Vollstreckbare Ausfertigung und RK-Vermerk bei Teilabänderung des Urteils

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    folgendes Urteil ist in 1. Instanz ergangen:

    Der Bekl. wird verurteilt, für den Zeitraum A rückständigen Ehegattenunterhalt i.H.v. mtl. 280 EUR zu zahlen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen SiL i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages.

    Nun wurde Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Teilabänderung des Urteils, soweit der Beklagte einen monatlichen Betrag über 246 EUR zahlen soll.

    Jetzt beantragt die Klägerseite, eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils 1. Instanz zu erteilen und einen Rechtskraftvermerk, soweit die Ansprüche bis 246 EUR monatlich betroffen sind.

    Jetzt stellen sich mir hier einige Fragen:

    1. Ich als Rpfl. müsste ja nach § 726 I ZPO zuständig sein für die Klausel und meine Geschäftsstelle für den RK-Vermerk...?

    2. Müsste die Klägerseite nicht ihr Urteil übersenden, damit ich darauf die Klausel vermerken kann?

    3. Was ist mit rechtlichem Gehör?

    4. Wie formuliere ich bloß die Klausel?

    5. Und als Letztes: Geht das alles eigentlich so?

    Sorry, stehe echt auf dem Schlauch, bin hier am OLG erst seit kurzem für diese Sachen zuständig und hab echt keinen Plan mehr davon...

    :nixweiss:

    Vielen Dank!

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