Terminsgebühr Vaterschaftsanfechtung

  • Hallo,

    habe hier folgenden Fall in einem Verfahren über die Festellung der Vaterschaft:

    Ein Termin im Verfahren hat nicht stattgefunden. Gemäß § 175 FamFG hätte dieser jedoch stattfinden sollen.

    Laut VV 3104 RVG ist die Terminsgebühr jedoch nur in solchen Verfahren angefallen, in der eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

    Ich bin der Meinung, dass somit keine Terminsgebühr angefallen ist.

    Was meint ihr? Habt ihr zufällig Rechtsprechung zu Hand?

    Gruss,
    rezk

  • Ich würde das so wie Du sehen. Es ist nur eine Soll- und keine Muß-Vorschrift, so daß eine Voraussetzung für Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG fehlt und daher keine TG entsteht, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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