Nachlassverwaltung- Befriedigung der Gläubiger

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Nachlassverwaltung, die mich zum Grübeln bringt...

    Die Nachlassmasse besteht aus geringfügigen Barmitteln und hoch belastetem Grundbesitz und reicht offensichtlich zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus.

    Insolvenzantrag wurde bereits gestellt, jedoch mangels Masse abgelehnt.

    Es steht nun im Rahmen der Nachlassverwaltung die Veräußerung des Grundbesitzes (über Verkehrswert belastet) an.
    Daran wird sich die Befriedigung der Gläubiger durch den Nachlassverwalter anschließen.

    Mir stellt sich folgende Frage:
    Wie hat die Befriedigung der Gläubiger durch den Nachlassverwalter im vorliegenden Fall zu erfolgen?
    -anteilmäßige Befriedigung aller Gläubiger entsprechend der jeweiligen Forderungshöhe?
    oder
    -Befriedigung nach einer bestimmten Rangfolge (wie im Insolvenz- oder ZVG-Verahren), also Gläubiger aus Abt. III mit Vorrang vor allen anderen?

    In den einschlägigen Kommentaren etc. habe ich leider nichts handfestes gefunden, so dass ich jetzt hier um Mithilfe bitte.
    Vielen Dank!!!

  • M.E. darf der Verwalter so überhaupt nicht verteilen, vgl. § 1985 BGB, zumindest wird er das nicht tun um Schadensersatzforderungen zu verhindern. Der Verwalter darf nur verteilen, wenn er gesicherte Kentnisse hat, dass der Nachlass zur Bedienung der Verbindlichkeiten ausreicht. Ggf. durch Durchführung eines Aufgebotsverfahrens.
    Wenn InsO mangels Masse abgewiesen ist (wie hier) , muss das Nachlassgericht die Verwaltung aufheben. § 1988 Abs. 2 BGB

  • meines Erachtens kann man aber von der Aufhebung der Verwaltung absehen wenn die Erben einen Kostenvorschuss gezahlt haben, denn die Aufhebung der Verwaltung zielt nur auf § 1982 BGB ab (vergl. Palandt, Rd. 2 zu § 1988 BGB - Kann Vorschrift).

    Allerdings muss ich hier eingestehen, dass die Fortsetzung der Nachlaßverwaltung keinen Sinn ergibt, da bereits die Haftung der Erben beschränkt wurde und der Beschluss des Insolvenzgericht zukünftig jedem Gläubiiger vorgehalten werden kann.

    Die Erben können das Grundstück jetzt selbst veräussern.
    Meine Antwort # 2 war somit wohl überflüssig.

  • zur Ergänzung des Sachverhalts:

    Ein Aufgebotsverfahren wurde bereits durchgeführt, die Gläubiger stehen somit fest. Es bestehen gesicherte Erkennntisse, dass die Nachlassmasse zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht.

    Der Erbe, welcher im vorliegenden Fall die Nachlassverwaltung beantragt hat, hat zu Beginn einen entsprechenden Vorschuss eingezahlt, so dass derzeit für eine Aufhebung gemäß § 1988 Abs. 2 BGB kein Raum ist.

  • ich denke, der Nachlaßverwaler wird versuchen müssen, eine Einigung mit den Gläubigern analog den Insovorschriften zu erreichen.
    Gehen die Gläubiger in diie Vollstreckung, würden die Grundpfandrechtsgläubiger schliesslich auch bevorrechtigte Befriedigung erlangen (z.B. im Zwangsversteigerungsverfahren).
    Deshalb kann man auch hier die dinglichen Gläubiger meines Erachtens nicht auf eine Stufe mit den Anderen stellen.

    übrigens Jochum/ Pohl, 3. Aufl., Rd. 1091:
    "Der Antragsteller kannn analog § 207 InsO Vorschuss leisten, um die Anordnung zu ermöglichen oder die Aufhebung abzuwenden."

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