Verdopplung nach Anzahl der Drittschuldner

  • Klar, dass am Ende nicht ein Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 € (siehe mein Beispiel) herauskommen darf.


    Und genau deswegen haben wir hier vor kurzem die Diskussion geführt, ob bei mehreren Drittschuldnern nicht vielmehr pro Drittschuldner eine Gebühr Nr. 3309 VV RVG anzusetzen ist! Ich handhabe das durchweg so und bin damit auch noch nie gescheitert.

    Hitch müßte sich den damaligen Thread mal raussuchen, da gibt es auch die ensprechenden Literatur- und Rechtsprechungsmeinungen.



    Da dem Gläubiger insgesamt nicht mehr zusteht, als seine Gesamtforderung, können m.E. nicht mehr Gebühren für einen einheitlichen Pfüb als Zwangsvollstreckungsmaßnahme entstehen, als eine 0,3 Gebühr nach eben dem Wert der Gesamtforderung.

    Ansonsten würden, wenn alle Pfändungsmaßnahmen durchgreifen und theoretisch jeweils zur vollen Befriedigung führen würden, was den Gl. zum teilweisen Verzicht zwingen würde, die entsprechenden Gebühren jeweils voll verdient sein, was m.E. der Logik nach nicht angehen kann.

    Versuche diese Verfahrensweise bei mir und schaue dir meinen Zurückweisungsbeschluss an. Wir schauen dann mal, was das LG Hamburg hierzu meint. ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • Das verlangt ja auch keiner. Oder hat das einer von uns geschrieben? Oder gibt es irgendeine Stelle in dem Thread, die auf soetwas hindeuten könnte? Rechnen können wir, denke ich, alle.

  • Da dem Gläubiger insgesamt nicht mehr zusteht, als seine Gesamtforderung, können m.E. nicht mehr Gebühren für einen einheitlichen Pfüb als Zwangsvollstreckungsmaßnahme entstehen, als eine 0,3 Gebühr nach eben dem Wert der Gesamtforderung.


    Versteh' ich nicht: Der Gläubiger bekommt seine Hauptforderung einschl. Zinsen und die Kosten, die er für die Beitreibung durch seinen Anwalt aufwenden mußte. :gruebel:

    Die Thematik hatten wir hier aber schon: Im Zweifel bekommt Ihr doch gar nicht mit, wenn ich heute einen PfüB beantrage, übermorgen wieder und in fünf Tagen noch einen. In diesem Falle würde ich ohne weiteres drei Anwaltsgebühren bekommen. Kostengünstiger ist es doch, dies alles in einem PfÜb zu tun, um Gerichtskosten zu sparen. Daß drei unterschiedliche ZV-Maßnahmen vorliegen, da jeweils eine völlig unterschiedliche Forderung gepfändet wird, wird man doch nicht ernsthaft bestreiten können.

    Aber gut: Hau'n wir mal wieder auf die geldgeilen Anwälte drauf. Daß sich meine o. g. Auffassung scheinbar deutschlandweit unproblematisch durchsetzen läßt, ist sicher nur der völligen gebührenrechtlichen Unkenntnis Eurer Kollegen zu verdanken....:strecker

  • Zitat von Jamie


    Das verlangt ja auch keiner. Oder hat das einer von uns geschrieben? Oder gibt es irgendeine Stelle in dem Thread, die auf soetwas hindeuten könnte?



    Ja :

    Und genau deswegen haben wir hier vor kurzem die Diskussion geführt, ob bei mehreren Drittschuldnern nicht vielmehr pro Drittschuldner eine Gebühr Nr. 3309 VV RVG anzusetzen ist! Ich handhabe das durchweg so und bin damit auch noch nie gescheitert.



    Bei einer Gesamtforderung von 3.000,- € und 3 DS in einem Pfüb möchte KoMa, wenn ich das richtig verstanden habe, also 3x eine 3309 VV-RVG von 0,3 nach jeweils einem Gegenstandswert von 3.000,- € geltend machen.

