Wechselmahnverfahren/Urkundenmahnverfahren

  • Hallo,

    es läuft ein URKUNDENmahnverfahren XY anhängig, in dem der Mahnbescheid bereits erlassen wurde.

    Nun beantragt die Antragstellervertreterin den Erlass eines weiteren WECHSEL-Mahnbescheides unter einem neuen Aktenzeichen YZ gegen einen weiteren Agg., mit der Bitte, im Verfahren einen Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft zum Agg. des Verfahrens XY anzubringen. Forderungshöhe ist dieselbe. Es unterscheidet sich die Begrifflichkeit Wechsel- und Urkundenmahnverfahren.

    Ich habe das moniert und die Ast.-PV trägt nun vor, dass es sich um eine Forderung aus einem Darlehensvertrag gegen die beiden Agg. handelt, aus dem diese gesamtschuldnerisch haften. Der eine Agg. hat zusätzlich zur Absicherung einen Wechsel ausgestellt. Deshalb soll der Mahnbescheid für ihn als Wechselmahnbescheid ergehen. Für den anderen eben nur als Urkundenmahnbescheid.

    was sagt ihr dazu?

  • So einen Antrag beantworte ich gewöhnlich so:

    "Es wird höflich darauf hingewiesen, dass es sich beim Mahnverfahren um eine einfache und schematische Verfahrensart handelt. Bei der Antragstellung sind diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich u.a., dass nur bei der Inanspruchnahme mehrerer Antragsgegner in einem Verfahren ein Gesamtschuldnervermerk durch ein Kreuz in der Zeile 17 des Vordrucks beantragt werden kann. (diesen Passus bei maschinell lesbaren Anträgen entsprechend abändern)
    Die Beantragung und Darstellung eines Gesamtschuldnervermerks als Hinweis auf ein anderes Verfahren ist nicht vorgesehen.
    Der Mahnbescheidsantrag ist insofern zurückzunehmen, oder falls ihm dies ungeeignet erscheint, der Klageweg zu wählen."

    Ein Zurückweisungsbeschluss in diesem Zusammenhang wurde nicht aufgehoben.

    Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hätte durch einen solchen Vermerk keinen Vorteil und durch das Fehlen keinen Nachteil. In der ZPO wird dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit für einen solchen Vermerk eingeräumt.

    LG, spatz

  • Guten Morgen liebe Leute, kann mir jemand von den Profis mal sagen, was in einem Mahnbescheidsantrag wegen rückst. Miete u. NK als Urkunden beigefügt werden muss. Reicht es, wenn der Mietvertrag eingereicht wird oder müssen auch noch die Nebenkostenabrechnungen beigefügt werden und die Nachweise, wann der Mieter welche Beträge gezahlt hat? Kann der Mietvertrag in Kopie eingereicht werden oder ist das Original erforderlich? Muss eine Forderungsaufstellung beigefügt werden? Wäre nett, wenn mir jemand kurzfristig antworten könnte, ich müsste dann ggf. noch die Originalunterlagen bei der Mandantschaft anfordern. Habe heute sozusagen Premiere, da ich noch nie einen Mahnantrag im Urkundenmahnverfahren gemacht habe. Danke schon mal vorab.

  • Einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sind grundsätzlich keine Anlagen beizufügen. Nur in besonders zu begründenden Einzefällen kann dem Antrag eine Anlage beigefügt werden, weil diese dann mit dem Mahnbescheid zugestellt werden soll.
    Für die Antragstellung sind grundsätzlich keine Nachweise etc. beizufügen, das ist auch bei einem Urkundenmahnbescheid nicht anders. Die Urkunden sind erst beim Prozessgericht vorzulegen, falls es zu einem Widerspruch und einem streitigen Verfahren kommt.

    Gruß, spatz

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