Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • Ich bin auch auf das Ergebnis gespannt.

    Zwar finde ich auch, dass man das Umziehen der Partei als solches nicht sanktionieren kann, denke aber auch, dass der RA mit der Beschwerde keinen Erfolg haben wird.

    Schließlich gibt es ja Rechtsprechung, dass im PKH-Prüfungsverfahren der RA der Partei anzuschreiben ist. Die Möglichkeit des nicht mehr bestehenden Kontaktes hat man bei dieser wohl nicht berücksichtigt.

  • Grade erst gesehen:

    Ich mache das wie Borrelio: Ich schreibe den Anwalt an.

    Wenn er nicht mehr mag, soll er einen Antrag auf Entpflichtung stellen.

    Wenn die Partei unbekannt verzogen ist, soll er mir das mitteilen, dann ermittel ich den Aufenthaltsort. Ist das nicht möglich, lege ich die Akte weg.

    Meldet sich der Anwalt nicht, hebe ich auf.

    Die Sache mit dem EB ist mir auch schon passiert, da gibts einen Thread zu: Kann man leider nix machen, außer dem Anwalt im Auge zu behalten.

    Ist die Beschwerde rechtzeitig und die Partei weiss von nix, helfe ich ab und fang an den Aufenthaltsort zu ermitteln.

    Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da auf die Kenntnis des Anwalts und nicht die Kenntnis der Partei abzustellen ist. Das hat mein Obergericht so entschieden und gut ist.

  • Ich mache das wie Borrelio: Ich schreibe den Anwalt an.

    Wenn er nicht mehr mag, soll er einen Antrag auf Entpflichtung stellen.

    Exakt so mache ich das auch. Reaktionen der Anwälte wie "... vertreten wir die Partei nicht mehr...","...legen wir das Mandat nieder...","... haben wir keinen Kontakt mehr zu der Partei ..." beantworte ich mittlerweile mit einem Formschreiben. Obergerichtliche Rechtsprechung, die die beigeordneten Anwälte auch im PKH-Prüfungsverfahren in die Pflicht nimmt, gibt es mittlerweile genug.
    Erstaunlicherweise sind Anträge auf Entpflichtung aber sehr, sehr selten.

    Bei unbekanntem Aufenthalt der Partei stelle ich die Adressermittlung allerdings tatsächlich selbst an - nicht, dass noch jemand auf die Idee käme, im Rahmen der Beiordnung Auslagen für Meldeauskünfte gegen die Landeskasse zu liquidieren. ;)

  • Rechtlich finde ich diesen Versuchsballon, naja, meinetwegen denkbar.

    Die übertrieben emotionale Motivation hierfür halte ich aber für bedenklich.
    Zu glauben, jemand ziehe um, weil er der rechtlichen Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO entgehen wolle, und dies sei dann zu bestrafen, läßt mich überlegen, ob die eigene gerichtliche Tätigkeit nicht erheblich zu wichtig genommen werden könnte.
    Käme Deine hier zugestandene Motivation auch in der Akte zum Ausdruck, hielte ich das sogar im Hinblick auf Deine Unbefangenheit für riskant.

    Man kann auch auf gelassenere Weise schlank arbeiten.

  • Mh, also ich finde es da Bedenklich, dem Threadstarter da was in Richtung Befangenheit vorzuwerfen und würde mal die Überarbeitung anheim stellen.

    Ich habe zwar nicht die Vermutung, Umzüge erfolgen, um mir zu entgehen. Ich glaube jedoch, dass bei manchen die Motivation ist, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen.

  • Bei unbekanntem Aufenthalt der Partei stelle ich die Adressermittlung allerdings tatsächlich selbst an - nicht, dass noch jemand auf die Idee käme, im Rahmen der Beiordnung Auslagen für Meldeauskünfte gegen die Landeskasse zu liquidieren. ;)




    Das ist dann aber inkonsequent.

