§ 5 ErbbauRG

  • Die Entscheidung des BGH betrifft ein Erbbaurecht, das mehreren in Bruchteilen zusteht. Entsprechend scheitert die Rechtsänderung durch einzelne an § 747 S. 2 BGB. Das jeweilige Wohnungserbbaurecht ist kein "gemeinschaftlicher Gegenstand" aller Erbbauberechtigten. Wollte man die Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen, würde ein Wohnungserbbaurecht zweien zu je 1/2 Anteil gehören. und einer der beiden würde nun mit dem Grundstückseigentümer den Zustimmungsvorbehalt vereinbaren.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (12. September 2023 um 13:28)

  • Der Aufsatz in RNotZ 2019, 573 ff. (599) spricht sich ebenso gegen die Meinung des BayObLG aus. Genau mit der Begründung, dass das Erbbaurecht als einheitliches Recht zu sehen ist und die Wohnungserbbauberechtigten entsprechend Bruchteilsberechtigte an diesem sind. Hierzu verweist der Autor auf ein DNotI-Gutachten Nr. 134483; Krauß Immobilienkaufverträge in der Praxis, 2017, Rn. 3938; Bauer/Schaub/Maaß, GBO 4. Auflage 2018, AT Rn. 276 und weitere Quellen.

  • DNotI-Gutachten Nr. 134483; ... Bauer/Schaub/Maaß, GBO 4. Auflage 2018, AT VI Rn. 276

    Stimmt die Nummer des Gutachens? Im Bauer habe ich es dagegen gefunden. Die eigentliche Begründung wird vermutlich deutlich länger als im Bauer sein. Daß bei der Veräußerung das einzelne Wohnungserbbaurecht kein gemeinschafltichen Gegenstand (vgl. § 747 S. 2 BGB) sein soll, bei der Veräußerungsbeschränkung dagegen schon, leuchtet nicht auf Anhieb ein.

  • DNotI-Gutachten Nr. 134483; ... Bauer/Schaub/Maaß, GBO 4. Auflage 2018, AT VI Rn. 276

    Stimmt die Nummer des Gutachens? Im Bauer habe ich es dagegen gefunden. Die eigentliche Begründung wird vermutlich deutlich länger als im Bauer sein. Daß bei der Veräußerung das einzelne Wohnungserbbaurecht kein gemeinschafltichen Gegenstand (vgl. § 747 S. 2 BGB) sein soll, bei der Veräußerungsbeschränkung dagegen schon, leuchtet nicht auf Anhieb ein.

    Ich habe beim DNotI geschaut, aber leider finde ich es dort auch nicht. Die Nummer wurde im Aufsatz leider so angegeben.

    Im Bärmann, WEG, § 30 WEG, Rn. 144 findet sich hierzu auch etwas.

    Da muss man echt erstmal drauf kommen.. mal sehen was der Notar dazu sagt.

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