    @KoMa:

    Zitat von KoMa

    Im Zweifel bekommt Ihr doch gar nicht mit, wenn ich heute einen PfüB beantrage, übermorgen wieder und in fünf Tagen noch einen



    wenn du bei den späteren Pfübsen die Kosten der früheren Pfübse als notwendige Kosten geltend machst, könnte mir das eventuell doch auffallen...

    Zitat von KoMa


    Daß drei unterschiedliche ZV-Maßnahmen vorliegen, da jeweils eine völlig unterschiedliche Forderung gepfändet wird, wird man doch nicht ernsthaft bestreiten können.



    Aber natürlich bestreite ich das ganz energisch und würde die Mehrgebühren in einem Pfüb als einheitlicher Zwvo-Maßnahme nach Auflage im Streitfalle zurückweisen und dabei auf meinen guten Freund Kurt verweisen...

    Zitat

    Aber gut: Hau'n wir mal wieder auf die geldgeilen Anwälte drauf. Daß sich meine o. g. Auffassung scheinbar deutschlandweit unproblematisch durchsetzen läßt, ist sicher nur der völligen gebührenrechtlichen Unkenntnis Eurer Kollegen zu verdanken....:strecker



    Das Anwälte geldgeil seien, hat bisher niemand behauptet [aber : wer sich den Schuh anzieht...:strecker]
    Das mit dem "deutschlandweit" wage ich ebenfalls zu bezweifeln... ein so merkwürdiger Versuch der Gebühren-Multiplikation ist zumindest mir bisher nicht untergekommen, aber ich kenne eure Kanzleigröße und den überwiegenden örtlichen Tätigkeitsbereich nicht.

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  • Das Problem wird sich in der Regel nicht stellen, weil auf keinen Fall alle drei gepfändeten Forderungen insgesamt einen höheren Wert haben werden, als die Forderung, wegen der gepfändet wird. Der Wert für jede Pfändungsmaßnahme selbst richtet sich ja, wie wir wissen, nach dem Wert der gepfändeten Forderung, also z. B. nach dem Betrag, der tatsächlich auf dem Konto bei der Bank drauf war.

    Vielleicht kann KoMa jedoch noch mal kurz erläutern, wie er das zu handhaben gedenkt, wenn folgender Fall eintritt:

    Gesamtforderung des Gl: 3000 €
    Guthaben gepfändetes Konto: 3000 €
    2 weitere Pfändungen gehen ins Leere.

    Dann dürften m. E. tatsächlich nur die 0,3 aus 3000 € anfallen, ohne dann noch zwei Mal die Mindestgebühr zu berechnen. Sehe ich jedenfalls so. Obgleich sich das weder aus dem Gesetz, noch aus der Rechtsprechung der KG ergibt. Laut § 25 I RVG ist jedenfalls der Wert der gepfändeten Forderung maßgeblich.

    Ich würde die Vergütung wahrscheinlich auf die Vergütung beschränken, die nach der Gesamtforderung des Gläubigers anfallen würden. Aber darüber müsste man noch mal nachdenken, ob das korrekt wäre.

  • Zitat von the bishop

    Bei einer Gesamtforderung von 3.000,- € und 3 DS in einem Pfüb möchte KoMa, wenn ich das richtig verstanden habe, also 3x eine 3309 VV-RVG von 0,3 nach jeweils einem Gegenstandswert von 3.000,- € geltend machen.


    Richtig - soweit die jeweiligen gepändeten Forderungen entsprechend werthaltig sind. Ansonsten sind die Rechnungen im Nachhinein zu korrigieren.

    Gesamtforderung des Gl: 3000 €
    Guthaben gepfändetes Konto: 3000 €
    2 weitere Pfändungen gehen ins Leere.


    Der Anwalt hat in diesem Fall drei Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, die selbstverständlich auch jeweils abzurechnen sind. Jede der Pfändungsmaßnahmen hätte unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers führen können.