    Kommt es nach der Rechtsprechung nicht nur darauf an, die Schreiben und Aufhebungsbeschlüsse dem PKH-Anwalt zuzustellen? Sprich, es ist das Problem des RA, wie er dies seinem Mandanten dann übermittelt? :gruebel:

  • Das mache ich aber auch so, grade mit dem Argument von goetzendaemmerung.

    Teilt mir der Anwalt aber nicht mit, dass er die Partei nicht erreichen konnte, hat die Partei Pech gehabt und der Anwalt hat u.U. ein Problem.

  • Der Gedanke, jemand ziehe um, weil er seine Verhältnisse für die 120-Prüfung verdunkeln wolle, wird von jedem, der z. B. in Miet- oder Familiensachen schon öfters mal überprüft hat, als fernliegend angesehen werden müssen.
    Das wirkliche Leben eines Bürgers unter ärmlichen Verhältnissen gestaltet sich manchmal doch etwas anders, als man bei seiner gutsituierten Aktenarbeit so meinen könnte.
    Wenn einen das dann noch maßlos ärgert, läuft m. E. etwas grundsätzlich falsch.

    2 Mal editiert, zuletzt von SanchoB (3. Februar 2010 um 10:06)

  • Danke für die Inquisition [zur Vermeidung von Mißverständnissen im Original von mir geändert in Prüfung; S. B.] !


    Ich möchte über die rechtliche Seite gar nicht streiten. Man kann das so machen, auch wenn man es nicht sinnvoll finden muss.
    Ich finde aber auch, dass Deine Herangehensweise erheblich gelassener zu erfolgen scheint.
    Viele, denen Parteien PKH gewährt wurde, haben nicht mal das Merkblatt gelesen - die Leute wissen normalerweise nicht einmal, dass überprüft werden kann und wird. Umzüge dann als Absicht zur 120Iver-Flucht zu deuten und sich deswegen zu ärgern finde ich erstaunlich.
    Reservisten müßten eigentlich auch jeden Umzug beim Kreiswehrersatzamt anzeigen - hat das von Euch schon mal jemand gemacht? Und falls nein, wieso denn nicht?

    Einmal editiert, zuletzt von SanchoB (3. Februar 2010 um 10:08)

  • Die Wortwahl ist insoweit sicherlich nicht optimal, ich editier das mal.

    Die Frage einer gelasseneren Herangehensweise stellt sich m. E. aber unmittelbar aus dem Ausgangsbeitrag. Wer sich ärgert, ist an den Grenzen der Unbefangenheit und sollte Ärger verurachende Akten besser erst wieder anfassen, wenn der Kopf nicht mehr rot ist.
    Ich halte meinen Einwurf insoweit für sachlich.

  • Ich lass es, falls es nicht stört, dort mal ausdrücklich drin stehen, um die Lesbarkeit zu erhalten und mich selbst zu mahnen. (Ich hätte in dem Kontext nicht erwartet, dass ausgerechnet dieser offensichtlich total überzogen-schief gewählte Begriff verletzend wirken könnte. Auch ich als 120IV-Prüfer nutze hier ja meist keine Daumenschraubben, auch wenn sie manchmal nützlich wären. My fault. Pardon.)

  • Oha, war kurz nicht auf Arbeit und lese hier, dass ich mich über solche Akten emotional aufregen würde oder so - als Berufsanfänger mag das Einem ja öfters passieren. Aber das bin ich nach über 5 Jahren nun wirklich nicht mehr :D

    Ihr solltet das mit dem "es geht mir gewaltig auf den Zeiger" nicht überbewerten - bin nämlich ein gelassener Typ - grade bei solchen Akten :cool:


    Zur Frage von den anderen Threads. Entweder man ist konsequent oder man ist es nicht. Stellt man an den RA zu und nicht an die PKH-Partei, dann muss man dem RA auch zugestehen, dass er die EMA-Kosten gegen die Staatskasse abrechnen darf. Wo ich das her habe? Das steht ausführlich in dem zitierten Aufsatz von Beitrag # 1.

