Hab hier einen etwas verzwickten Fall und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe hier, da das Ordnungsgeld nicht beizutreiben war und Ladungen nicht nachgekommen wurde, Haftbefehl erlassen.
Die alte Dame wurde nach einem Tag vom Anstaltarzt untersucht und für nicht haftfähig gehalten (starke gesundheitl. Probleme, Notarzteinsatz), wonach ich den Haftbefehl aufhob und sie entlassen wurde.
Die Akte ging dann zum Vormundschaftsgericht und ist jetzt wieder hier.
Weil die Frau chronisch krank ist, möchte ich am liebsten auf die Vollstreckung der O-Haft verzichten. Kann ich das so einfach oder muss ich erst den Kläger anhören?
Bin mir auch nicht sicher, ob ich dafür zuständig bin...
Absehen von Vollstreckung der O-Haft
-
Alina -
21. Januar 2009 um 14:28
-
-
Ich denke, wenn die gute Dame laut Auskunft eines Artztes nicht haftfähig ist, würde ich die O-Haft auf keinen Fall vollstrecken völlig egal, was da der Kläger eventeull auch einwenden mag . . .
-
Um was für ein Ordnungsgeld ging es denn ?
-
Sie ist Beklagte und wurde zur Duldung einer Reparatur verurteilt. Hat aber keinen in ihre Wohnung gelassen.
-
völlig egal, was da der Kläger eventeull auch einwenden mag . . .
Der nimmt doch am O-Verfahren gar nicht teil, oder war es ne einstweilige? -
Es ist ein VU gegen sie ergangen.
-
Hmmm ... da ist guter Rat teuer
Letztendlich heißt das ja, dass das Urteil in der Praxis nicht vollstreckt werden kann ...
Mir fällt aber auch nicht viel Besseres ein, als dies dem Kläger mitzuteilen. -
Also ich würde einen entsprechenden Vermerk in die Akte machen und dann weglegen. Ich teile der Gegenseite eigentlich nie was mit
Manchmal lege ich die Akte noch dem Richter vor, damit er das absegnet... -
Danke, ihr habt mir schon weitergeholfen
Wie gut, dass es das Forum gibt -
Der Gläubiger ist hier „Herr“ des Verfahrens und nicht das Prozessgericht. Das PG kann somit nicht verzichten.
Ich würde dem Kläger die Situation schildern und versuchen, einen materiellen Verzicht zu bekommen. Dann könnte die Vollstreckung nach §§775,776 ZPO (analog) eingestellt werden.
Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit die Akte auf Frist zu legen und nach ein paar Wochen erneut vollstrecken.
Ob hier ein Vollstreckungshindernis (Art. 9 Abs. 1 EGStGB) vorliegt: BGH 1. Zivilsenat, 25.01.2007, I ZB 58/06 -
Ich denke, die Grundsätze aus § 906 ZPO gelten entsprechend.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!