    1 x 0,3 3309 aus SW 3.000,-
    1 x 0,3 3309 aus SW "0,00", d. h. Mindestwert gem. § 13 Abs. 2 RVG
    1 x 0,3 3309 aus SW "0,00", d. h. Mindestwert gem. § 13 Abs. 2 RVG

  • Der Anwalt hat in diesem Fall drei Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, die selbstverständlich auch jeweils abzurechnen sind. Jede der Pfändungsmaßnahmen hätte unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers führen können.

    1 x 0,3 3309 aus SW 3.000,-
    1 x 0,3 3309 aus SW "0,00", d. h. Mindestwert gem. § 13 Abs. 2 RVG
    1 x 0,3 3309 aus SW "0,00", d. h. Mindestwert gem. § 13 Abs. 2 RVG



    Okay, nach der KG-Entscheidung nachvollziehbar. Und nach dem Gesetzeswortlaut auch. Auch wenn ich ganz tief drinnen Bauchweh kriege, vertretbar ist es auf jeden Fall.

  • Wie gesagt : Versuch mach kluch ... äh klug : Versuche es bei mir und wir schauen uns gemeinsam an, was das LG HH diesbezüglich meint. ;)

    the bishop :kardinal:

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  • Also Ich muss sagen vielen Dank.
    Ich für mich vertrete die Ansicht von the Bishop.
    Wie gesagt ich habe es seinerzeit auch so gelehrt bekommen und denke auch, dass der Wert sich nach der gesamtforderung bemisst und nicht nach den forderungsansprüchen des Schuldners gegen seine Schuldner... ;)

    Naja und bisher kam auch kein Rechtsmittel...
    Und der PfüB vor 10 Tagen erlassen... Hoffe das bleibt so... ;)
    LG Hitch

  • .........dass der Wert sich nach der gesamtforderung bemisst und nicht nach den forderungsansprüchen des Schuldners gegen seine Schuldner... ;)


    Kann ich nicht wirklich nachvollziehen, das RVG ist sowas von eindeutig.... Aber gut, dann hat man ja bei dir gute Chancen, mehr an Vergütung zu kriegen, als einem zusteht. Ist ja auch ganz nett. :)

  • Zitat

    Kann ich nicht wirklich nachvollziehen, das RVG ist sowas von eindeutig.... Aber gut

    Ich frage mich, warum z.B. Hartmann, Musielak und der BeckOK (nebst ausreichend Fundstellen) eine andere Meinung vertreten.
    Nicht jeder Pups ist eine eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Insbesondere zur Ausgangsfrage:
    OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 351
    OLG Köln Rpfleger 2001, 149

    Es sind nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Was notwendig ist, bestimmt nicht die Art der Antragstellung. Die Kosten sind grundsätzlich möglichst gering zu halten.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zu #25 und #27: Ich habe die Diskussion bisher höchst interessiert verfolgt und bin mehr als erstaunt: Das Problem tauchte bei mir im Vollstreckungsalltag noch nie auf! Ich habe noch nie einen Pfüb mit "Anwaltsgebühren wie KoMa" bekommen, immer nur mit "Anwaltsgebühren wie the bishop". Richtig ist aber wohl "Gebühren wie KoMa". Ich meine, daß sich dies (neben RVG) aus BGH, Beschluss vom 24.9.04, IXa ZB 115/04, ergibt. Je Drittschuldner = eigene Vollstreckungsmaßnahme. Was meint Ihr?

  • Richtig ist aber wohl "Gebühren wie KoMa". Ich meine, daß sich dies (neben RVG) aus BGH, Beschluss vom 24.9.04, IXa ZB 115/04, ergibt. Je Drittschuldner = eigene Vollstreckungsmaßnahme. Was meint Ihr?


    Ja mei..... Wen interessiert schon der BGH? :cool:

  • the bishop und Hitch:

    Verstehe ich euch jetzt richtig? Ihr gesteht dem PV des Gläubigers die Vergütung nach dem Wert seiner gegen den Schuldner bestehenden Gesamtforderung zu (meinethalben beispielsweise 15.000 €), auch wenn wieder z.B. eine gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Dritten am Ende nur 5.000 € einbringt und zwei weitere Pfändungen ins Leere gehen?

