Klar, dass am Ende nicht ein Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 € (siehe mein Beispiel) herauskommen darf.
Und genau deswegen haben wir hier vor kurzem die Diskussion geführt, ob bei mehreren Drittschuldnern nicht vielmehr pro Drittschuldner eine Gebühr Nr. 3309 VV RVG anzusetzen ist! Ich handhabe das durchweg so und bin damit auch noch nie gescheitert.
Hitch müßte sich den damaligen Thread mal raussuchen, da gibt es auch die ensprechenden Literatur- und Rechtsprechungsmeinungen.
Da dem Gläubiger insgesamt nicht mehr zusteht, als seine Gesamtforderung, können m.E. nicht mehr Gebühren für einen einheitlichen Pfüb als Zwangsvollstreckungsmaßnahme entstehen, als eine 0,3 Gebühr nach eben dem Wert der Gesamtforderung.
Ansonsten würden, wenn alle Pfändungsmaßnahmen durchgreifen und theoretisch jeweils zur vollen Befriedigung führen würden, was den Gl. zum teilweisen Verzicht zwingen würde, die entsprechenden Gebühren jeweils voll verdient sein, was m.E. der Logik nach nicht angehen kann.
Versuche diese Verfahrensweise bei mir und schaue dir meinen Zurückweisungsbeschluss an. Wir schauen dann mal, was das LG Hamburg hierzu meint.