Folgender Fall:
RA beantragt für PfÜB PKH bei AG 1, wo der Schu wohnt. Nun ist aber der DS im AG-Bezirk 2 ansässig, also erhebt der zuständige GV Gebühren für die ZU an DS, weil die PKH ja nur für Bezirk 1 bewilligt wurde. Nun beantragt RA PKH bei mir im Bezirk 2 PKH für die ZU. Diese wurde aber bereits durchgeführt. PKH gibt's ja nun nich nachträglich, aber ich würde dem RA gern Auskunft darüber geben, wo steht, dass er hätte die PKH a) vorher und b) gesondert für die ZU in Bezirk 2 beantragen müssen.
§ 119 II ZPO sagt Bewilligung durch Vollstreckungsgericht für dessen Bezirk - also Wohnsitzgericht ... aber man muss doch auch für ZU außerhalb des Bezirkes PKH bekommen können, oder nicht? Wo steht'n das?? *ratlosbin*
PKH für ZU an DS
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Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist meiner Meinung nach die Pfändung und Überweisung, die mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird.
Wenn PKH für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewilligt wurde ist es egal, wo der Drittsschuldner wohnt. Die Zustellung ist von der PKH-Bewilligung umfasst. -
Bezieht sich 119 II nicht nur auf die Vollstreckung in das BEWEGLICHE Vermögen und auf das EV-Verfahren?
Das hieße doch im Umkehrschluss, dass diese Vorschrift für die Forderungspfändung nicht anzuwenden ist und somit PKH für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und -logischerweise- für sämtliche Zustellungen von der Nordsee bis zum Bodensee bewilligt werden kann.
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@ Plotzenhotz: bewegliches Vermögen sind bewegliche Sachen und Forderungen.
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Grundsätzlich bezieht sich die PKH-Bewilligung für die Zwvo in der Tat nur für Zwvo-Maßnahmen innerhalb des AG-Bezirks.
Wie bereits oben angedeutet wurde, halte auch ich den Pfüb-Erlass für die Maßnahme un die Zustellung quasi für den Vollzug, dessen Kosten durch die PKH-Bewilligung für die Maßnahme umfasst werden.
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