  • the bishop und Hitch:

    Verstehe ich euch jetzt richtig? Ihr gesteht dem PV des Gläubigers die Vergütung nach dem Wert seiner gegen den Schuldner bestehenden Gesamtforderung zu (meinethalben beispielsweise 15.000 €), auch wenn wieder z.B. eine gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Dritten am Ende nur 5.000 € einbringt und zwei weitere Pfändungen ins Leere gehen?



    Zunächst gestehe ich dem Gl. für einen Pfüb (unabhängig von der Anzahl der DS) die = eine (!) 0,3 Gebühr nach der geltend gemachten Gesamtforderung zu. Geht der Pfüb ins Leere, ist die Gebühr im Nachhinein auf die Mindestgebühr zu reduzieren.

    Zitat von sobi

    Ich meine, daß sich dies (neben RVG) aus BGH, Beschluss vom 24.9.04, IXa ZB 115/04, ergibt. Je Drittschuldner = eigene Vollstreckungsmaßnahme. Was meint Ihr?



    Der Entscheidung des BGH lag(en) aber gerade nicht ein einheitlicher Pfüb sondern mehrere einzelne, voneinander unabhängige, VZVs zugrunde, gegen die eine einheitliche Erinnerung eingelegt wurde.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Der Entscheidung des BGH lag(en) aber gerade nicht ein einheitlicher Pfüb sondern mehrere einzelne, voneinander unabhängige, VZVs zugrunde, gegen die eine einheitliche Erinnerung eingelegt wurde.


    Das ist zwar richtig, der BGH hat aber in #16 eindeutig ausgeführt, daß es sich bei der Vollstreckungsmaßnahme gegen die DS zu 2 um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit handelte und begründet auch, warum dies so ist. Darauf, ob es um eine VZV oder einen PfÜb geht, kommt es letzlich nicht an, da nur eine der beiden Vollstreckungshandlungen vergütet wird.

    Entweder sind die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer DS mehrere ZV-Angelegenheiten oder eben nicht. Nach BGH sind sie es. Auf die äußere Form der Inanspruchnahme (in einem PfÜb bzw. in mehreren gleichzeitigen entsprechenden Anträgen) kann es nicht ankommen. Dies ist schlichtweg kein Kriterium, ob es sich um mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt oder nicht.

  • Zunächst gestehe ich dem Gl. für einen Pfüb (unabhängig von der Anzahl der DS) die = eine (!) 0,3 Gebühr nach der geltend gemachten Gesamtforderung zu. Geht der Pfüb ins Leere, ist die Gebühr im Nachhinein auf die Mindestgebühr zu reduzieren.




    Da ich noch nie in der Zwangsvollstreckung gearbeitet habe, würde mich mal interessieren, wie das eigentlich in der Praxis dann abläuft.

    Bsp.: Pfüb über 10.000,- € auf Pfändung des Girokontos des Klägers erlassen, inklusive 0,3 Gebühr aus 10.000,- € für RA

    Ist damit (mit Erlass) das Verfahren für den Vollstreckungsrechtspfleger nicht abgeschlossen?

    Wie funktioniert dann die nachträgliche Verringerung der RA-Gebühren, wenn die Pfändung fruchtlos ist? Da müsste man doch den Pfüb nachträglich berichtigen? :gruebel:

  • Wie funktioniert dann die nachträgliche Verringerung der RA-Gebühren, wenn die Pfändung fruchtlos ist? Da müsste man doch den Pfüb nachträglich berichtigen? :gruebel:


    Du siehst anhand der Forderungsaufstellung, ob frühere ZV-Maßnahmen erfolgreich waren. Sind in der FA Anwaltsgebühren für einen PfÜb in voller Höhe drin und hast Du jetzt einen erneuten Antrag auf Erlaß eines PfÜb vor Dir liegen, kannst Du davon ausgehen, daß er frühere PfüB ins Leere ging mit der Folge, daß die Anwaltsgebühren für den vorhergehenden PfÜb zu korrigieren sind. Es ist also nicht der PfÜb zu berichtigen, sondern die aktuelle Forderungsaufstellung.

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