach der DrSch-Erklärung aber schon.

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