Abgeschlossenheit WEG

  • Guten Morgen allerseits!
    Wie beurteilt Ihr folgenden Fall:
    Eine Industriehalle mit angebautem Bürogebäude (darin auch Aufenthalts-räume und Toilettenanlage, welche direkt nur von Einheit 2 zugänglich sind) wird in zwei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. In der Trennmauer zwischen den beiden Teileigentumseinheiten befindet sich ein Tor. Damit die Mitarbeiter von Einheit 1 zu den gemeinschaftlichen Aufenthalts- und Toilettenräumen gelangen könnten, müssten diese durch das Tor und ein kurzes Stück über die Einheit 2 gehen. Ist Abgeschlossenheit gegeben?
    Bejahendenfalls müsste natürlich noch eine entsprechende Dienstbarkeit für das "Durchgangsrecht" bestellt werden.

  • Wenn die Toilettenräume zu Sondereigentum von Einheit 2 erklärt werden hast du kein Problem, denn Einheit 1 ist Teileigentum und braucht nicht zwingend eigene Toiletten. Die Berechtigung zum Durchgang zur Toilette kann durch eine Grunddienstbarkeit zu lasten der Einheit 2 und zugunsten der jeweiligen Eigentümer von 1 eingetragen werden. Sollten die T. Räume nach dem Plan aber Gemeinscaftseigentum bleiben muss auch der Zugang über Gemeinschaftseigentum für die Einheit 1 gewährleistet sein.

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