    Gebt mir mal 2 Monate, damit ich was basteln kann. Vorher stelle ich nichts rein, da ich ab kommenden Montag für 3 Wochen im Urlaub bin. Dann muss ich noch die aufgelaufenen Urlaubsakten aufarbeiten (werden im Urlaub nicht vertreten). Wenn ich wieder halbwegs glatt bin, dann kommt was von mir.

    Das Projekt ist nicht gestorben, denn die Akte liegt hier noch rum! Da die mutmaßliche Beschwerdeführerin eh nicht erreichbar ist, eilt da ja auch nicht :teufel:

  • Ich bin auch auf das Ergebnis gespannt.

    Zwar finde ich auch, dass man das Umziehen der Partei als solches nicht sanktionieren kann, denke aber auch, dass der RA mit der Beschwerde keinen Erfolg haben wird.

    Schließlich gibt es ja Rechtsprechung, dass im PKH-Prüfungsverfahren der RA der Partei anzuschreiben ist. Die Möglichkeit des nicht mehr bestehenden Kontaktes hat man bei dieser wohl nicht berücksichtigt.



    Kannst Du mal intressehalber sagen welche ?
    Mein OLG hat gerade bestätigt, dass im Überprüfungsverfahren die Partei und nicht der RA angeschrieben werden muss.

  • Siehe Beitrag # 1 der Aufsatz - dort sind Beispiele aufgelistet. Hab jetzt aber schon diverse Entscheidungen der Zivilgerichte gesehen, die sich der Auffassung angeschlossen haben. Ist aber m.E. eine Mindermeinung. Der Mainstream sieht anders aus - bis auf einige Testballons (wie meine Akte hier). :)

  • Siehe Beitrag # 1 der Aufsatz - dort sind Beispiele aufgelistet. Hab jetzt aber schon diverse Entscheidungen der Zivilgerichte gesehen, die sich der Auffassung angeschlossen haben. Ist aber m.E. eine Mindermeinung. Der Mainstream sieht anders aus - bis auf einige Testballons (wie meine Akte hier). :)

    Ich denke nicht, dass es sich um eine Mindermeinung handelt - allenfalls um eine "gefühlte", weil die Praxis sich nach wie vor an die Partei hält.
    Die ganz überwiegende Rechtsprechung spricht sich doch für einen Fortbestand der Vollmacht im Prüfungsverfahren aus. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtsprechung insoweit sogar einheitlich. Andere Bundesgerichte hatten das Vergnügen wohl noch nicht ...

  • :meinung:Ich kann dazu nur sagen, dass ich in meiner Anfangszeit als Rechtspflegerin immer die Partei angeschrieben und ein Doppel des Anschreibens an den Rechtsanwalt zur Kenntnis übersandt wurde. Und regelmäßig erboste Schreiben (oder Anrufe) der Kanzleien kamen, dass eben das Mandat nicht mehr bestehe und die Akte längst im Keller wäre und überhaupt.... Hab's dann irgendwann aufgegeben, auch unter dem Aspekt der Portokosten.

    Zumindest das OLG Stuttgart ist meines Wissens nach noch immer der Ansicht, dass die Vollmacht des Rechtsanwalts nicht automatisch das PKH-Überprüfungsverfahren nach § 120 IV ZPO umfasst.

    Die Obergerichte, die das anders sehen, gehören meines Wissens nach überwiegend der Fachgerichtsbarkeit an.


    Viele, denen Parteien PKH gewährt wurde, haben nicht mal das Merkblatt gelesen - die Leute wissen normalerweise nicht einmal, dass überprüft werden kann und wird.

    :meinung:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

    Einmal editiert, zuletzt von online (5. Februar 2010 um 07:37)

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