Bestätigung nach Art. 7 des deutsch-österreichischen Vertrages über die Vollstr.??

  • Hallo,
    ich bin ein wenig ratlos. Ich habe schon einige Foren durchsucht, jedoch nicht im konkreten Fall fündig geworden. Vielleicht habe ich schon so viel nachgelesen und recheriert, das ich einfach den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe.

    Zum Sachverhalt:

    Vorliegend eine Entscheidung (Beschluss des FamGericht) im Vereinfachten Verfahren, das der Beschluss des AG zz dahingehend abgeändert wird, das...). Das Landratsamt möchte nun daraus gegen den Antraggegner in Österreich vollstrecken. (ist die zustänigkeit hier wirklich gegeben?)

    Meine Geschäftsstelle hat bereits eine Bestätigung nach Art. 54 und 58 der Verordnung EG Nr. 44/2001 herausgeschickt, jedoch erkennt das österreichische GEricht diese Bestätigung nicht an, da der Beschluss aus der Zeit VOR Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde.

    Somit ist der Akt bei mir gelandet. Der genaue Antrag lautet auf: "eine Bestätigung über die korrekte Zustellung des o.g. Beschlusses an den Antragsgegner ausstellen ( Art. 7 des deusch-österreichischen Vertrages über die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen)".

    Die österreichische Behörde sagt: ", das die für die Vollstreckbarerklärung in Österreich die Bestätigungen des Titelgerichts auf Grundlage des Europäischen Gerichtstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ oder "Brüsseler Übereinkommen") oder wahlweise gemäß´den deutsch-öster. Vertrag über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bedarf". (?!)

    Weiter: "Konkret wir eine Bestätigung benötigt, das Herr YX der verfahrenseinleitende Antrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und er somit die Möglichkeit hatt am Verfahren teilzunehmen. (Art. 7 des.... bzw. im Sinne des Artikel 27, 2 Fall EuGVÜ)". (bin ich dann wirklich zuständig, oder das Gericht des ursprünglichen Titels??)

    Ich kann mir jetzt nicht selber helfen und hoffe auf eine Antwort von Euch.

    Zudem ist bei mir die Frage aufgekommen, ob ich den Beschluss nicht auch noch nach § 790 ZPO beziffern muss.

    Für viele Antworten und Tips wäre ich sehr sehr dankbar!

    Danke

  • Hallo,

    ich habe jetzt hier jemanden gefunden der zu der Zeit hier im FamGericht tätig war.

    Falls es jemanden interessieren sollte und der Bedarf besteht, kann ich gerne auch die Bestätigung reinstellen.

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