Klage soll zunächst gem. § 276 ZPO im schriftlichen Verfahren behandelt werden. Nach Einlassung des Bekl. wird Verhandlungstermin anberaumt.
Zum Termin erscheint der Bekl. nicht und der anwaltl. vertretene KL. wird im Termin durch einen UBV vertreten. Dieser beantragt Erlass eines Versäumnisurteils.
Laut Protokoll wird duch die Geschäftsstelle mitgeteilt, dass der Bekl. den Klageanspuch schriftlich anerkannt hat. Am Schluss der Sitzung ergeht ein Anerkenntnisurteil.
Zur Festsetzung meldet der Kl-Vertreter jetzt die 0,5-fache Terminsgeb. für den UBV (VV-Nr 3105) und eine 1,2-fache Terminsgebühr für sich selbst an (VV-Nr. 3104).
Die Entstehungstatbestände für beide Gebühren sind erfüllt. M.E. dürfte wg. § 15 RVG aber nur die 1,2-fache Terminsgebühr festsetzbar sein, oder ?
Zwei Terminsgebühren?
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Michaela -
1. August 2006 um 12:33
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Da stimme ich zu. Bei 1,2 ist Limit.
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§ 15 RVG spricht von dem Rechtsanwalt, hier handelt es sich aber um zwei Rechtsanwälte.
Wenn die Kosten des Hauptbevollmächtigten plus die des UBV, die Kosten des Hauptbevollmächtigten plus fiktiver Reisekosten zum Gerichtsort nicht wesentlich übersteigen, wäre hier m.E. antragsgemäß festzusetzen.
Aber ich mache Kosten nur weil ich´s muss:(. -
Ich stimme Tommy zu. § 15 RVG ist nur auf den einen RA anwendbar, der mehrere gleichartige Gebührentatbestände erfüllt und nicht bei Personenverschiedenheit der RAe.
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Ööhm - ach du Sch***, im Kopf hatte ich auch nur 1 Anwalt.
Gerade hatte ich einen Fall, da hat einer insgesamt 1,7 TG geltend gemacht. Also alles zurück und - siehe Tommy + stolli. -
Na schön, soll er seine zwei Gebühren bekommen. Anwälte müssen ja auch von was leben
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ist echt nett von euch, das ihr das manchmal einseht
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